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§ 23 Privatrechtliches Handeln der Verwaltung

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Inhaltsverzeichnis

I. Das sog. Verwaltungsprivatrecht

II. Die Zweistufentheorie

III. Grenzverlagerungen durch Privatisierung

869

Fall 25:

Das Land Berlin fördert den Wohnungsbau von Privatleuten durch Bereitstellung von Geld im Landeshaushalt. Es möchte die Förderung aber nicht durch eigene Behörden vollziehen, sondern einer Bank diese Aufgabe übertragen. Diese soll entsprechend den „Richtlinien zur Wohnungsbauförderung“ die Förderungswürdigkeit eines Objekts feststellen und bei Bejahung dieser Voraussetzung an den Bauherrn ein zinsgünstiges Darlehen auszahlen. Darf das Land Berlin in dieser Weise vorgehen? Rn 887

Teil III Handlungsformen der Verwaltung§ 23 Privatrechtliches Handeln der Verwaltung › I. Das sog. Verwaltungsprivatrecht

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