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2. Zuordnung zum öffentlichen Recht

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Das Benutzungsverhältnis bei solchen Einrichtungen der Daseinsvorsorge kann entweder privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein. In weiten Bereichen hat hier die öffentliche Verwaltung ein Wahlrecht. Ein zentrales Kriterium für die Zuordnung zum öffentlichen Recht ist die Ausgestaltung der Benutzungsordnung: Wird sie durch Satzung geregelt, handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis; die Regelung durch allgemeine Geschäftsbedingungen sind hingegen spezifisches Merkmal einer Zuordnung zum Privatrecht. Auch die Erhebung von Gebühren belegt die Zuordnung zum öffentlichen Recht (dazu bereits Rn 42).

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