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4. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag

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Im Falle einer berechtigten GoA kommt insbes. ein Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers nach § 683 BGB analog in Betracht. Umgekehrt hat er dem Geschäftsherrn das bei der Geschäftsführung Erlangte nach §§ 681 S. 2, 670 BGB analog herauszugeben. Der Geschäftsführer kann allerdings auch schadensersatzpflichtig sein; professionelle Nothelfer, zu denen etwa die Feuerwehr gehört, können sich allerdings nicht auf die Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit nach § 680 BGB berufen[26]. Das Gleiche gilt für Erste-Hilfe-Maßnahmen eines Sportlehrers bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts[27]. – Bei einer unberechtigten GoA kommt insbes. ein Schadensersatzanspruch analog § 678 BGB in Betracht.

Beim Rechtsweg ist erneut zu differenzieren: Für Ansprüche eines Verwaltungsträgers, auch gegen einen anderen, ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, für Ansprüche des Bürgers hingegen gemäß § 40 Abs. 2, 3. Var. VwGO der ordentliche Rechtsweg.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 18 Sonstige verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse › V. Öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse

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