Читать книгу Der Index der verbotenen Bücher. Bd.1 - Franz Reusch - Страница 23
3. Bücherverbote im Mittelalter.
ОглавлениеVon den zahlreichen mittelalterlichen Bücherverboten sind hier diejenigen zu besprechen, welche entweder für die Entwicklung der kirchlichen Gesetzgebung von Bedeutung sind oder in den Indices des 16. Jahrhunderts Berücksichtigung gefunden haben.
In grösserer Zahl wurden mittelalterliche Schriftsteller zuerst im Med. und Ven., dann von Paul IV. in den Index aufgenommen. Die Compilatoren dieser Indices entnahmen die Namen zum grössten Theile aus dem Ketzer-Catalog des Bernard Lutzenburg1), der seinerseits hauptsächlich das Directorium des Nicolaus Eymeric2) als Quelle benutzt hat. Wenn nicht im Folgenden das Gegentheil erwähnt wird, stehen die hier besprochenen mittelalterlichen Schriftsteller im Röm. Ind. und sind sie aus Lutz. dorthin gekommen. Es sei aber hier gleich erwähnt, dass manche mittelalterliche Häretiker seit P. in der 1, Cl., also unter denjenigen stehen, deren sämmtliche Schriften verboten sind, welche nichts geschrieben oder von denen keine Schriften erhalten sind.
1. Im 9. Jahrhundert wurden Claudius von Turin, Agobardus von Lyon, Gottschalk und andere wegen ihrer Lehren verfolgt; aber von förmlichen Verboten ihrer Schriften wird nichts berichtet. Claudius und Agobardus starben als Bischöfe um 840, Gottschalk als Excommunicirter 868 oder 869.
Claudius von Turin steht seit P. in der 1. Cl., — er ist der älteste Schriftsteller in dieser Classe, — seit Tr. mit dem Zusatze „qui scripsit de imaginibus“. Von den Werken des Agobardus wurde die 1605 erschienene Editio princeps von Papirius Masson sofort 6. Dec. 1605 verboten, aber, wie es scheint, obschon das Verbot unbedingt lautet, nur der Zuthaten des Herausgebers wegen; denn die Ausgabe von Baluze 1666 und andere Ausgaben wurden nicht verboten. In den spanischen Indices (Sand. Sot.) und im Liss. 1624 wird verordnet, in der Vorrede Massons eine Stelle, in seiner Synopsis de vita Agobardi ejusque doctrina zwei Stellen und den ganzen Paragraphen de imaginibus zu streichen; der Text des Agobardus darf unverändert bleiben, nur soll bei zwei Stellen ein „Caute lege.“ am Rande beigefügt werden1). — Gottschalk steht (nicht bei Lutz. und) in keinem Index.
2. Auf der Synode zu Vercelli 1050 wurde die Abendmahlslehre des Berengar von Tours verdammt und ein älteres Buch über das Abendmahl zerrissen, welches dem Johannes Scotus Erigena zugeschrieben wurde2), aber wohl das von Ratramnus von Corbie († um 870) verfasste Buch de corpore et sanguine Christi war. Berengars Lehre wurde noch mehrere Male verdammt und er selbst genöthigt, auf einer Synode zu Rom 1059 seine Vertheidigungsschrift zu verbrennen und 1079 ein seine Lehre ausschliessendes Glaubensbekenntniss abzulegen. Von Scotus Erigena wurde auf einer Synode zu Sens 1225 das Buch de divisione naturae verworfen. Honorius III. bestätigte dieses Urtheil und verordnete, die Schrift überall aufzusuchen, unter Androhung der Excommunication zur Ablieferung derselben binnen 15 Tagen aufzufordern und sie öffentlich zu verbrennen oder nach Rom zu schicken, damit sie dort verbrannt werde3).
Berengar steht seit Tr. in der 1. Cl. als Berengarius Diaconus Andegavensis; P. hatte, wahrscheinlich weil Berengar mit der Kirche ausgesöhnt gestorben4), Berengarii opera in die 2. Cl. gesetzt5). — Erigena steht nicht in den älteren Indices; erst 1685 wurde die Oxforder Ausgabe der Bücher de divisione naturae verboten. Man könnte Ioannes Philologus im Ven. für einen Schreibfehler für Ioannes Philosophus halten, unter welchem Namen Erigena bei Lutz. erwähnt wird1). Es ist aber vielmehr ein Schreibfehler für lonas Philologus, den Ven. bei G. fand. P. nahm aus Ven. den verschriebenen und aus G. den richtigen Namen in die 1. Cl. auf; sie stehen noch heute beide unter einander. Das Buch des Ratramnus wurde als Bertrami liber de corpore et sanguine Domini zuerst zu Köln (Zürich?) 15322) und dann wiederholt gedruckt. Es kam durch P. in die 2. Cl. Es wurde von katholischen Gelehrten im 16. Jahrh. vielfach als eine Fälschung, gewöhnlich des Oecolampadius bezeichnet (noch Sot. p. XXI nennt es librum pestilentissimum Oecolampadii; auch Th. Raynaud, Erot. p. 204, meint, es sei von Oecolampadius gemacht oder verfälscht, sagt dann aber p. 205, es sei von Ratramnus). In dem Antw. Exp. p. 54 steht ein Gutachten der Universität Douay, welches darauf hinausläuft, das Buch möge freigegeben werden mit Ausmerzung einiger Stellen, die vielleicht von den Häretikern, welche die oben genannten Ausgaben besorgt, beigefügt seien; aber Possevin s.v. Bertramus sagt, es möge niemand denken, wegen jenes Gutachtens sei das Buch erlaubt. Es steht in der That noch heute im Index. Es erschienen aber viele Ausgaben desselben, eine von Jacques Boileau 1712 mit einer Abhandlung, worin er die Orthodoxie des Verfassers gegen Hardouin vertheidigt3); diese ist nicht auf den Index gekommen.
3. Abaelard wurde 1120 auf der Synode zu Soissons genöthigt, seine Introductio in theologiam zu verbrennen, und InnocenzIII. befahl 1140, ihn und Arnold von Brescia in Klöster einzusperren und ihre Bücher zu verbrennen4).
Dass Arnold (1155 in Rom gehängt) nicht im Index steht, könnte man natürlich finden, da er kein Schriftsteller war; aber der auf der Synode zu Pisa 1135 verurtheilte Petrobrusianer Heinrich von Lausanne5) steht als Henricus Tolosanus in der 1. Cl., obschon von ihm ebenso wenig Schriften existiren (P. hatte ihn aus Ven., dieser aus Lutz. aufgenommen, im Tr. wurde er gestrichen, von S. Cl. aber wieder eingesetzt). Auch Abaelard steht seit P. in der 1. Cl., obschon Sot. ausführlich demonstrirt: wenn er auch diesen Platz verdient habe, da er nicht nur ein Häretiker, sondern gewissermassen ein Häresiarch gewesen, so sollte er doch eigentlich wegen seiner Abschwörung und Bekehrung und seines erbaulichen Todes (1142) in die 2. Cl. versetzt werden1).
4. Von Gilbert de la Porrée (gestorben als Bischof von Poitiers 1154) wird berichtet: Eugen III. habe auf der Synode zu Reims 1148 vier capitula aus seinem Commentar zu Boethius de trinitate verdammt, districte prohibens, ne eundem librum legere vel transscribere quis auderet, nisi prius eum Romana Ecclesia correxisset; Gilbert habe sich erboten, das Buch selbst nach dem Verlangen des Papstes zu corrigiren, dieser habe das aber abgelehnt. „Eine solche Correctur“, sagt Hefele, — es ist das erste Beispiel, dass eine solche förmlich vorgeschrieben wird, „scheint nicht erfolgt zu sein; wenigstens enthält der Text, wie wir ihn jetzt haben, noch die alten Irrthümer“. Im Index steht Gilbert nicht, obschon Lutz. ihn hat.
5. Eine Pariser Synode von 1209 oder 1210 excommunicirte den 1204 gestorbenen Amalr ich von Bena und liess seine Gebeine aus dem Gottesacker ausgraben; seine Lehre wurde auch von dem Lateran-Concil von 1215 verdammt. Dieselbe Pariser Synode liess auch Schriften von David von Dinant verbrennen, verbot bei Strafe der Excommunication die Bücher des Aristoteles de metaphysica — Gregor IX. bestätigt dieses 1231 mit dem Zusatze: bis sie geprüft seien, — und befahl, „in romano“ (in romanischer d. i. französischer Sprache) geschriebene theologische Bücher den Diöcesanbischöfen abzuliefern2). Mehrere Anhänger des Amalrich, welche die Synode verurtheilt hatte, wurden im Dec. 1210 auf Befehl Philipp Augusts verbrannt, u.a. ein Goldschmied Wilhelm.
Amalrich steht als Almaricus bei P., wurde aber von Tr. gestrichen; dagegen hat sich in der 1. Cl. bis heute behauptet Guilelmus Aurifex! Das Verbot der Bücher des Aristoteles hängt mit der Verdammung Amalrichs und Davids von Dinant zusammen. Der gleichzeitige Chronist Rigordus, Mönch von St. Denis, berichtet darüber; „Zu jener Zeit wurden zu Paris Schriften über Metaphysik gelesen, angeblich von Aristoteles verfasst, die von Constantinopel herübergebracht und aus dem Griechischen ins Lateinische übersetzt waren. Da sie durch ihre subtilen Sätze nicht nur zu der Ketzerei Amalrichs Anlass gaben, sondern auch zu neuen Ketzereien Anlass geben konnten, wurde von dem Concil verordnet, sie alle zu verbrennen, und bei Strafe der Excommunication verboten, sie abzuschreiben, zu lesen oder zu behalten“. — Im J. 1215 verordnete der päpstliche Legat, Card. Robert de Corleon, der die Universität reorganisirte: „Die Bücher des Aristoteles de metaphysica et de naturali philosophia und summae de iisdem oder über die Lehre des David von Dinant oder des Ketzers Amalrich oder des Mauritius Hispanus sollen nicht gelesen werden“. Am 5. April 1231 schrieb Gregor IX. an die Universität: „Die Magistri artium sollen die libri naturales, welche von dem Províncialconcil verboten worden, nicht gebrauchen, bis dieselben geprüft und von jedem Verdacht des Irrthums gereinigt worden sind“. Das Verbot war nicht lange in Kraft1).
6. Die vierte Lateran-Synode von 1215 erklärte in cap. 2: „Wir verdammen und verwerfen die Schrift oder den Tractat, den der Abt Joachim [von Fiore in Calabrien † 1202] gegen den Magister Petrus Lombardus herausgegeben hat“; — ein besonderer libellus seu tractatus der Art existirt nicht; es ist eine scharfe Aeusserung Joachims gegen Petrus Lombardus die Trinitätslehre betreffend gemeint, wovon das Decret des Concils ausführlich handelt; — „wenn jemand die Lehre des besagten Joachim in diesem Punkte zu vertheidigen oder zu billigen wagt, soll er als Ketzer von allen zurückgewiesen werden“. Damit solle aber, wird beigefügt, in keiner Weise dem von Joachim gegründeten Kloster zu Fiore zu nahe getreten werden, zumal Joachim in einem Briefe sein Festhalten an dem Glauben der Römischen Kirche betheuert und angeordnet habe, alle seine Schriften sollten dem apostolischen Stuhle zur Approbation eventuell zur Correctur vorgelegt werden2). Joachims mystisch-prophetische Schriften sind in Rom nie verdammt worden, wohl aber eine von Gherardino da Borgo San Donnino verfasste Einleitung zu einer Sammlung von drei Schriften Joachims, Introductorius in Evangelium aeternum.
In dem von der Lateran-Synode erwähnten merkwürdigen Briefe vom J. 1200 sagt Joachim: er habe, wie man aus einem Briefe Clemens’ III. (1187–91) ersehen könne, im Auftrage der Päpste Lucius’ III. (1181–85) und Urbans III. (1185–87) einiges geschrieben, mit dem Vorbehalte, dass die Schriften dem apostolischen Stuhle vorgelegt werden sollten, nämlich einen liber Concordiae in 5 Büchern [Concordantia N. et V. T. s. Conc. veritatis], eine Auslegung der Apokalypse in 8 Theilen, das Psalterium decem chordarum in 3 Theilen und einige kleine Schriften gegen die Juden und gegen die Gegner des katholischen Glaubens; von diesen Schriften habe er bis jetzt nur die erste dem apostolischen Stuhle vorlegen können; wenn er sterbe, ehe er die anderen vorlegen könne, sollten seine Ordensgenossen sie vorlegen und in seinem Namen die Correctur derselben annehmen.
Die Cistercienser, welche gegen Joachim erbittert waren, weil er sich mit der von ihm gestifteten Congregation von ihrem Orden getrennt hatte, suchten die Verdammung des Mannes oder doch seiner Schriften zu erwirken und beuteten auch das Decret des Lateran-Concils gegen ihn aus. Honorius III. (1216–27) nahm aber in zwei Schreiben an die calabrischen Bischöfe1) die Congregation Joachims in Schutz und erklärte unter Hinweisung auf den Schluss des Lateranensischen Decretes, er halte Joachim für einen katholischen Mann. Als solcher ist er auch später in Rom immer angesehen worden2). Benedict XIV. (De beatif. 1. 2 c. 33 n. 11) führt das zweite Schreiben Honorius’ III. an und sagt: In vita virtutibus et in vita et post obitum miraculis claruit et in loco, ubi sepultus est, cultum publicum obtinet, quemadmodum comprobarunt Bolland. ad d. 29. Maii. Wenn ein Buch des Abtes Gregorius de Laude oder de Lauro, B. Ioannis Ioachim abbatis et Florensis ordinis institutoris Hergasiarum alethia apologetica s. mirabilium veritas defensa (Neapel 1660, fol.) 1663 d. c. auf den Index gesetzt wurde, so war der Grund wohl nur, dass der Verfasser behauptet, von dem libellus gegen Petrus Lombardus habe dem Lateran-Concil ein von Joachims Gegnern interpolirter Text vorgelegen und das Concil habe durch die Verdammung des libellus zwar nicht in quaestione iuris, aber in quaestione facti geirrt1).
Um die Mitte des 13. Jahrh. vereinigte der Minorit Gherardino da Borgo San Donnino2) die oben genannten drei Schriften Joachims zu einem Ganzen unter dem Titel Evangelium aete rnum und schrieb dazu eine Einleitung, Introductorius, welche von den meisten Anhängern Joachims als eine Verzerrung seiner Lehre angesehen wurde. Das Werk wurde von dem Bischof von Paris dem P. Innocenz IV. denuncirt und im Auftrage seines Nachfolgers Alexander IV. von drei Cardinälen geprüft3). Gleichzeitig denuncirten Pariser Minoriten Sätze aus der Concordantia. Alexander IV. schrieb darauf 1255 und 1256 dem Bischof von Paris: Der Introductorius sei zu vernichten (abolendus), desgleichen gewisse Schedulae (die von den Minoriten zusammengestellten Sätze), in quarum nonnullis multa, quae in libello non continebantur eodem, nequiter sibi adscripta fuisse dicuntur; der Bischof solle unter Androhung der Excommunication zur Ablieferung des Introductorius und der Schedulae auffordern, um sie zu vernichten, und befehlen, dass niemand dergleichen (Schedulae) verfassen oder behalten solle.
Also nur der Introductorius wurde in Rom verdammt, — Gherardino wurde zu lebenslänglicher Haft verurtheilt und starb nach 18 Jahren im Kerker, — nicht die Schriften Joachims, obschon sie vieles enthalten, woran man in Rom Anstoss nehmen konnte4). Nur ein Concil von Arles unter dem Erzbischof Florentinus, der sich 1255 in Rom vergebens für die Verdammung bemüht hatte, verdammte 1260 auch libros Concordantiarum et alios libros Ioachimiticos und verbot unter Androhung der Excommunication, ne talibus utantur et ea ultra recipiant5).
In der Mitte des 13. Jahrhunderts erschienen auch unter Joachims Namen Commentare zu Isaias und Jeremias, von italienischen Minoriten verfasst, in seinem Geiste und nach seiner Methode, aber doch hinsichtlich des Tones und Urtheils bedeutend von Joachims Schriften verschieden6).
Paul IV. setzte in den Index: Ioachimi Abbatis liber contra Petrum Lombardum. Dieses wurde von Tr. gestrichen; S. nahm es wieder auf und fügte bei: Item Commentaria in Jeremiam7); von Cl. wurde aber beides wieder gestrichen. Dagegen blieb seit P. in der 3. Cl. Evangelium aeternum, wobei aber wohl nur an den Introductorius gedacht ist.
6. Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts finden sich mehrfach Verdammungen von Büchern, die von Päpsten ausgesprochen werden mit der ausdrücklichen Bemerkung, das betreffende Buch sei von einigen Cardinälen — wie das eben erwähnte Buch des Gherardino — oder von Cardinälen und Theologen geprüft worden, — ein Vorbild der später errichteten Congregationen der Inquisition und des Index. Unter dem 5. Oct. 1256 erliess Alexander IV. eine Bulle gegen den Tractatus brevis novissimorum temporum (liber de periculis nov. temp.) des Pariser Theologen Wilhelm von Saint Amour, welcher ein düsteres Bild von dem Zustande der Kirche entwirft und sich sehr scharf gegen die neuen Bettelorden wendet1). Der Papst sagt: er verwerfe auf den Rath von vier Cardinälen, die er mit der Prüfung des dem apostolichen Stuhle zur Anzeige gebrachten Buches beauftragt, kraft apostolischer Autorität das Buch als ein verbrecherisches und abscheuliches und gebiete allen, die dasselbe besässen, bei Strafe der Excommunication, es binnen acht Tagen zu verbrennen. Wilhelm übersandte Clemens IV. sein Buch umgearbeitet unter dem Titel : Collationes catholicae et canonicae scripturae ad instructionem … contra pericula imminentia ecclesiae per hypocritas pseudopraedicatores. Von einem Urtheile des Papstes über diese Umarbeitung ist nichts bekannt2). Wilhelm blieb übrigens im Amte.
P. setzte Guilelmus de Sancto Amore in die 1. Cl.; er wurde aber von Tr. gestrichen3).
Bei dem späteren Streite des Erzbischofs Richardus Radulphi (Fitz-Ralph) von Armagh mit den Bettelmönchen handelte es sich zunächst um die Frage, ob die österliche Beichte bei dem Pfarrer abzulegen sei oder auch bei einem Mönche abgelegt werden könne. Richard wurde von Innocenz VI. 1357 nach Avignon citirt und starb 1360 vor der Beendigung des Processes. Benedict XIV. sagt von ihm: „Theophil Raynaud und mehrere von ihm angeführte Autoren zählen ihn unter die Ketzer; aber Innocenz VI. hat 1357 die Entscheidung der Streitfrage suspendirt (später ist sie wiederholt zu Gunsten der Mendicanten entschieden worden) und Bonifacius IX. (1389–1404) hat eine remissoria für Richard erlassen, quia oppositiones ejus deprehensae fuerunt a bono zelo provenientes nec non de eius sanctitate et miraculis fama vigebat“1). Er steht als Armacanus (bei Lutz. und) im Med. und Ven., aber in keinem Röm. Ind. Bellarmin (de scr. eccl. 1350) sagt von Richard: caute valde legendus est, und verwirft besonders auch Stellen in der Summa contra Armenos, welche viele Irrthümer über die Gewalt der Priester, die Armuth Christi und den status religiosorum mendicantium enthielten, deutet sogar an, dass Wycleff einiges von Richard entlehnt habe2).
7. Veranlasst durch ein Schreiben P. Johannes’ XXI., veröffentlichte der Bischof Stephan Tempier von Paris 1276 nach Berathung mit anderen Prälaten und Theologen eine Censur über 219 Sätze, über die in den Schulen disputirt wurde unter dem Vorgeben, sie seien „nach der Philosophie wahr, aber nicht nach dem katholischen Glauben“; zugleich verdammte er verschiedene Bücher über Zaubereien, Nekromantie und Teufelsbeschwörung und gebot unter Androhung der Excommunication, dieselben binnen sieben Tagen abzuliefern3). — Im J. 1325 erliess Johann XXII. eine Bulle gegen Teufelsbeschwörungen und dgl. und gebot unter Androhung der Excommunication und anderer Strafen, alle Schriften, „die etwas von den vorbesagten verdammten Irrthümern enthielten“, binnen acht Tagen zu verbrennen1).
Der Bischof Tempier verdammt librum de amore s. de Deo amoris, librum necromantiae und libros rotulos seu quaterniones nigromanticos [sic] aut continentes experimenta sortilegorum, invocationes daemonum sive coniurationes impiarum [oder in periculum] animarum. — Eymeric berichtet2), um 1290 seien von den Bischöfen von Paris und Sens und dem Inquisitor aus dem Dominicaner-Orden nach Anhörung von Theologen verdammt worden omnes libri divinationum et sortium, so. libri necromantiae, geomantiae, pyromantiae, hydromantiae, chiromantiae, speciell libri decem annulorum Veneris, quatuor speculorum, imaginum Thobiae Bantricat (Beniricat), imaginum Ptolemaei, Hermetis magi ad Aristotelem. An einer andern Stelle erwähnt Eymeric als Zauberbücher, die er selbst confiscirt und öffentlich verbrannt habe, eins mit dem Titel Clavicula Salomonis und einen dem Nekromanten Honorius zugeschriebenen Thesaurus necromantiae3). Aus Eymeric sind die libri decem annulorum und die folgenden bis zu dem des Honorius in den Anhang des Ven. übergegangen; daraus hat sie P. in die 3. Cl. (unter Liber und Clavicula) aufgenommen. Tr. behielt nur die Clavicula und die Libri Hermetis bei, aber S. Cl. setzten auch die anderen wieder ein.
Das verbreitetste unter diesen Zauberbüchern scheint die Clavicula Salomonis (eine Sammlung von Beschwörungsformeln, die dem König Salomo zugeschrieben werden) gewesen zu sein. Sie wird auch in einem Process zu Barcelona im J. 1440 erwähnt4) und wurde früh und oft gedruckt5), und Albitius, De inconstantia (1683) p. 313 sagt, sie komme in den Processen der Inquisition oft vor. — Auch der Nekromant Honorius spielt, später als Papst Honorius, in der magischen Literatur eine grosse Rolle. Noch 1804 wurde auf den Index gesetzt: Le Grémoire [grimoire = Zauberbuch] du Pape Honorius (ementitum nomen) avec un recueil des plus rares secrets. Rome (falsa loci annotatio) 1800. Quérard II, 307 erwähnt mehrere von einander abweichende Ausgaben, u.a. eine Rom [?] 1670, 136 S. 121), Graesse auch ein lateinisches Grimorium verum vel probatissimum. Salomonis Clavicula etc. und Le grand Grimoire avec la grande Clavicule de Salomon. S. 1. et a.
7. Im J. 1300 wurde Gherardo Segarelli aus Parma, der Stifter der Apostelbrüder, verbrannt, 1307 sein Nachfolger Fra Dolcino. Auf Betreiben der Franciscaner in der Provence liess ihr General Johannes de Murro die Leiche des Fraticellen Petrus Johannes von Oliva ausgraben und sammt seinen Schriften verbrennen. Das Concil von Vienne 1311 verdammte einige Sätze von ihm. Johannes XXII. liess seine Postilla in Apocalypsin, das Lieblingsbuch der Spiritualen, auf Ersuchen der Franciscaner durch neun Theologen, worunter Guilelmus de Lauduno, Lector oder Magister Sacri Palatii, prüfen und verdammte sie dann in publico consistorio2). Sixtus IV. (1471—84), selbst Minorit, liess seine Schriften nochmals untersuchen und für rechtgläubig erklären, da man alles für anstössig gehaltene auch in gutem Sinne erklären könne3).
In der 1. Cl. stehen seit P. Gerardus Segarelli Pergamen (erst Ben. hat Parmensis corrigirt), Dulcinus (Ven. Durianus) Novariensis und Petrus Ioannes de Villa Sereiatum (Oliva war aus Serignan in Languedoc), ferner Hermannus Italus (Pongilupus aus Ferrara), ein Fraticelle, dessen Leiche auf Befehl Bonifacius’ VIII. 1297 ausgegraben wurde4). Einer der bedeutendsten Schriftsteller der Spiritualen, Ubertino. da Casale, ist nicht verurtheilt worden, obschon er in seinem 1305 verfassten Hauptwerke „Arbor vitae crucifixae“ Bonifacius VIII. und Clemens V. für falsche Päpste erklärt. Er steht auch nicht im Index, obschon jenes Werk zu Venedig 1485 gedruckt war, während Oliva’s Postille noch nicht gedruckt ist5). Dagegen steht wieder im Index als Henricus Senensis (P., von Tr. gestrichen, von S. Cl. wieder eingesetzt) der Fraticelle Henricus de Ceva, gegen den Johannes XXII. 1318 eine Bulle erliess1). — Der Minorit Johannes de Rupescissa, — de Rochetaille, nach Pelayo aus Peratalliada in Catalonien, — der Verfasser von apokalyptischen Schriften im Sinne Joachims (Ostensor, Vademecum in tribulatione), war 1356 wegen angeblicher Prophezeiungen in Haft2). Er steht nicht im Index.
8. Im J. 1327 erliess Johannes XXII. eine Bulle, worin er zwei der hervorragendsten Spiritualen, welche auf Seiten Ludwigs des Baiern standen3), Marsilius von Padua und Johannes von Jandun für Häretiker erklärt und das von ihnen verfasste Buch Defensor pacis, das er durch Cardinäle und Prälaten, Theologen und Kanonisten habe prüfen lassen, sowie quamcunque aliam scripturam continentem eosdem articulos (die vorher in der Bulle ausführlich kritisirten Sätze) verdammte4). 1328 verhängte er den Bann über den Minoriten - General Michael von Cesena, über Wilhelm von Occam und den Bruder Bonagratia von Bergamo, und 1329 erliess er gegen Michael von Cesena die Bulle Quia vir reprobus5).
In der 1. Cl. stehen seit P. Marsilius Paduanus — seit Ben. (wie bei Bayle): Menandrino (de) seu Menandrinus, Marsilius, Patavinus, was keine Verbesserung zu nennen, — und Michael de Caesena, in der 2. Cl. Guilelmi Occam Opus nonaginta dierum, item Dialogi et scripta omnia contra Iohannem XXII6).
9. In einer Bulle Johannes’ XXII. vom J. 1329 wurden 28 Sätze, welche der Dominicaner Meister Eckart in Predigten und Schriften vorgetragen, nach vorheriger Prüfung durch Theologen verdammt, und zwar 17 als ketzerisch, 11 als verdächtig und übelklingend, mit der Angabe, er habe 26 Sätze vor seinem Tode (1327) widerrufen1). Eckarts Lehre wurde 1430 auch von der Heidelberger theologischen Facultät verdammt. — 1348 verdammte Clemens VI. eine Reihe von philosophischen und theologischen Sätzen des Pariser Theologen Nicolaus de Ultricuria (de Autricourt); er wurde angehalten, sie zu widerrufen und den Tractat, aus dem sie entnommen waren, zu verbrennen2).
Beide stehen nicht im Index, obschon Eckarts Verdammung von Gesner erwähnt wird.
10. Im J. 1374 wurden von Gregor XI. auf Grund einer Prüfung durch einige Cardinäle, Theologen und Juristen 14 Artikel des Sachsenspiegels „als falsch, temerär, ungerecht, theilweise ketzerisch und schismatisch und gegen die guten Sitten verstossend verdammt und für null und nichtig erklärt“.
Die Untersuchung des Sachsenspiegels in Rom wurde veranlasst durch das dem Papste überreichte Decadicon contra 21 errores Speculi Saxonum des Augustiners Joh. Klenkok, Professors in Erfurt. Die Bulle von 1374 ist an die Erzbischöfe von Mainz, Köln, Bremen, Magdeburg, Prag und Riga gerichtet. Dem Kaiser Karl IV. empfahl der Papst in einem besondern Schreiben die Publication und Befolgung der Bulle. Die Bulle hat noch einige Streitschriften über die darin verdammten Artikel hervorgerufen, weiter aber keine Folgen gehabt3), nicht einmal die, dass der Sachsenspiegel in den Index gekommen.
11. Gregor XI. verdammte in Folge einer Denunciation des Inquisitors Nicolaus Eymeric in einer Bulle vom J. 1376 mehr als 200 Sätze in 20 Schriften des Raymundus Lullus. Diese Bulle wurde aber von einem päpstlichen Legaten in Spanien im J. 1419 als erschlichen und der Fälschung dringend verdächtig bezeichnet. Seitdem ist vielfach und lebhaft über die Frage gestritten worden, ob Raymunds Schriften verdammt und verdammlich seien oder nicht, ein Streit, bei welchem namentlich Franciscaner und Spanier für Raymund, Dominicaner für ihren Ordensgenossen Eymeric Partei ergriffen haben. Paul IV. setzte Raymund in die 2. Cl. des Index; er wurde aber in Trient gestrichen. In den Jahren 1580–1620 wurde in Rom wieder darüber verhandelt, ob er auf den Index zu setzen sei; es unterblieb aus Rücksicht gegen den spanischen Ilof, der sich für Raymund lebhaft interessirte.
Raymundus Lullus ist nicht zu verwechseln mit einem andern Raymundus aus Tarrega in der Diöcese Solsona, der, aus einer jüdischen Familie stammend, als elfjähriger Knabe getauft wurde und darum vielfach Raymundus Neophytus genannt wird. Dieser wurde 1368 von Eymeric processirt und starb vor Beendigung des Processes 1371 im Gefängniss, nach einigen durch Selbstmord. Gregor XI. verdammte ein Buch von ihm de invocatione daemonum und eine Reihe von Sätzen, die er gelehrt. Man schreibt ihm auch Tractate de secretis naturae, de alchymia u. s. w. zu, und vielleicht sind einige alchymistische Schriften, die unter dem Namen des Raymundus Lullus gehen, von ihm1).
Raymundus Lullus (Ramon Lull), geboren 1235 zu Palma auf Mallorca, wurde 1315 zu Tunis von den Muhammedanern ermordet2). Er war Laie, wird aber von den Franciscanern als Tertiarier angesehen und von ihnen und auf Mallorca seit alter Zeit als Martyrer verehrt.
Bei Eymeric3) steht ein Schreiben Gregors XI. vom J. 1376 an den Erzbischof von Tarracona und seine Suffraganen, worin es heisst: Eymeric habe 20 Schriften des Raymundus Lullus als heterodox denuncirt; dieselben seien durch den Cardinal-Bischof Petrus von Ostia und mehr als 20 Theologen untersucht und von ihnen mehr als 200 irrige und häretisch klingende (haereticales) Sätze gefunden worden, die der Papst ihrem Gutachten entsprechend verdamme (die Sätze werden nicht mitgetheilt). Da nach Eymerics Angabe in Aragonien, Valencia und Mallorca noch andere Schriften von Raymund verbreitet seien, die wahrscheinlich dieselben und andere Irrthümer enthielten, so sollten die Bischöfe zur Ablieferung derselben innerhalb eines Monats auffordern und dieselben nach Avignon schicken und bis auf weiteres die Lehre und den Gebrauch (doctrinam seu dogmatizationem et usum) dieser Bücher verbieten. Ein weiteres Urtheil des Papstes ist damals nicht erfolgt, und die Bulle vom J. 1376 ist von den Anhängern Lulls als von Eymeric erdichtet oder als erschlichen bezeichnet oder behauptet worden, man habe Raymund Lull mit Raymundus Neophytus verwechselt. Benedict XIV. (De beatif. 1.1 c. 40 n. 4) zeigt aber, dass es durchaus unwahrscheinlich sei, dass die Bulle von Eymeric fabricirt worden oder sich auf Raymundus Neophytus beziehe, und Bremond, der Herausgeber des Bullarium Dominicanum, sagt, das Original der Bulle befinde sich zu Girona, eine authentische Abschrift im Archiv der Dominicaner in Rom1). Dem Verdammungsurtheil von 1376 stellen die Anhänger Lulls ein anderes Decret gegenüber: 1419 beauftragte Cardinal Alamanni, Legat in Spanien, den Bischof von Civitas Castelli, die Sache zu untersuchen, und dieser erliess eine Sentenz, worin er auctoritate apostolica die Bulle von 1376 als erschlichen und der Fälschung dringend verdächtig bezeichnet2).
Es ist eine Menge von Schriften für und gegen Lull erschienen, und der Streit nahm einen eigenthümlichen Charakter an, weil die Franciscaner für Lull, die Dominicaner gegen ihn und für Eymeric Partei ergriffen und die Spanier mit den Franciscanern sich für die Anerkennung Lulls als eines Heiligen interessirten. Der an charakteristischen Momenten reiche Verlauf der Verhandlungen bei der Curie mag der Uebersichtlichkeit wegen gleich hier dargestellt werden.
Eymeric verzeichnet (p. 255) von den (von ihm denuncirten) Irrthümern Lulls 100 und gibt bei jedem die Schriften an, woraus er sie entnommen; an einer andern Stelle (p. 313) verzeichnet er die 20 von ihm denuncirten Schriften (Lulls berühmtestes Werk, Ars magna, ist nicht darunter). Dieses Verzeichniss wurde in den Med. und Ven. aufgenommen; P. setzte in die 2. Cl. Raimundi Lulli opera per Gregorium XI. damnata, — Raymundus Neophytus steht bei ihm und in allen folgenden Indices in der 1. Cl. — Bei den Verhandlungen über den Index in Trient3) machten die Spanier Opposition gegen diesen Satz im Index Pauls IV., — Ludwig Joh. Vileta erklärte die Bulle von 1376 für unecht4) — und am 1. Sept. 1563 beschloss die Trienter Commission, Lull im Index zu streichen5). Er steht denn auch nicht im Tr. — Unter Gregor XIII. kam die Sache in Rom wieder zur Verhandlung, wie es scheint, weil 1578 in Rom eine neue Ausgabe von Eymerics Directorium von Franz Peña mit Approbation des Magister Sacri Palatii und einem Privileg Gregors XIII. erschien, und in Folge einer Beschwerde der Lullisten, dass der Mag. S. Pal. die Bücher Lulls als verbotene behandle, — Bzovius sagt, sie seien auch zu seiner Zeit, um 1616, in Italien supprimirt worden, während sie in Spanien als nicht verboten angesehen worden seien1). Die Index-Congregation beschloss 9. Febr. 1583, non esse permittenda Raimundi Lulli opera2), und der Papst wollte Lull nun wieder auf den Index setzen, unterliess es aber wegen der Opposition der Spanier.
Unter Sixtus V. beantragte nochmals der Mag. S. Pal. unter Berufung auf die Bulle Gregors XI., Lull auf den Index zu setzen. Der Jurist Juan Arce de Herrera überreichte aber der Index-Congregation im Auftrage Philipps II. eine Apologie Lulls3). Eine andere ausführlichere Apologie sandte damals an Sixtus V. und Philipp II. der Canonicus Antonio Belver von Mallorca4).
Als an dem Index Clemens’ VIII. gearbeitet wurde, wurde in der Index-Congregation 3. Juni 1594 wieder die Frage aufgeworfen, ob Lull auf den Index zu setzen sei, und namentlich mit Rücksicht auf die Remonstration des Königs von Spanien verneint5). Am 11. Juni wurde dann auf den Antrag des von dem spanischen Gesandten geschickten Procurators beschlossen, den Papst zu bitten, er möge die Bischöfe von Barcelona und Mallorca auffordern, alle Schriften Lulls und die ihn betreffenden Acten zu sammeln und nach Rom zu schicken, „damit endlich die Sache juridisch zu Ende geführt werden könne“. Es geschah aber vorläufig nichts. Unter dem 4. März 1595 wird gemeldet, die Index-Congregation habe nochmals beschlossen, Lull solle „aus dem Index gestrichen werden“ und die fraglichen Schreiben sollten baldigst abgehen, und unter dem 11. März, dieselben seien expedirt worden. Ueber den Erfolg derselben wird nichts gemeldet1).
Unter Paul V. wurde aus Sardinien eine Denkschrift eingesandt, worin von den 100 nach Eymeric durch Gregor XI. verdammten Sätzen nachgewiesen werden sollte, dass sie zum Theil in Lulls Schriften nicht enthalten seien2). Es wurden — allem Anscheine nach von der Inquisition, die jetzt die Sache in die Hand nahm, — mit der Prüfung beauftragt der Benedictiner Michael von Neapel, der Dominicaner Lemos, der Augustiner Gregor Nuñez und der Jesuit Bened. Giustiniani; diese Hessen die Sätze, von denen behauptet wurde, sie seien nicht von Lull, bei Seite; die übrigen erklärten sie für novae, impropriae, periculosae, temerariae, sapientes haeresim, einige für aperte erroneae in fide vel etiam proprie haereticae. Der Defensor Majorchinus, der für Lull bestellte Vertheidiger, — der Franciscaner Juan de Riera, — suchte diese Sätze orthodox zu deuten und beantragte eine Prüfung der angefochtenen 20 Schriften von Lull. Man liess diese aus Spanien kommen, und sie wurden zur Prüfung unter die vier erwähnten und die neu ernannten Censoren, den Generalvicar der Dominicaner, den Conventualen Magister Bonaventura von Nola und Johannes Camerotta, vertheilt3). Die Censuren, welche alle nicht günstig für Lull ausfielen, wurden ohne Nennung der Verfasser dem Vertheidiger vorgelegt, und dieser schrieb eine ausführliche Entgegnung.
Cardinal Bellarmin verfasste nun ein Referat für die Inquisition, welches mit dem Votum schliesst: Lulls Lehre sei mindestens unnütz und gefährlich und müsse darum verboten werden, bis sie corrigirt und die Correctur von der Inquisition approbirt werde. Er fügt die charakteristische Bemerkung bei: Hane conditionem addo, ut minus displiceat sententia damnationis, sed credo nunquam corrigendam hanc doctrinam. Bellarmin referirte auch über die Gutachten der Censoren in der unter dem Vorsitze des Papstes 29. Aug. 1619 gehaltenen Sitzung. In dieser wurde beschlossen, zunächst zu warten, bis nochmals eine Entscheidung gefordert werde, dann aber dem Nuncius in Spanien die Censur zu schicken und ihn zu beauftragen, mit dem Könige und dem spanischen Grossinquisitor darüber zu sprechen und ihnen begreiflich zu machen, dass nach dieser Censur die Bücher Lulls verboten werden müssten; er solle beifügen, diejenigen, welche die Bücher früher geprüft (und unverfänglich gefunden), möchten nicht alles gelesen haben, — Es wird dann weiter noch berichtet: „im Namen des Königreichs Mallorca“, also von dem oben erwähnten Defensor Majorchinus sei der Antrag auf correctio librorum Raimundi wiederholt worden; der Papst habe aber 6. Aug. 1620 befohlen, ihm zu antworten, ut tandem requiescat. Am 30. Aug. 1620 schrieb dann Bellarmin an den Commissar der Inquisition: er schicke ihm im Auftrage des Papstes die 20 im J. 1619 von den Censoren verworfenen (riprovati) Bücher Lulls und eine früher censurirte Denkschrift; die Papiere, die er seit dem Anfange der Controverse von der Inquisition, von dem Sekretär der Index-Congregation und von den Censoren erhalten, habe er ihm schon in der letzten Sitzung gegeben; er solle alles zusammen in eine Kiste legen, damit man es vorkommenden Falls leicht finden könne.
Also: unter Paul V. ist eine neue Untersuchung angestellt worden, die zu dem Ergebniss, geführt hat, dass wenigstens ein grosser Theil von Lulls Büchern grobe Irrthümer enthalte; aber es ist aus Rücksicht gegen den spanischen Hof kein Urtheil publicirt worden. Bellarmin, der bei dieser Untersuchung die Hauptrolle gespielt, sagt in seinem Buche de scriptoribus eccl.: die Controverse scheine von dem apostolischen Stuhle noch nicht entschieden zu sein, da einerseits Eymerics Directorium, anderseits ein gegen dasselbe gerichtetes Buch1) nicht verboten seien. — Auch die Vertheidigungsschrift des Franciscaners Riera wurde 1627 gedruckt und nicht verboten2).
Im J. 1662 erschien zu Paris eine französische Uebersetzung einer Schrift von Lull; auf dem Titelblatt war er als Heiliger und Martyrer bezeichnet1). Das veranlasste den Provincial der Dominicaner in Belgien, bei der Congregation der Riten anzufragen, ob diese Bezeichnung zulässig sei. Franz de Rubeis gab für die Congregation ein Gutachten ab, worin es heisst: Raymundus Lullus stehe zwar unter dem 26. März im Martyrologium der Franciscaner; gleichwohl glaube er, dass man nicht nur die fragliche Bezeichnung vermeiden, sondern auch auf eine sorgfältige Revision von Lulls Schriften dringen müsse, damit nicht, wenn dieselben Irrthümer enthalten sollten, diese durch Uebersetzung der Schriften weiter verbreitet würden. — Es scheint aber damals weder von der Riten-Congregation noch sonst etwas geschehen zu sein. Aber am 20. Juni 1690 verbot die Inquisition ein Buch des Domherrn Bennazar von Mallorca, welches nach dem Titel zu urtheilen2) die Anschauung der Lullisten sehr kräftig zum Ausdruck gebracht haben muss. Ausser diesem Buche ist nur noch im Jahr 1755 eine Schrift von Sebastian Krenzer, Cursus theologiae scholasticae per principia Lulliana cum principiis aliarum scholarum comparata, auf den Index gekommen, sonst keine der zahlreichen Streitschriften, auch nicht die von Ivo Salzinger veranstaltete grosse Gesammtausgabe: B. Raymundi Lulli Doctoris illuminati et Martyris opera, Mainz 1721–42, 10 Folio-Bände3).
Benedict XIV. (De beatif. 1. 1, c. 40, 4) sagt, nachdem er Schriften pro et contra verzeichnet, das Urtheil über die Frage, ob Raymund ein Heiliger sei, sei zu suspendiren, bis der h. Stuhl entscheide. Pius IX. approbirte 1847 ein Officium des „seligen Raymundus Lullus“ für das Königreich Mallorca, wo er, wie es darin heisst, seit unvordenklichen Zeiten und mit Gutheissung Leo’s X. als Seliger verehrt werde, und erlaubte 1858 dem Minoritenorden, alljährlich am 27. Nov. das Fest des sel. Raymundus zu feiern4). Gleichwohl wurde noch 1857 in einer in Rom mit Approbation des Magister S. Palatii erscheinenden Zeitschrift am Schlusse einer langen Abhandlung über Lull behauptet: wenn sein Name auch nicht im Römischen und trotz der Ermahnungen Pauls V. auch nicht im spanischen Index stehe, so sei doch das Verbot Gregors XI. noch in Kraft und auf Grund der 1. Regel des Index das Lesen und Behalten der Bücher Lulls als verboten anzusehen1).
12. Eymeric berichtet ausführlich über die Häretiker, welche im 14. Jahrhundert von den Inquisitoren in Aragonien und Catalonien, einige von ihm selbst, verurtheilt wurden2). Von mehreren derselben erwähnt er gar keine Schriften, von anderen sind die Schriften nicht erhalten oder doch nicht gedruckt. Sie stehen gleichwohl fast alle im Römischen Index. — Von dem Arzt Arnold von Villanova (in Catalonien), einem eifrigen Joachimiten und Spiritualen († um 1310), wurden 1316 durch die Inquisition in Tarragona 14 theils lateinische, theils catalonische Schriften verurtheilt und unter Androhung der Excommunication verordnet, sie binnen zehn Tagen abzuliefern3).
Die Titel der 1316 verbotenen Schriften, die nicht gedruckt sind, stehen, aus Eymeric abgeschrieben, im Med. und Ven. P. setzte darauf Arnold in die 1. Cl.; hier wurde er von Tr. gestrichen. S. setzte nach dem Vorgange von Liss. 81 und Q. in die 2. Cl. Arnoldi de V. opera, und Cl. fügte ein d. c. bei. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die 1316 verbotenen, sondern auf die zu Lyon 1504 und sonst wiederholt gedruckten medicinischen Schriften Arnolds. Q. und die anderen span. Indices und Bras. verordnen, in der Sammlung 7 Tractate zu streichen, die von Behexung, Traumdeutung u. dgl. handeln. — Mit Opusculi scholae Salernitanae de conservanda bona valetudine scholia et annotationes, die S. mit d. c. verbot, die aber von Cl. gestrichen wurden, ist wahrscheinlich gemeint: Scholae Sal. liber de cons… . valetudine, cum Arnoldi Villanovani in singula capita exegesi, Lyon 1577. 16. — Die spanischen Häretiker, von denen Eymeric1) gar keine Schriften erwähnt, die aber gleichwohl im Med. und Ven., meist auch in den Römischen Indices stehen, sind: Petrus Olerii aus Mallorca (in allen Indices) und ein Priester Frater Bononatus (nur Med. Ven.), Durandus de Baldach aus Gerunde und Jacobus Justi (beide bei P., von Tr. gestrichen, von S. Cl. wieder eingesetzt), der Cistercienser Berengarius de Montefalcone (nur Med. Ven.), der Minorit Arnoldus Montaneri (Med. Ven. de Monte Averni, seit P. Montanii, erst seit Ben. Montanerii). — Von einem Gondisalvus aus der Diöcese Cuenca berichtet Eymeric2), er habe, daemone ei visibiliter apparente et docente, seinem Anhänger Nicolaus de Calabria 1357 ein Buch dictirt, welches sie Virginale nannten und welches Eymeric verbrennen liess. Um dieselbe Zeit liess Eymeric ein dickes Buch voll Teufelsbeschwörungen u. dgl. in sieben Theilen verbrennen, welches Liber Salomonis hiess, in quo erant scripta sacrificia, orationes, oblationes et nefaria quamplurima fieri daemonibus consultata. — In allen Römischen Indices steht Nicolaus de Calabria in der 1., Liber virginalis in der 3. Cl., bei P. auch Gondisalvus in der 1., Liber Salomonis magicis superstitionibus refertus in der 3. Cl. — 1363 wurden zwei libelli de adventu Antichristi von Bartholomaeus Janovesius aus Mallorca verbrannt (die Ankunft des Antichrists war darin für 1360 angekündigt). Bartholomaeus steht in allen Indices, aber, wohl weil er abgeschworen3), in der 2. Cl.
13. In Italien wurden 1316 Petrus de Abano (Apone) und 1328 Cecco d’Ascoli wegen Magie von der Inquisition zum Tode verurtheilt; letzterer wurde mit seinem Buche de sphaera und anderen Büchern verbrannt.
Nur Schriften des Petrus de Abano stehen seit Paul IV. im Index. Er ist der Stifter der Averroisten-Schule in Padua4). Ein anderer Arzt soll ihn aus Neid bei der Inquisition wegen Irrglaubens und Zauberei verklagt haben5). Er starb während des Processes; die Leiche sollte verbrannt werden, wurde aber von Freunden bei Seite geschafft; er wurde darauf in effigie verbrannt. Seit P. stehen von ihm in der 2. Cl. Geomantia (Venedig 1541 u. s.), Heptameron seu Elementa magica (in Henr. Corn. Agrippae Opera I, 455) et de omni genere divinationis opera. Das Heptameron enthält eine Anweisung zur Teufelsbeschwörung für jeden Tag der Woche1). — Sein Conciliator differentiarum philosophorum et medicorum (Ven. 1548. 1596) steht nicht im Röm. und span. Index, wird aber im Liss. 1624 expurgirt.
In dem Urtheil der Inquisition von Florenz, wodurch Cecco d’Ascoli als relapsus zum Tode verurtheilt wurde2), wurde auch angeordnet, „das abergläubische, thörichte und nigromantische (sic) Buch de sphaera und ein anderes italienisches Buch voll Bitterkeiten und ketzerischer Grundsätze mit all seinen Werken, Schriften und Lehren zu verbrennen.“ — Cecco’s Commentar zu der Sphaera des Jo. de Sacrobosco ist Ven. 1499 u. s., sein Gedicht L’acerba sehr oft im 16. Jahrh. gedruckt worden. Albizzi nennt (1683) die Werke des Petrus de Abano und des Cecco d’Ascoli neben denen Agrippa’s als die besonders oft in den Inquisitionsprocessen wegen Magie u. dgl. vorkommenden3).
14. Bezüglich der Bücher Johann Wycleffs bestimmte das Concil von Constanz im J. 1415: es dürfe sie niemand lesen, lehren, erklären oder citiren, ausser um sie zu widerlegen, bei Strafe der Excommunication, und die Bischöfe sollten sie unter Androhung von Censuren und Strafen einsammeln und verbrennen lassen. Dasselbe Concil verdammte alle Schriften von Joh. Hus, „seien sie lateinisch oder böhmisch von ihm herausgegeben oder in irgend eine andere Sprache von irgend jemand übersetzt“. Es verordnete ferner, sie sollten in Constanz und anderwärts öffentlich verbrannt werden und die Bischöfe sollten sie aufsuchen und verbrennen4). — In England hatte schon 1387 Richard II. unter Androhung von Gefängnissstrafe und Vermögensconfiscation verboten, die häretischen Schriften von Wycleff und Nicolaus Hereford zu kaufen oder zu verkaufen, und befohlen, sie zu confisciren5), und 1408 die Convocation unter dem Vorsitze des Erzbischofs Thomas Arundel verordnet: es solle keine von Wyeleff oder einem andern zu seiner Zeit oder seitdem verfasste Schrift gelesen oder danach gelehrt werden, wenn sie nicht zuvor von den Universitäten Oxford oder Cambridge oder von wenigstens zwölf von einer dieser Universitäten im Einvernehmen mit dem Erzbischof bestellten Censoren geprüft und einstimmig gut geheissen und von dem Erzbischof approbirt worden sei1). Seit dem J. 1400 wurde einer grossen Zahl von Wycleffiten und Lollarden der Process gemacht und manche hingerichtet. — Im J. 1459 befahl Pius II. unter Androhung der Inquisition die im Sinne Wycleffs gehaltenen Schriften des Bischofs Reginald Pecock von Chichester abzuliefern und zu verbrennen.
Pecock widerrief 1457 die ketzerischen Ansichten, die er in verschiedenen (lateinischen und englischen) Schriften vorgetragen, forderte die Besitzer derselben auf, sie nicht mehr zu lesen, sondern an den Erzbischof von Canterbury abzuliefern, und erklärte sich damit einverstanden, dass sie öffentlich verbrannt würden2). Er wurde abgesetzt und in ein Kloster geschickt. Im J. 1459 schrieb dann Pius II. an den Erzbischof und zwei andere englische Bischöfe: es habe sich herausgestellt, dass Pecock nicht, wie er angegeben, seine ketzerischen Schriften sämmtlich abgeliefert (er scheint sie weiter verbreitet zu haben); es solle also eine Untersuchung eingeleitet und Reginald, wenn schuldig befunden, nach Rom gesandt werden; alle, welche Abschriften von seinen Büchern hätten, seien unter Androhung der Excommunication aufzufordern, sie abzuliefern, damit sie öffentlich verbrannt würden3).
Reginald steht nicht im Index, wohl aber ausser Wycleff selbst seit P. in der 1. Cl. eine Reihe von Wycleffiten4): aus Lutz. abgeschrieben, Guilelmus Sartoris (Sawtre oder Sautry, der erste, der in England wegen Ketzerei verbrannt wurde, 1400), ferner aus Gesner: Jo. Ashwarby, Jo. Astone (Ashton), Nicolaus Herforde s. Herefordius, Jo. Oldencastel s. Oldcastel (Sir John Oldcastle, Lord Cobham), Jo. Purvey, Guil. Taylour und Rich. Wick s. Wichius (Wyche; er wird auch mit Richardus Anglicus gemeint sein, der — aus Lutz. — im Ven. steht). Dazu kamen noch (aus Gesner resp. Frisius) durch S. Cl. Petrus Clarke, Petrus Pateshull, Nic. Upton (in den älteren Indices Opton) und Guil. White (in älteren Indices Witte). Auch der angebliche Stifter der Lollarden steht seit P. als Lollardus (seit Ben. als Waltherus Lollardus) ebenso wohl in der 1. Cl. wie Petrus Waldus, — Die neben Hus und Hieronymus von Prag in der 1. Cl. stehenden Husiten sind fast alle von P. aus Med. Ven., von diesen aus Lutz. abgeschrieben. Es sind folgende: drei der Vertreter der Böhmen auf dem Baseler Concil, Jo. de Rochezana s. Rockyzana, Petrus Payne Anglus (Ven. wie Lutz. Petrus de Anglia) und Nic. de Pelhrzimow s. Pelhizimow, Thaborensium pseudo-episcopus1), ferner Jac. Misnensis s. de Misa, alias Jacobellus, Jo. de Lukawetz, Petrus Dresdensis2), endlich Joh. Przibram, obschon dieser nie mit Rom brechen wollte, gegen die Taboriten schrieb — ein Tractat von ihm und Rokyzana ist in der Historia Hussitica von Cochlaeus abgedruckt — und von Possevin zu den katholischen Schriftstellern gezählt wird.
In der 3. Cl. stehen seit P. (aus dem Ven.) Processus consistorialis martyrii Jo. Huss (cum correspondentia legis gratiae ad jus papisticum) etc.3) und eine Historia de iis quae Ioanni Huss in Constantiensi Concilio evenerunt, seit S. Cl. Liber egregius de unitate Ecclesiae, cujus auctor periit in Concilio Constantiensi4), seit Ben. mit dem Zusatze Opus Jo. Huss, ferner Confessio Waldensium, ohne Zweifel die von Flacius Basel 1568 edirte, wahrscheinlich von Johann von Lukawetz verfasste Confession der Taboriten1), und eine Historia Hussitarum (diese aus Liss. 81).
15. Von dem Baseler Concil wurde in der 22. Sitzung, 15. Oct. 1435 ein Buch des Augustinus Favorini, gewöhnlich Augustinus de Roma genannt, — er war seit 1419 Generalprior der Augustiner-Eremiten, seit 1431 Erzbischof von Nazareth bei Barletta, † 1443, — worüber der Cardinal Torquemada referirte, als „eine nicht gesunde und im Glauben irrige Lehre enthaltend“ sammt seinen Vertheidigungsschriften verdammt und verboten, die darin enthaltene Lehre vorzutragen und zu vertheidigen. Augustinus appellirte an den Papst Eugen IV., und dieser ernannte eine Untersuchungscommission, — worüber das Concil sich beschwerte und was Veranlassung zu dem Verbote der Appellation von dem Concil an den Papst wurde2). Ueber das Ergebniss der Untersuchung wird nichts berichtet; sie ist aber wohl nicht günstig für Augustinus ausgefallen, da sein Buch — es ist nicht gedruckt, — seit P. auf dem Index steht.
Im Ven. steht einfach Aug. de Roma Archiep. Nazarenus. P. setzte ihn aber nicht in die 1. Cl, sondern in die 2. mit Angabe der drei Tractate, die das Buch enthielt: Tractatus de sacramento divinitatis [vielmehr unitatis] Jesu Chr. et Ecclesiae [s. de Christo integro], — de Christo capite et ejus inclyto principatu, — de charitate Christi erga electos et de ejus infinito amore.
Die Angabe, Eugen IV. habe den unfläthigen Hermaphroditus des Antonio Beccadelli (Panormita) verboten3), scheint unrichtig zu sein. Richtig ist, dass der h. Bernardinus von Siena und Roberto da Lecce gegen das Buch predigten und es zu Bologna, Ferrara und Mailand öffentlich verbrannten1). Es steht nicht im Index (es wurde erst 1791 und 1824 gedruckt).
16. Als Eugen IV. auf der Rückkehr von Florenz nach Rom zu Siena verweilte, fand dort 21. Juni 1443 eine öffentliche Disputation statt zwischen dem gelehrten spanischen Theologen Alphonsus Tostatus (Abulensis), der wahrscheinlich zu diesem Zwecke vorgeladen war, und dem Cardinal Torquemada. Es handelte sich dabei um einige Sätze von Tostatus, die Torquemada in einer. Schrift angegriffen hatte und die von einer Commission von drei Cardinälen und mehreren Theologen und Juristen als temerariae, scandalosae, falsae, erroneae et haereticae qualificirt worden waren2). Eugen scheint durch Tostatus’ Erklärung zufrieden gestellt worden zu sein.
In den Römischen Indices kommt sein Name nicht vor; aber in Spanien und Portugal sind die Werke des Tostatus, eines der gelehrtesten Theologen der Halbinsel, von Expurgationen nicht verschont geblieben.
Bei Sand. (1612) werden nur drei Stellen in den Randnoten der Ausgabe Venedig 1530 gestrichen, mit dem Bemerken, diese Randnoten seien nicht von Tostatus. Im Liss. 1624 steht eine 5 Folioseiten lange Expurgation der Ausgabe Venedig 1530 und der als „correcter“ bezeichneten Köln 1613, und hier werden nicht nur Randnoten gestrichen, sondern auch einige Sätze im Texte mit einem „Caute lege“ versehen, andere gestrichen oder geändert, z.B. gestrichen: Deus non colitur auro etc., Papa non potest dispensare cum monacho, ut proprium habeat, Non cuilibet regi obediendum; zu dem Satze: Homo per fidem efficitur filius dei wird inchoate beigefügt; hinter den Worten: Papa non potest mutare wird gestrichen neque dispensare circa eam (legem), und hinter Papa potest concedere wird gestrichen sed male facit. — Der Index von Zapata von 1632 scheint diese Expurgation abgedruckt zu haben, bei Sot. (1667) aber wird mitgetheilt: der Inquisitions-Rath habe nach nochmaliger Anhörung von Censoren und nach Einsicht einer von dem Bartholomaeus-Colleg zu Salamanca eingesandten Vertheidigungsschrift für Tostatus beschlossen, die in dem Index von 1632 stehende Expurgation zu beseitigen. Zur Motivirung dieses Beschlusses wird zunächst Tostatus sehr gerühmt — er könne den Kirchenvätern an die Seite gestellt werden u. s. w., — und bemerkt, es dürfe auf ihn die 1. Regel des Römischen Index angewendet werden, wonach in den Büchern alter katholischer Schriftsteller nur die durch die Schuld der Ketzer oder der Buchdrucker eingedrungenen Fehler zu corrigiren seien; dann wird beispielsweise von einigen Stellen nachgewiesen, dass sie einer orthodoxen Deutung fähig seien. Wenn Tostatus z.B. (zu Matth. 17) sage: Iacobum fuisse Petro maiorem in concilio illo Ierosolymitano, et solum Iacobum locutum definitive velut totius Ecclesiae organum et quolibet de assistentibus maiorem, so habe er doch sicher die orthodoxe Ansicht gehabt, dass Petrus, der Statthalter Christi, der dem allgemeinen Concil zu Jerusalem präsidirt habe, dem Jakobus als dem Ortsbischof von Jerusalem die Verkündigung des von dem Concil gefassten Beschlusses aufgetragen. Tostatus, wird beigefügt, habe lange vor Luther und Calvin gelebt, sonst würde er sich vorsichtiger ausgedrückt haben.
17. Unter dem 26. April 1463 erliess Pius II. (Aeneas Sylvius) seine an die Universität Köln gerichtete Bulle In minoribus agentes1): er nimmt darin den um 1440 der Universität übersandten Liber dialogorum de auctoritate concilii generalis ac de gestis Basilensium et Eugenii Papae contradictione2), den er schon in einem Schreiben an den Rector d. d. Köln 13. Aug. 1447 retractirt hatte3), nochmals zurück, entwickelt seine jetzige Anschauung vom Primate und fordert die Kölner auf: „Wenn ihr etwas diesem Widersprechendes in unseren Dialogen oder in unseren Briefen, deren wir mehrere veröffentlicht haben, oder in anderen Schriften von uns, — denn in unseren jungen Jahren haben wir vieles geschrieben, — findet, so weiset es zurück und verdammt es.“
In den Röm. Ind. kam durch Paul IV. statt des in der Bulle genannten, damals noch nicht gedruckten Liber dialogorum ein anderes 1522 gedrucktes Werk von Aeneas Sylvius, Commentariorum de concilio Basileensi 11. duo. Im Med. Ven. und danach bei P. in der 2. Cl. steht nämlich Aeneae Sylvii de actis et gestis concilii Basileensis, was auf die erste Ausgabe jenes Werkes passt4). Tr. änderte dieses in: In Actis Aeneae Sylvii prohibentur ea [S. errata ea] quae ipse in Bulla retractationis damnavit, Ben. in: Piccolomineus, Aeneas Sylvius, Commentariorum de concilio Basil. ll. 2. Oorrigantur ea quae ipse in B. r. d. So steht noch jetzt im Index, denn eine corrigirte Ausgabe ist nie erschienen. — Die Briefe und andere Schriften Piccolomini’s, welche manche wenig erbauliche Dinge enthalten, sind von den Indices verschont geblieben, obschon er als Papst wenigstens seine erotischen Schriften auch desavouirt hatte1).
Sand. hat hinter der Notiz des Römischen Index noch die Vorschrift: an die Spitze der Werke des Aeneas Sylvius solle die Notiz geschrieben werden: „Caute legenda opera A. S., ipse enim in Bulla retractationis nonnulla quae scripserat damnavit“. Liss. 1624 hält für nöthig zu bemerken, das verbotene Buch sei nicht das zu Rom 1584 gedruckte Pii II. P. M. rerum memorabilium quae temporibus suis contigerunt comm. 11. 12, — die zweite, curialistische Geschichte des Baseler Concils2). — Sand. schreibt auch vor, in neuen Ausgaben die Bulle beizudrucken, und Sot. constatirt, dass dieses in den Baseler Ausgaben von 1551 und 1571 bereits geschehen sei.
18. Von anderen mit den Reformconcilien zusammenhangenden Schriften, die im Index stehen, wird später die Rede sein; im 15. Jahrhundert wurde in Rom keine derselben verdammt. Merkwürdiger Weise wird vom J. 1439 aus Siebenbürgen berichtet, der dortige Bischof sei gegen die Verbreitung von Schriften und Briefen der Anhänger des Baseler „Conciliabulums“ eingeschritten, welche Kaufleute von Basel mitgebracht hatten3). Gregor von Heimburg, der 1460 von Pius II. in einem Breve und dann in der Bulla Coenae 1461 von Pius II., 1468 von Paul II. neben den Wycleffiten und Husiten und anderen Ketzern namentlich excommunicirt wurde1), steht (nicht bei Lut. und) in keinem Index, obschon einige seiner Streitschriften gegen den Papst schon 1555 gedruckt waren2).
19. Im J. 1479 wurde Pedro Martinez de Osma (Petrus Oxomensis), Professor in Salamanca, von dem Erzbischof Carillo von Toledo mit Ermächtigung Sixtus’ IV. wegen einer Schrift de confessione (über Busswesen und Ablass) processirt. Er schwor zu Alcala seine Irrthümer ab (starb im folgenden Jahre). Sein Buch wurde verbrannt. Der Erzbischof verordnete auch, binnen drei Tagen seien alle Exemplare zu verbrennen, und forderte die Universität „mit apostolischer Autorität“ auf, binnen neun Tagen alle dort vorgefundenen Exemplare feierlich zu verbrennen. Sixtus IV. bestätigte das Urtheil durch eine Bulle vom 10. Aug. 14803). — In demselben Jahre wurde zu Mainz von den Inquisitoren Gerhard Elten von Köln und Jakob Sprenger der Doctor Johann Ruchrath von Oberwesel, gewöhnlich Johannes de Wesalia genannt, früher Professor in Erfurt, damals Prediger in Worms, processirt. Anlass boten „Paradoxa“, die er in seinen Predigten ausgesprochen haben sollte und welche von Dominicanern denuncirt worden waren. In dem Verhör werden Tractate von Wesalia über die kirchliche Gewalt, die Verbindlichkeit menschlicher Gesetze, Ablass, Fasten u.a. erwähnt. Da er widerrief, wurde er nicht zum Tode, sondern zu lebenslänglicher Haft verurtheilt (er starb 1481); seine Bücher wurden verbrannt1).
Peter von Osma steht in keinem Index, dagegen Jo. de Wesalia seit P. in der 1. Cl. (schon im Ven. aus Lutz.), ausserdem in der 3. Cl. (aus Lov. 58) Liber inscriptus De auctoritate, officio et potestate pastorum ecclesiasticorum, eine Schrift Wesalia’s, die von Melanchthon herausgegeben wurde2).
20. Bezüglich des Lesens von Bibelübersetzungen und des Bibellesens der Laien finden sich bis zum Ende des 12. Jahrhunderts keinerlei Verordnungen. Im 13. Jahrhundert wurden in Frankreich von einzelnen Synoden theologische Bücher in der Volkssprache überhaupt, also auch Bibelübersetzungen, verpönt und den Laien das Lesen von theologischen Büchern oder speciell der Bibel mit Ausnahme der Psalmen verboten. Diese Verordnungen scheinen aber nicht dauernd in Geltung gewesen zu sein. In England wurden im Anfange des 15. Jahrhunderts nur Wycleffitische oder nicht approbirte Bibelübersetzungen verboten. Nur in Spanien waren seit dem Ende des 13. Jahrhunderts spanische Bibelübersetzungen durch königliche Verordnungen allgemein verboten. Dieses unbedingte Verbot findet sich auch in den spanischen Indices des 16. Jahrhunderts, in den Römischen nur eine, allerdings einem Verbote nahe kommende Einschränkung.
Die französischen Verordnungen wurden durch die Waldenser und Albigenser veranlasst. 1199 führte der Bischof von Metz bei Innocenz III. Klage darüber, dass Laien in seiner Diöcese sich die Evangelien, die Paulinischen Briefe, das Psalterium, Gregors des Grossen Moralia in Job und mehrere andere Bücher ins Französische hätten übersetzen lassen und diese Bücher in geheimen Zusammenkünften läsen. Der Papst forderte den Bischof zum strengen Einschreiten gegen die betreffenden Personen auf, erwähnt aber die Bücher nicht weiter1). — Die Pariser Synode von 1209 oder 1210 gebot, alle theologischen Bücher in französischer Sprache den Bischöfen abzuliefern (s.o. S. 17). Die Provincialsynode von Toulouse 1229 verordnete: Laien sollen nicht die Bücher des Alten und Neuen Testaments haben; nur das Psalterium oder das Brevier oder die Horae B. M. V. dürfen sie als Erbauungsbücher benutzen, aber auch diese nicht in Uebersetzungen in der Volkssprache besitzen2). Eine Synode von Beziers 1246 erliess ein Statut für die Inquisitoren der Provinz, worin diesen die Bestimmung eingeschärft wurde, dass Laien gar keine theologischen Bücher, Kleriker keine theologischen Bücher in der Volkssprache haben dürften3).
Jacob I. von Arragonien verordnete um 1276: niemand solle Bücher des A. oder N. T. in spanischer Sprache (in romanico) haben; wer solche besitze, solle sie dem Bischof abliefern; widrigenfalls er, er möge Geistlicher oder Laie sein, als der Ketzerei verdächtig werde angesehen werden4). Eine Synode von Tarragona 1317 verbot den Mitgliedern der dritten Regel des h. Franciscus, theologische Bücher in der Volkssprache zu besitzen5). — Die Verordnung Jacobs I. wurde von späteren Königen erneuert und von Paul II. (1464–71) bestätigt6). Ferdinand und Isabella (1474—1516) verboten unter Androhung schwerer Strafen, die Bibel in die Volkssprache zu übersetzen oder solche Uebersetzungen zu besitzen7).
Die zu Oxford 1408 gehaltene Provincialsynode von Canterbury verordnete: „es solle fortan niemand eigenmächtig (auctoritate sua) irgend einen Text der h. Schrift in Büchern oder Tractaten (per viam libri, libelli aut tractatus) in die englische oder eine andere Sprache übersetzen, und bei Strafe der grössern Excommunication solle niemand solche Bücher und Tractate (mit Bibelstellen), die zur Zeit Wycleffs oder seitdem geschrieben seien oder in Zukunft würden geschrieben werden, ganz oder theilweise, öffentlich oder privatim lesen dürfen, bis die Uebersetzung von dem Bischof oder von dem Provinzialconcil gutgeheissen sei“1). Das Decret bezieht sich also nicht eigentlich auf Bibelübersetzungen. Jedenfalls waren nicht diese allgemein verboten. Sir Thomas More sagt, er habe selbst alte Bibeln gesehen, die von dem Bischof gesehen waren und in den Händen von gut katholischen Laien gelassen wurden2). Thatsächlich ist aber seit diesem Decrete bis auf Tyndall (1525) kein Theil der Bibel übersetzt worden3).
1) Fr. Bernardi Lutzenburgii Catalogus haereticorum. S. 1. et a. 1522*. Ich citire nach der Ed. V., Köln 1537.
2) Nic. Eymerici Directorium Inquisitorum cum commentariis Francisci Pegnae. Ven. 1607.
1) Possevin in seinem Apparatus (1608) bezeichnet ihn als Sanctus Agobardus (er wird in Lyon als Heiliger verehrt) und spricht von der Ausgabe von Masson, ohne das Verbot zu erwähnen. Bellarmin de scr. eccl. erwähnt weder Claudius noch Agobard.
2) Hefele IV, 712. Mansi XIX, 774.
3) Hefele V, 833. Mansi XXII, 1212.
4) Sein Widerruf (bei Eym. p. 246) beginnt: Ego Berengarius, indignus S. Mauritii Andegavensis ecclesiae diaconus.
5) Lutz.: Berengarius … errorem revocavit, … ideo inter haereticos non ponitur, quia postea non fuit relapsus, sed doctrina ejus fuit haeretica.
1) Ioannes Philosophus, qui transtulit libros Dionysii, et ejus liber, quem fecit de eucharistia, damnatus est in concilio Vercellensium … et non est Scotus ordinis Minorum (Duns Scotus).
2) Pestalozzi, Bullinger S. 630.
3) Liber de corp. et sang. Dom. Ratramno seu Bertramo, O. Ben., presb. Corbejensi assertus et ab haeresis Calvinianae suspicione vindicatus. Par. 1712. 8. — Vgl. A. J. P. 15, 769. R. Gibbings, An exact reprint of the Roman Ind. exp. p. XLIV.
4) Hefele V, 431.
5) Hefele V, 379.
1) Sot. gibt eine Expurgation der Pariser Ausgabe des Abaelard von 1616: es sollen nicht nur in der Vorrede des François d’Amboise und in den Noten von Quercetanus (Duchesne), sondern auch in Abaelards Werken manche Stellen, einige Briefe ganz, gestrichen, bei anderen Stellen „Vide censuram Parisiensem hoc loco“ oder „caute lege“ oder dgl. beigefügt werden.
2) Arg. I a 129.
1) Jo. Launoi, Varia Aristotelis in acad. Paris. fortuna, c. 1, 4, 6, 8, 9 Arg. I a 132. 238.
2) Das Decret steht bei Eym. p. 1 und bei Arg. I a 120; hier auch die anderen betreffenden Documente. Vgl. Döllinger, der Weissagungsglaube und das Prophetenthum in der christlichen Zeit, im Histor. Taschenbuch 1871, S. 319.
1) Das eine vom J. 1216 steht bei Possevin, App. I, 808, das andere vom J. 1221 bei Eym. p. 6, Arg. I a 121.
2) Dante sagt von ihm (Par. 12, 139):
und hier an meiner Seite
Erglänzt Abt Joachim, der Calabrese,
Der mit prophet’schem Geiste war begabet.
1) Arg. I a 122.
2) Nach Eym. u.a. der Minoriten - General Johann von Parma. Im Anhang des Ven. steht: Evang, aet. edidit Fr. Petrus Ioannis ord. min.
3) Ihr Gutachten Arg. I a 163.
4) Döllinger S. 321. 325. W. Preger, Das Evangelium aeternum und Joachim von Floris, Abh. der hist. Cl. der Ak. zu München XII, 3, 21, hält die drei Schriften für unecht.
5) Arg. I a 166.
6) Döllinger S. 322. 328.
7) Die Interpretatio in Jeremiam war 1525 zu Venedig mit päpstlichem Privileg gedruckt; sie enthält starke Stellen über die ecclesia carnalis, die Päpste u. s. w. (Weller), Altes und Neues, 1762, I, 322. In Venedig erschienen auch, von dem Augustiner Silvester Meucci edirt, Expositio in Apoc. 1527, Psalterium decem chordarum 1527 (mit Privileg Clemens’VII.), Liber concordiae N. ac V. T. 1519 (Preger S. 16), — schon 1515 mit einem Privileg des Papstes und mit Approbation des Patriarchen und des Inquisitors Abbas Joachim magnus propheta, worin eine Vita Joachims und mehrere mittelalterliche prophetische Schriften abgedruckt sind, auch der Tract. de septem statibus Ecclesiae von Ubertino da Casale.
1) Bull. I, 112. Arg. I a 168. Döllinger S. 330.
2) Nur ein vorläufiges Schreiben des Papstes. Arg. I a 172.
3) Als 1633 zu Paris eine Ausgabe seiner Werke erschien, wurde sie von dem königlichen geheimen Rath verboten, weil das Buch de periculis noviss. temp. von Alexander IV. 1256 verdammt worden sei. Arg. I, XLI.
1) De beatif. 1. 2 c. 30 n. 2. Vgl. Arg. I a 378.
2) Seine in Avignon gehaltene Vertheidigungsrede und die Anklageschrift seines Hauptgegners, des Franciscaners Roger Conway, Defensiones curatorum contra privilegiatos a Rieh. Arm. et privilegiatorum seu mendicantium contra Armachanum a Rogerio Chonnoe, wurden 1496 u. s. gedruckt (auch in Browns Fasciculus II 466), die Summa s. libri 19 adv. Armenos nebst drei Predigten gegen die Bettelmönche Paris 1511. R. Simon, Lettres I, 152, bespricht letzteres Buch ausführlich und sagt: II n’est pas eloigné des principes des protestants.
3) Arg. I a 175.
1) Bull. I, 204.
2) P. 2 q. 29, p. 317, abgedruckt bei Arg. I a 263.
3) P. 2 q. 43, p. 338: Liber qui Tabula (Variante: Clavicula) Salomonis intitulatur, super quo jurant daemones advocati de dicenda veritate, sicut nos Christiani super quatuor Dei evangelia et Judaei super legem Dei, in quo libro potestas Luciferi et aliorum daemonum mendaciter est inserta et orationes nefariae a daemonibus revelatae Lucifero et aliis daemonibus exhibendae. Apparet etiam in libro, qui Honorio necromantico inscribitur, qui Thesaurus necromantiae appellatur.
4) M. Menendez Pelayo, Hist. de los Heterodoxos españoles, 1880, I, 603.
5) S. 1. et a. 48 S. 4; vgl. Freytag, Anal. 802.
1) Quérard führt Beispiele daraus an, z.B. Pour marcher sans se, lasser, écrivez sur trois billets: Gaspard, Melchior, Balthazar etc.
2) Arg. I a 226.
3) Döllinger S. 334, der dafür Suppl. ad Bull. Franc., Rom 1778 p. 52 citirt. Zaccaria p. 87 polemisirt gegen Wadding, der dieses auch berichtet, und hält ihm vor, dass ein solches Gegenüberstellen von zwei Päpsten keinen andern Nutzen habe, als den Freidenkern und Protestanten Anlass zu Spöttereien zu geben.
4) Arg. I a 270.
5) Döllinger S. 333.
1) Arg. I a 290.
2) Arg. I a 374. Pelayo I, 500. Gedruckt wurde von ihm eine alchymistische Schrift, Libri II de consideratione quintae essentiae omnium rerum, Basel 1561 u. f. Das Vademecum steht in Browns Fasciculus.
3) S. Riezler, Die literarischen Widersacher der Päpste zur Zeit Ludwig des Baiers, 1874.
4) Arg. I a 304.
5) Eine merkwürdige Kritik dieser Bulle von Bellarmin mit Gegenbemerkungen von Fr. Peña bei Laemmer, Mel. Rom. Mantissa p. 69.
6) Vgl. Riezler S. 242. Ein interessanter Brief über Occam von J. A. Thuanus steht in Virorum clarorum ad M. Goldastum Epistolae, Frkf. 1688, p. 32. Er meint, den Erörterungen Bellarmins über die Gewalt des Papstes gegenüber müsse, „um mit Vermeidung falscher Extreme dem christlichen Volke die richtige und legitime Gewalt des apostolischen Stuhles klar zu machen“, eine neue Ausgabe der Werke Occams über die kirchliche und staatliche Gewalt veranstaltet werden, zu der er einen ausführlichen Prospectus entwickelt. Occams Werken sollten beigefügt werden die Schrift des Richard von Armagh sammt der Entgegnung Roger Conway’s (s.o. S. 22) und die Apologie des Picus von Mirandula für Savonarola. Die Ausgabe ist nicht erschienen. Goldast druckte aber Occams Schriften in der Monarchia II, 993 ab.
1) Arg. I a 312, Vgl. A. Lütolf, über den Process und die Unterwerfung M. Eckarts, Tüb. Q.-S. 1875, 578. A. D. B. 5, 618.
2) Arg. I a 355.
3) Raynaldus 1374, 12. Zacc. p. 123. Vgl. Homeyer, Joh. Klenkok wider den Sachsenspiegel, Abh. der Berl. Akad. 1855, 377.
1) Eym. P. 2 q. 27, p. 314 (Arg. I a 394). Pelayo, Heterodoxos españles I, 496.
2) Pelayo I, 513. A. J. P. II, 2465. Arg. I a 246. Acta Sanct. Jun. V, 633; p. 691 eine Diss. de orthodoxia et libris Raymundi Lulli genuinis ac suppositis von J. B. Sollier, p. 697 Catalogus operum aus Nicolas Antonio mit Berichtigungen und Anmerkungen.
3) P. 2 q. 26, p. 311 (Arg. I a 255).
1) A. J. P. 2, 2480.
2) Arg. I a 260.
3) Der unten zu erwähnende Arce (bei Pelayo I 788) sagt: Consanguinei Raimundi ex regno Cataloniae recurrerunt ad Sacrum Concilium.
4) Arg. I a 261.
5) Albit. p. 522.
1) Bei Bzovius ad a. 1372 n. 16ff. ist eine 1583 der Inquisition überreichte Informatio abgedruckt, worin die für und gegen Lull vorgebrachten Argumente erörtert, die ersteren widerlegt werden. In dieser heisst es (p. 1405), als Cardinal Sirlet Präfect der Index-Congregation geworden, hätten die Lullisten eine Petition eingereicht, ne M. S. P. libros Raimundi sibi oblatos interdiceret.
2) Albit. p. 525 (A. J. P. 2 2469).
3) abgedruckt bei Pelayo I, 785.
4) Apologia Lullianae doctrinae adv. Nic. Eymerici calumnias ad S. D. N. Sixtum V. et Philippum II. Hispaniarum ac novi orbis monarcham, nach Pelayo I, 538 ein Manuscript von zwei Quartbänden.
5) Albit. p. 525 (A. J. P. 2, 2470): In Congr. Ind. praesentibus Card. Marco Ant. Columna, Fr. Toleto et aliis, lecto memoriali pro Raimundo Lullo et omnibus consideratis, quae proponebantur, praesertim quoniam super hoc Catholici Regis literae ad suum oratorem in Urbe habebantur, decretum fuit, ut in novo Indice Lullus non reponatur, eisdem de causis, quibus deputati in S. Conc. Trid. eundem Raimundum ex Indice sustulerunt.
1) Albit. p. 525.
2) Bzovius a. 1392 p. 1411: Memoriale collationis 100 articulorum ab Eymerico compilatorum cum libis R. Lulli factae.
3) Albit. p. 523ff. Es werden zwölf Bände catalonische und fünf kleinere Bände lateinische Schriften erwähnt. Die Prüfung der catalonischen Schriften wurde dem Generalvicar der Dominicaner und dem P. Lemos übertragen. Ersterer erklärte, er habe nicht alles darin verstanden und nichts Irriges darin gefunden, aber multa levia et ridicula et parum digna gravitate theologica. – Auch aus der Ars brevis und der Probatiö articulorum fidei per necessariaa rationes wurden um diese Zeit Sätze excerpirt und zwölf Qualificatoren vorgelegt, welche dieselben für impropriae, temerariae, erroneae in fide … haereticales erklärten. Albit. p. 526.
1) Sententia definitiva in favorem Lullianae doctrinae juris ordine et apostolica auctoritate lata (die oben erwähnte Sentenz von 1419) et in veritatis triumphum inque gloriosae vindicationis memoriam denuo impressa et principalibus rescriptis munita, Palma 1604 (vermehrte Ausgabe Paris 1676).
2) Transumptum memorialis in causa pii eremitae et martyris Raimundi Lulli, quae nunc Romae vertitur coram Sanctissimo, per P. Io. Rieram, O. Franc. Theologum et Regni Balearum Syndicum in Rom. Curia hanc causam agente. Palma 1627. So Arg. I a 262. Tractatus in quo respondetur omnibus quae hucusque objecta sunt Raimundo, Palma 1627, fol., bei Pelayo I, 538 wird wohl nur ein anderer Titel desselben Buches sein. — Im Gegensatze zu Bellarmin haben mehrere spätere Jesuiten entschieden für Lull (gegen die Dominicaner) Partei ergriffen, so Sollier (s.o. S. 27), Salelles, Custurerius (Arg. I a 262), Th. Raynaud.
1) Le triomphe de l’amour et l’echelle de la gloire ou la medecine universelle des ames faite par Saint Raymond Lulle, Martyr et Hermite du Tiers Ordre de S. François. Vgl. Albit. p. 521.
2) Der Titel wird in den älteren Index-Ausgaben so angegeben (seit Ben. ist er stark abgekürzt): Doctoris Petri Bennazar, almae sedis Majoricarum canonici, breve et compendiosum rescriptum nativitatem, vitam, martyrium, cultum immemorabilem pii Eremitae ac venerabis Martyris Raymundi Lulli Baleatis Tertii Ord. S. Franc., Doctoris coelitus illustrati, approbationes, commendationes Lullianae doctrinae et juridicas vindicationes a calumniis quibuslibet praefatae doctrinae dolose impositis ingenti brevitate complectens. Majoricis 1688.
3) In den spanischen Indices wird Lull nur erwähnt unter Henricus Cornelius Agrippa, dessen Commentar zu Lulls Ars brevis verboten wird.
4) A. J. P. 3, 812. In der Petition des Minoriten-Generals wird u.a. von Raymund gesagt: immaculatum Deiparae conceptum operibus caelesti sapientia refertis asseruit. In der Lection des von Pius IX. approbirten Officiums heisst es: Adeo coelesti sapientia est imbutus, ut, qui rudis antea fuerat, optime de rebus divinis loqueretur.
1) A. J. P. 2, 2480.
2) P. 2 c. 11, p. 265. Vgl. Pelayo, Heterodoxos españoles, I, 449.
3) P. 2 c. 28, p. 316 (Arg. I a 268). Das Urtheil mit ausführlicher Kritik der Schriften bei Villanueva, Viaje leterario 19, 321 und bei Pelayo I, 777. — Eine Auslegung von Träumen der Könige Jakob II. von Aragonien und Friedrich III. von Sicilien ist unter dem Titel: Collocutio Friderici regis Siciliae et nostra Arnoldi de V. lecta et communicata Sedi apostolicae bei Flacius, Catal. testium veritatis, 1562, App. p. 1–14 und mit mehreren anderen unedirten Schriften von Arnold und Documenten, die ihn betreffen, bei Pelayo I, 720–781.
1) P. 2 c. 11, p. 265. Pelayo I, 492.
2) P. 2 q. 28 p. 316 (Arg. I a 376). Pelayo I, 494.
3) Lutz.: Libellus fuit igni traditus, Bartholomaeo poenitente et errores publico abjurante. Vgl. Eym. P. 2 q. 11 n. 10, p. 266 (Arg. I a 380).
4) Werner, Thomas von Aquin 3, 127.
5) Burckhardt, Cultur der Renaiss. II, 9. Ausführlich handelt Bayle über ihn.
1) Thiers, Traité des superstitions II, 323, nennt es ein abominable livre. Baumg. II, 323 führt daraus folgende Formel an: Venite ergo in nomine Adonay Zebaoth, Adonay Amioram, venite, venite, quid tardatis? Festinate, imperat vobis Adonay, Rex regum, El, Aty, Titeip, Azia, Hyn, Jen, … Hy, Hau, Va etc. Aehnliche Dinge werden uns freilich später in approbirten Exorcismenbüchern begegnen.
2) Le Bret, Magazin 8, 542. Riv. Eur. 1879, vol. 15, 606; 16, 11.
3) De inconst. p. 313.
4) Hefele, Conc.-Gesch. 7, 118. 207.
5) Wilkins Conc. M. Brit. III, 204.
1) Wilkins III, 314.
2) Wilkins, III, 576;
3) Raynaldus 1459, 29. Reginald heisst hier (und bei Zacc. p. 131) Reginaldus Pecoli. Ueber seine Schriften s. Oudin III, 2592. Sein Hauptwerk, The Repressor of over much blamig the clergy, ist von Babington, Lond. 1859, 2 vol. herausgegeben, A Treatise proving Scripture to be the rule of faith von H. Wharton, Lond. 1688.
4) Die Namen die in den älteren Indices vielfach stark corrumpirt sind, gebe ich, wie sie Ben. berichtigt hat. Ueber die Persönlichkeiten vgl. Lechler, Joh. von Wiclif, 1873, 2. Band, an den im Register angegebenen Stellen und R.-E. 8, 739.
1) Gewöhnlich Nic. Pilgram Biskupec genannt. Bei Lutz. (und Aeneas Sylvius, Hist. Boh. c. 49) und danach im Ven. heisst er Nic. Galecus. P. behielt diesen Namen bei, nahm aber aus der sog. Chronica Abbatis Urspergensis auch Nic. Pelhrzimow auf, so dass er unter zwei Namen in der 1. Cl. steht. Im Ven. stehen noch (aus Lutz.) Jo. de Praga, wohl der frühere Prämonstratenser Johannes, der 1422 in Prag hingerichtet wurde (Palacky III, 2, 183. 279), Mathias Bohemus und Ulricus de Moravia (Matthias Lauda, Hauptmann von Pisek, und Ulrich von Znaim, Pfarrer zu Kaslau, die beide in Basel waren).
2) Bei den böhmischen Chronisten Petrus de Drasdian, Drasdansky; s. Ranke, D. Gesch. im Zeitalter der Ref. (WW. II), 15. Von ihm ist vielleicht Planctus ruinae Ecclesiae, Memmingen c. 1482 (Ros. 34, 2104).
3) S. 1. et a., von Otto Brunfels, herausgegeben (mit Holzschnitten). Brunfels besorgte auch die erste Ausgabe der Werke von Hus, s. 1. et a., 3 vol. 4; s. Literar. Wochenbl., Nürnb. 1770, I, 105. 111. Ueber andere alte Ausgaben derselben s. Baumgarten I, 433.
4) S. 1. 1520; vielleicht von Hutten bei Schöffer in Mainz edirt; Baumgarten I, 409. Am Schlusse steht: Explicit tractatus Mag. Io. Huss, quem collegit a. 1413 et est pronunciatus publice in civitate Prag. — Hus’ Schrift De ecclesia erschien auch unter dem Titel De causa Boemica. Paulus Constantius … S. 1. et a. 97 Bl. Baumg I, 426.
1) Clement IV, 457. Sie steht auch in den Waldensia ed. Balth. Eydius, Roterdam 1616, 2 vol. 8. als Io. Lukawitz Waldensis Confessio Taboritarum contra Rokenzanam (gegen den bei Cochlaeus abgedruckten Tractat) et Papistas Pragenses. Baumg. I, 544. Die Sammlung von Lydius steht nicht im Index.
2) Lederer, Joh. von Torquemada S. 90. 108. Mansi 30, 1068. Das Urtheil bei Arg. I b 371, Sätze aus dem Buche bei Nat. Alex. 17, 191.
3) Zacc. p. 130. Gregorovius, Gesch. der St. Rom 7, 544.
1) Nic. 9, 56.
2) Lederer, S. 170. Es handelt sich bei den Sätzen um die absolutio a culpa et a poena, um den Tag der Einsetzung des Abendmahls, und um die Ansicht, Christus sei nicht am 25. März, sondern am 3. April gestorben. S. Defensorium trium conclusionum in Tostati Opuscula, Ven. 1615. Arg. I b 240. Pelayo I, 545.
1) Harduin IX, 1449.
2) Gedruckt in Kollarii Analecta Mon. Vindob. II, 685—790. G. Voigt, Enea Silvio de’ Piccolomini I, 238.
3) Epistola retractationis ad Mag. Jordanum, Rectorem Univ. scholae Colon, bei C. Fea, Pius II. P. M. a calumniis vindicatus, Rom 1823, p. 1; s. Voigt I, 415.
4) Commentariorum Aeneae Sylvii Piccolomini Senensis de Concilio Basileae celebrato 11. 2 olim quidem scripti, nunc vero impressi, s. 1. et a. (Köln oder Basel 1521 oder 22), von dem Kölner Juristen Jacob Sobius, nach einer Handschrift des Hermann von Neuenaar herausgegeben. Baumg. II, 492. Clement VIII, 258.
1) Ep. 395: De amore quae scripsimus olim juvenes, contemnite, o mortales; sequimini quae nunc dicimus, et seni magis quam juveni credite. Nec privatum hominem pluris facite quam pontificem. Aeneam rejicite, Pium suscipite.
2) Voigt II, 322.
3) Arch. f. Gesch. des D. Buchh. II, 18. In dem Erlass des Bischofs (S. 26) heisst es: Intelligimus dari nonnullos in partibus illis mercatores, qui ex Basiliensium oris reducentes [redeuntes?] sub specie mercatus certa scripta et literas per fautores et autores illius Bas. conciliabuli concinnatas spargere pergunt.
1) Voigt III, 382. 407. 413. Ullmann, Reformatoren II, 214. Die Bulla Coenae von 1468 bei E. S. Cyprianus, Tabularium Eccl. Rom. p. 38. Nach den Wycleffiten und Husiten excommunicirt der Papst Georgium, regni Bohemiae occupatorem …, ejusdem filium,… Jo. Rochezanam pro administratore Ecclesiae Pragensis nulla suffultum auctoritate se gerentem, und damnatae haeresis defensorem, Gregorium de Heymburg, qui sicut alias justo judicio haereticus declaratus est.
2) In der Antilogia Papae von Wolfg. a Wissenburg; vgl. Fascic. rerum expet. ed. Brown II, 114. Schulte, Gesch. II, 372.
3) Arg. I b 298. Pelayo I, 548. Die incriminirte Schrift ist nicht erhalten, aber eine andere, aus der Osma’s Ansichten zu erkennen sind, abgedruckt bei Pelayo I, 788. Er trug u.a. folgende Sätze vor: die specielle Beicht ist nicht göttlichen, sondern nur kirchlichen Rechtes (de ratione praecepti, non sacramenti); die Kirche kann nicht direct die zeitlichen Sündenstrafen, sondern nur die Kirchenstrafen nachlassen, also der Papst keine Ablässe für Verstorbene ertheilen; der Papst kann nicht von allgemeinen Kirchengesetzen dispensiren; über Glaubenssachen kann nur die Gesammtkirche entscheiden, die Römische Kirche kann irren und einige Päpste sind Ketzer gewesen.
1) Die Processacten wurden zuerst gedruckt im Anhange der oben erwähnten ersten Ausgabe der Commentare von Aeneas Sylvius, dann in dem Fasciculus von Ortuin Gratius 1535 fol. 163 (in der Ausgabe von E. Brown I, 325), danach bei Arg. I b 291. Einige Schriften bei Walch, Monimenta medii aevi, vol. III. Ullmann, Reformatoren 1, 282. 416.
2) Ullmann I, 354. 417. Seit Ben. steht sie unter A. mit vollständigem Titel: De auct. …. eccl. et quatenus sint audiendi, e sacris literis declaratio, aber noch immer ohne Angabe des Verfassers.
1) Innocentii III. Epistolae 2, 141, ed. Baluze I, 432. Es klingt doch etwas sehr übertrieben, wenn Reinerus (contra Waldenses c. 3. 5; Biblioth. Patr. Col. 1618, t. 13, p.299. 300) berichtet: Ich habe einen ungebildeten Bauern (unter den Waldensern) gehört und gesehen, der das Buch Job wörtlich hersagte, und mehrere, die das ganze Neue Testament auswendig wussten . .. Das N. T. und einen grossen Theil des Alten wissen sie auswendig.
2) Mansi 23, 194. Hefele Conc.-Gesch. 5, 875.
3) Mansi 23, 715. Hefele 5, 1019.
4) Le Long, Biblioth. sacra I, 361.
5) Mansi 25, 627. Hefele 6, 525.
6) Pallav. 6, 12, 5.
7) Alph. de Castro, Adv. haer. 1, 13.
1) Wilkins III, 317. Hefele 6, 847.
2) Blunt, Reform of the Ch. of Engl., 1878, I, 505.
3) R. W. Dixon, Hist. of the Ch. of Engl. 1878, I, 450.