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1. Bedeutung

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Die Figur der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist bereits aus dem Privatrecht bekannt und dort in §§ 677 ff BGB geregelt. Auch im öffentlichen Recht kann es zu Situationen kommen, in denen insbes. die öffentliche Verwaltung ohne vertragliche Vereinbarung im Interesse des Bürgers Handlungen vornimmt. In Abgrenzung zur privatrechtlichen GoA muss das Geschäft allerdings dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein (zur Abgrenzung s.o. Rn 31 ff)[11]. Auf die öffentlich-rechtliche GoA sind die Bestimmungen der §§ 677 ff BGB analog anwendbar[12].

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