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3. Ausgestaltung

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Auch bei öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnissen bemessen sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten primär nach öffentlichem Recht. Häufig ergeben sie sich aus einer Satzung als Benutzungsordnung. Kommt es jedoch zu Schädigungen oder anderen Leistungsstörungen, so bedarf es regelmäßig eines Rückgriffs auf die Bestimmungen des BGB[31]. Besonders häufig haben sich die Gerichte hier mit Haftungsbeschränkungen auf grobes Verschulden in einer Satzung zu befassen. Bereits früh hat der BGH in seiner „Schlachthof-Entscheidung“ judiziert, dass solche Haftungsbeschränkungen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu bemessen sind[32]. Daraus folgt, dass eine Satzung keine wirksame Haftungsbeschränkung auf grobes Verschulden bewirken kann.

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 18 Sonstige verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse › VI. Aufbauschema öffentlich-rechtliche GoA

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