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2. Konstellationen

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Die klassische Konstellation der öffentlich-rechtlichen GoA liegt im Handeln eines Verwaltungsträgers für eine Privatperson (insbes. bei den Abschleppfällen). Allerdings darf nicht verkannt werden, dass die öffentliche Verwaltung oftmals über öffentlich-rechtlich gesteuerte Handlungsmöglichkeiten verfügt, die zugleich Reichweite und mögliche Folgeansprüche regeln. Damit ist sie „in sonstiger Weise berechtigt“ i.S.d. § 677 BGB[13]. Diese spezifischen Wertungen dürfen nicht durch einen vorschnellen Rückgriff auf die Regelungen zur GoA nivelliert werden. So können nach den Polizeigesetzen der Länder Sachen im Interesse des Eigentümers sichergestellt werden[14]. Die Rechtsfolgen richten sich hier nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts[15].

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Nach der Rechtsprechung kann die Figur der GoA auch zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern zur Anwendung kommen[16]. Die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe obliegt nach der gesetzlichen Kompetenzordnung allerdings grundsätzlich der jeweils zuständigen Behörde des betreffenden Verwaltungsträgers. Daher hat etwa eine Kommune gegen den Straßenbaulastträger einen Zahlungsanspruch wegen Mitnutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung, wenn sie von Gesetzes wegen keine Benutzungsgebühren erheben kann[17]. Lediglich wenn und soweit die öffentliche Aufgabe nicht oder trotz evidenter Dringlichkeit nicht hinreichend wahrgenommen wird, kommt unter den Voraussetzungen der §§ 677 ff BGB ein Handeln in fremdem Interesse als fremdes Geschäft in Betracht. Das wird unter Umständen in Fällen einer Gefahr im Verzug oder bei einer sonst dringlichen Notzuständigkeit zu bejahen sein[18].

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Ebenfalls Zurückhaltung ist geboten, wenn ein Bürger für die öffentliche Verwaltung handeln möchte. Denn zum einen darf sich der Bürger jenseits der Beleihung (s.o. Rn 151 ff) keine Hoheitsgewalt anmaßen[19]. Zum anderen dürfen die Anforderungen des Rechtsschutzes – unter Einbeziehung des Eilrechtsschutzes – nicht nivelliert werden[20]. Eine GoA kommt daher auch in dieser Konstellation nur in besonderen Notsituationen in Betracht[21].

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