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I. Das sog. Verwaltungsprivatrecht

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Bereits bei der Verortung des Verwaltungsrechts in der Rechtsordnung wurde erläutert, dass die öffentliche Verwaltung zwar typischerweise, jedoch nicht notwendig mit den öffentlich-rechtlichen Handlungsformen agiert (s.o. Rn 61). Vielmehr kann sie in bestimmten Konstellationen auch auf der Grundlage des Privatrechts tätig werden. Zu dem damit umschriebenen Verwaltungsprivatrecht i.w.S[1] gehören fiskalische Hilfsgeschäfte, die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Verwaltung sowie das Verwaltungsprivatrecht i.e.S. (s.u. 1). Eine besondere Rolle nimmt das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe ein (s.u. 2). Zumindest im Grundsatz befreit eine privatrechtliche Betätigung die öffentliche Hand aber nicht von der Grundrechtsbindung (s.u. 3).

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