Читать книгу Der Index der verbotenen Bücher. Bd.1 - Franz Reusch - Страница 26
6. Bücherverbote aus derselben Zeit.
ОглавлениеDie eben erwähnte Constitution des Nic. Franco vom J. 1491 ist auch darum bemerkenswerth, weil sie das älteste Verbot von gedruckten Büchern enthält: „Diejenigen, welche die Monarchia des Antonio Roselli und die Thesen des Pico von Mirandola gedruckt haben oder haben drucken lassen, gekauft haben oder wie immer besitzen, ermahnen wir unter Androhung der Excommunication, dieselben binnen 14 Tagen in der Domkirche ihrer Stadt oder Diöcese durch Verbrennen zu vernichten (comburant ita quod non sint). Auch soll fortan niemand dieselben drucken oder drucken lassen, kaufen oder sonstwie erwerben und behalten“.
Antonio Roselli, Professor der Rechte in Siena, war von Martin V. nach Rom berufen worden und hatte längere Zeit in Eugens IV, Diensten gestanden; von 1438 bis zu seinem Tode war er Professor in Padua. Seinen anticurialistischen Tractat Monarchia s. de potestate imperatoris et papae et de materia conciliorum, dem Dogen von Venedig, Francesco Foscari gewidmet, soll er aus Verdruss darüber geschrieben haben, dass man ihn trotz seiner Thätigkeit in dem Streit mit dem Baseler Concil nicht zum Cardinal machte. Das Buch wurde zu Venedig 1483 und 1487 gedruckt1). Es steht in allen römischen Indices, seit Tr. mit d. c.
Dass Giovanni Pico de Mirandola nicht im Index steht, erklärt sich aus Folgendem: Er hatte 1487 mit Erlaubniss Innocenz’ VIII. 900 Thesen veröffentlicht, die er gegen jedermann vertheidigen wolle. Auf die Denunciation hin, dass unter den Thesen häretische seien, ordnete der Papst eine Prüfung derselben durch eine Commission von Bischöfen, Theologen und Juristen an. Die Commission erklärte 13 Thesen für verdächtig und nach Ketzerei schmeckend und der Papst verbot, obschon Pico in einer Apologie diesen Thesen eine orthodoxe Deutung zu geben suchte, das Lesen der 900 Thesen, jedoch mit der Erklärung, dieses Verbot solle für Pico, der von Anfang an seine Bereitwilligkeit, sich dem Urtheile des Papstes zu unterwerfen, sogar eidlich betheuert hatte, keine Kränkung seiner Reputation sein. Später leitete der Papst gegen Pico einen Process ein, weil er durch die Herausgabe der Apologie seinen Eid gebrochen. Alexander VI. liess die Sache nochmals durch drei Cardinäle und den Magister Sacri Palatii untersuchen und erklärte in einem an Pico gerichteten Breve vom 18. Juni 1493, mit Rücksicht auf die von ihm bekundete gute und gläubige Gesinnung und Devotion gegen den heiligen Stuhl solle der Process niedergeschlagen sein, Pico werde von jedem Verdacht der Ketzerei freigesprochen und es solle ihn niemand weiter belästigen2).
In ähnlicher Weise rücksichtsvoll wie Pico von Mirandola wurde etwas später Pietro Pomponazzi (Pomponatius, 1462–1524) in Rom behandelt. Er leitete bekanntlich aus der aristotelischen Philosophie Lehrsätze ab, welche dem christlichen Glauben direct widersprachen, und wollte diese als philosophische Wahrheiten festhalten, dabei aber zugleich als theologisch falsch angesehen haben. In diesem Sinne behandelte er die Lehre von der Unsterblichkeit der Seele in dem 1516 zu Bologna gedruckten Buche De immortalitate animae. Das Buch wurde von Mönchen dem Patriarchen von Venedig denuncirt und von diesem Pomponazzi als Häretiker erklärt und das Buch verbrannt, auch an Bembo, den Secretär Leo’s X. geschickt, damit auch der Papst es verdamme. Leo X. that dieses nicht, beauftragte aber Augustinus Niphus aus Sessa, dasselbe zu widerlegen. Pomponazzi schrieb gegen diese Widerlegung ein Defensorium, bat aber den mit ihm befreundeten Dominicaner Chrysostomus Javellus, seinem Buche eine Widerlegung der in dem Defensorium vorgebrachten Argumente für die Sterblichkeit der Seele beizufügen, und erhielt nun von dem Generalvicar des Erzbischofs und dem Inquisitor von Bologna die Erlaubniss, sein Buch mit Beifügung aller darauf bezüglichen Schriften neu drucken zu lassen1).
Im Index steht von Pomponatius nur De incantationibus (seit Ben. De naturalium effectuum admirandorum causis s. de inc. liber), und zwar erst seit S. (1590), obschon das Buch seit 1556 gedruckt war2).
Im J. 1512 wurde im Haag ein niederländischer Priester, Mag. Hermann von Rijswijck mit seinen Büchern als Ketzer verbrannt; er ist hier zu erwähnen, weil er in der 1. Cl. des Römischen Index steht, obschon von seinen Schriften nichts erhalten ist. Der wichtigste Bücherprocess in der Zeit unmittelbar vor der Reformation ist der über Johannes Reuchlins (1455 —1522) „Augenspiegel“, der erst 1520 zu Ende ging und in Folge dessen mehrere Bücher Reuchlins auf den Index kamen. Im März 1517 verdammte Leo X. durch ein besonderes Breve die Epistolae obscurorum virorum; sie sind sonderbarer Weise erst 1590 in den Römischen Index aufgenommen worden.
Rijswijck wurde im J. 1502 von der Inquisition zu lebenslänglichem Gefängniss verurtheilt; die ihm zugeschriebenen articuli haereticales klingen ganz unchristlich: unter Berufung auf Aristoteles und Averroes leugnet er die Unsterblichkeit der Seele, die Gottheit, ja die göttliche Sendung Christi u. s. w. Es gelang ihm, aus der Haft zu entkommen; er verbreitete wieder seine Irrthümer, wurde wieder eingefangen und am 14. Dec. 1512 von dem Inquisitor Jakob Hogstraten und dem Decan Jakob Ruysch als Delegirten des Bischofs von Utrecht als haereticus relapsus verurtheilt und darauf mit den von ihm eigenhändig geschriebenen Büchern verbrannt1). Gedruckt ist von diesen Schriften nichts, — wie es scheint, auch keine Abschrift erhalten; gleichwohl steht Rijswijck (aus Lutz. entnommen) seit Med. in allen Indices, — in manchen ist der Name arg corrumpirt: Med. Ven. Hiszuuich, S. Kesuwik, — bei S. sogar unter den Häresiarchen, wahrscheinlich weil Gabriel Prateolus eine Secte der Rysvicani hat.
Ueber Reuchlins „Augenspiegel“, zuerst 1511 s. 1. et a. gedruckt, sprachen sich 1513 die Universitäten Löwen, Köln, Mainz und Erfurt ungünstig aus, 1514 auch die Universität Paris, diese mit der Erklärung: das Buch enthalte „viele falsche, , . . nach Ketzerei schmeckende und einige ketzerische Sätze“ und sei zu verbrennen, der Verfasser zum Widerruf anzuhalten2). Jakob Hogstraten leitete 1513 zu Mainz einen Inquisitionsprocess gegen Reuchlin ein; Reuchlin appellirte aber an den Papst, und dieser übertrug die Sache dem Bischof von Speyer, welcher 24. April 1514 Reuchlin freisprach und erklärte, der Augenspiegel mit der demselben beigefügten Erklärung dürfe von jedermann gelesen und veröffentlicht werden3). Nun appellirte Hogstraten, und der Papst bestellte die Cardinäle Dominicus Grimani und Pietro degli Accolti (Anconitanus) als Richter. 22 Theologen, welche 2. Juli 1516 Gutachten abgaben, sprachen sich alle zu Gunsten Reuchlins aus, mit Ausnahme des Magister Sacri Palatii Sylvester Prierias; durch ein päpstliches mandatum de supersedendo wurde die Fällung des Urtheils verhindert. So blieb das Speyerer Urtheil vorläufig in Kraft. 1518 wurde die Sache in Rom wieder aufgenommen und die Cardinäle Accolti und Dominicus Giacobazzi als Richter bestellt. Hogstraten erwirkte Anfang 1520 eine Ungültigkeitserklärung des Speyerer Urtheils. Von Franz von Sickingen gezwungen, bat aber der Provincial der Dominicaner, Eberhard von Cleve, im Namen der deutschen Dominicaner den Papst, er möge die Cassirung des Speyerer Urtheils zurüeknehmen und beiden Theilen Schweigen auflegen. Am 23. Juni 1520 wurde aber das Speyerer Urtheil cassirt, der Augenspiegel als ein ärgerliches, für fromme Christen anstössiges, den Juden unerlaubt günstiges Buch verboten und zu vernichten befohlen und Reuchlin ewiges Stillschweigen aufgelegt1). Dieses Urtheil scheint in weiteren Kreisen nicht bekannt geworden zu sein. Die belgischen Theologen behaupten, wie wir sehen werden um 1570, Reuchlin sei in Rom freigesprochen2).
Im Ven. steht Ioannes Reuclin ohne weitern Zusatz, so dass also alle seine Schriften verboten werden, bei P. in der 2. Cl. Io. Reuclini Speculum oculare, De verbo mirifico und Ars cabbalistica, obschon die beiden letzteren Schriften nicht Gegenstand des Processes gewesen waren3). So anch die folgenden Indices; seit Ben. wird sonderbarer Weise der Titel des „Augenspiegels“, der deutsch gedruckt war und in Rom in lateinischer Uebersetzung vorlag, französisch angegeben: Miroir oculaire contre un libelle faux et diffamatoire publié par Pfefferkorn.
In dem Antw. Exp. von 1571 stehen unter Capnion p. 58 merkwürdige Gutachten der Universität Douay über die drei im Römischen Index verbotenen Schriften; von dem zweiten und dritten Gutachten wird ausdrücklich gesagt, sie seien von den Censoren, die den Index exp. herausgaben, approbirt; das erste haben sie dadurch, dass sie es ohno Bemerkung in ihren Index aufnahmen, indirect approbirt. Das erste Gutachten bezieht sich auf den Augenspiegel: das Buch sei nicht lateinisch, sondern lingua suevica geschrieben, werde (in Belgien) kaum irgendwo gefunden und solle nicht neu gedruckt werden. Uebrigens habe das Trienter Concil definirt, was im Augenspiegel behauptet werde: dass der Talmud nicht zu verbrennen, sondern zu gestatten sei; dieselbe Ansicht habe Petrus Galatinus in den 10 Büchern von den talmudischen Geheimnissen, die er auf Befehl Leo’s X., der Cardinäle und des Kaisers Maximilian geschrieben4). Leo X. habe Reuchlins Buch gutgeheissen und verboten, es zu verdammen. Wenn darum auch vielleicht einige nicht genügende Argumente darin vorkämen, so sei doch das ganze Buch, so wie es gedruckt sei, frei zu geben. „Wir zweifeln nicht daran“, erlauben sich die Donayer Professoren beizufügen und die Antwerpener Censoren drucken zu lassen, „dass der Trienter Index, wie auch in dem Vorworte gesagt wird, sich einfach an den Index angeschlossen hat, der auf Befehl Pauls IV. von den Ordensgenossen (symmystae) derjenigen angefertigt worden ist, die vormals den von ihnen verdammten Augenspiegel trotz des Verbotes Leo’s X. verbrannt haben“.
In dem zweiten Gutachten wird gesagt, die Bücher de verbo mirifico seien ohne Streichungen frei zu gehen. Wenn darin paradoxe Dinge und hebräische Träumereien vorkämen, so könne man das aus dem in dem ersten Gutachten angegebenen Grunde, mit Rücksicht auf die Erklärung des Trienter Index bezüglich des Talmud passiren lassen. Was im dritten Buche über das Verhältniss der Namen Jesus und Jehova gesagt werde, sei allerdings ein nicht zu vertheidigender grammatischer oder vielmehr talmudischer Irrthum, aber doch eher ein frommer (religiosus) als ein Aergerniss gebender oder verderblicher Irrthum.
In dem dritten Gutachten wird gesagt, die Bücher de arte cabbalistica könnten, da die ähnlichen Schriften von Pico von Mirandola und Archangelus von Borgonuovo nicht verboten seien, freigegeben werden, entweder unbedingt, da der Verfasser sich selbst bei Leo X., dem das Werk gewidmet sei, genügend erklärt habe, oder doch mit Beifügung eines antidotum in der Form folgender Vorbemerkung: „In diesem Buche spricht Reuchlin nicht überall selbst, sondern führt auch andere redend ein, und in deren Reden kommen allerdings Irrthümer vor“. — Diese Remonstrationen sind allerdings in Rom nicht beachtet, aber merkwüdiger Weise, so viel wir wissen. auch nicht gerügt worden.
Im Liss. 81 und den folgenden spanischen Indices stehen von Reuchlin auch die Comoediae, die ja allerdings einige Spöttereien über Mönche, Reliquienkram u. dgl. enthalten1).
Bemerkenswerth ist, dass in den Löwener Indices von 1546, 50 und 58 von Reuchlin nichts steht, wohl aber in dem ihnen beigefügten Anhange von (nieder-)deutschen Büchern, der auch in die folgenden belgischen und seit Valdes (1559) in alle spanischen Indices übergegangen ist, Der Joeden Biecht, ohne Zweifel Jakob Pfefferkorns antisemitisches Pasquill „Ich haiss ein büchlin der juden peicht“, wovon 1508 neben zwei oberdeutschen auch zwei niederdeutsche Ausgaben erschienen2).
In dem Breve Leo’s X. vom 15. März 1517 (es ist von Jacobus Sadoletus unterzeichnet) gegen die Epistolae obscurorum virorum3) heisst es: „In diesem Buche werden unter anderm gegen Professoren der h. Theologie, namentlich aus dem Predigerorden, und gegen die Kölner und Pariser Magister der Theologie, deren einige mit Namen genannt werden, so viele Schmähungen und Beschimpfungen ausgesprochen und wird in so schmutziger und frecher Weise gegen sie losgezogen, — wobei auch Stellen der h. Schrift zu Possenreissereien verwendet werden, — dass zur Ehre der christlichen Religion so bald wie möglich das Lesen des Buches als eine pestbringende Seuche verboten und gegen die Urheber dieses scandalösen Geschwätzes mit der gebührenden Strafe vorgegangen werden muss. Darum ermahnen Wir kraft apostolischer Autorität durch Gegenwärtiges alle Christgläubigen beider Geschlechter und jeden Ranges und befehlen ihnen bei Strafe der Excommunicatio latae sententiae, binnen drei Tagen, nachdem sie von Gegenwärtigem Kenntniss erlangt, sich von dem Lesen des besagten Buches und der Exemplare desselben für immer zu enthalten und diese zu verbrennen.“
Merkwürdiger Weise wurden die Epistolae erst in den Löwener Index von 1558 und von Paul IV., der diesen sonst fast vollständig seinem Index einverleibte, ohne Zweifel durch ein Versehen, nicht aufgenommen. Erst aus dem Antwerpener Anhang zu dem Abdruck des Trienter Index von 1570 sind sie durch S. Cl. in den Röm. Index gekommen.
Ein eigenthümlicher Streit entstand in Rom unter Leo X. über die mit einem Privilegium von ihm zu Venedig 1516 gedruckte erste Ausgabe des päpstlichen Rituale oder Pontificale, einer Zusammenstellung der bei den vom Papste vorzunehmenden oder auf ihn bezüglichen Acten zu beobachtenden Rubriken und zu sprechenden Gebete und Formeln1). Diese Zusammenstellung hatte Augustus Patricius Piccolomini, Bischof von Pienza, 1488 unter Innocenz VIII. gemacht. Als das Buch erschienen war, beklagte sich der päpstliche Ceremonienmeister Paris de Grassi (de Crassis) bitter, erst bei den Cardinälen, dann bei dem Papste: er beschuldigte den Herausgeber Marcelli des Plagiates, weil er den Verfasser, Piccolomini, nicht genannt, wies ihm allerlei Versehen und Ungenauigkeiten nach, erklärte die Bekanntmachung der in dem Buche enthaltenen Dinge durch den Druck für etwas sehr Bedenkliches2) und beantragte, das Buch sammt dem Herausgeber zu verbrennen oder doch diesen letztern zurecht zu weisen und zu züchtigen. Es wurde am 11. März 1517 im Consistorium über die Sache verhandelt, und Leo X. beauftragte drei Cardinäle mit der Untersuchung des Buches. Was damals beschlossen wurde, ist nicht bekannt. Clemens VII. soll das Buch unterdrückt und den Neudruck verboten haben. Es wurde jedoch in Köln und in Venedig nochmals gedruckt.
Bei den Verhandlungen des Concils von Trient berief man sich im Dec. 1546 zur Begründung des Antrages, in den Decreten das Concil als universalem Ecclesiam repraesentans za bezeichnen, auch darauf, dass in jenem mit Approbation Leo’s X. erschienenen Rituale gesagt werde: wenn der Papst auf einem allgemeinen Concil selbst zugegen sei, würden dessen Decrete als vom Papste sacro approbante concilio erlassene stilisirt; sei aber der Papst nicht zugegen, so laute der Anfang der Decrete, wie in Basel: Sacros. generalis synodus in spiritu s. legitime congregata, generale concilium .faciens et universalem repraesentans Ecclesiam. Die Legaten antworteten, jenes Buch könne keine Autorität beanspruchen und Leo X. habe es nicht approbirt, sondern nur ein Privileg gegen Nachdruck verliehen1).
1) Tiraboschi VI, 601. Schulte, Gesch. II, 303. Das Buch wurde noch einmal 1499 zu Venedig gedruckt, aber mit einer Widerlegung: Tract. de pot … Antonii de Rosellis. Una cum replica Inquisitoris Germaniae Fr. Henrici Institoris. S. Schelhorn, Am. lit. III, 139. Bossuet, Defens. Decl. App. 1. 2 c. 3 citirt Stellen von Roselli (nach dem Abdruck bei Goldast, Monarchia T. I). In dem Antw. Exp. p. 95 steht eine Expurgation (4 Stellen, eine von 4 Spalten sollen gestrichen werden), welche von Q. und den anderen spanischen Indices, aber nicht von Bras. aufgenommen wurde.
2) Arg. I b, 320.
1) Der Titel des 1519 erschienenen Werkes lautet: Petri Pomponatii liber de immortalitate animae. Tres Apologiae. Tractatus Niphi. Pomponatii Defensorium. Epistolae Pomponatii ad Javellum et Javelli ad Pomponatium. Solutiones rationum animae mortalitatem probantium, quae in Defensorio contra Niphum a Pomponatio formantur. — Vgl. Quétif II, 105. . Tiraboschi VII, 419. Stöckl, Gesch. der Phil, des M.-A. III, 213. K. Werner, Thomas v. Aquin III, 129.
2) In der Ausgabe der Opera des Pomp., Basel 1567, sagt Guil. Gratarolo, er habe jenes Buch schon vor zehn Jahren herausgegeben. Vgl. Baumg. VI, 459. Delrio, Disq. mag. 1, 3 sagt, er wundere sich, dass das Buch so lange „von der Kirche geduldet“ und so spät auf den Index gesetzt worden sei. Zacc. p. 209 zählt es zu den Büchern der Atheisten und Materialisten.
1) Lutz. s. v. Hermannus Ryswick. Vgl. Moll, Studien I, 57. Hagen, Deutschlands lit. und rel. Verh. im Ref.-Zeitalter, III, 106.
2) Arg. I b, 350. Sainjore (R. Simon), Bibl. crit. I, 527.
3) Arg. 1 h, 351. L. Geiger, J. Reucblins Briefwechsel, 1875, S. 211.
1) L. Geiger, Joh. Reuchlin, 1871, S. 451.
2) Arg. I b, 352 sagt, es sei in Rom kein definitives Urtheil gefällt worden.
3) De verbo mirifico zuerst s. 1. et a. (Basel 1494), De arte cabbalistica 11. 3 Leoni X. dicati, Hagenau 1517 (80 Bl. fol.). Geiger, J. Reuchlin S. 179. 185.
4) S. ob. S. 47; von einem Befehle Leo’s X. sagt Galatinus nichts.
1) Geiger, J. Reuchlin S. 79.
2) Geiger S. 212.
3) Es steht in den Lamentationes obsc. virorum, Opp. Hutteni ed. Boecking VI, 335.
1) Der vollständige Titel des Buches (bei Clement VII, 26) ist: Rituum ecclesiasticorum s. sacrarum ceremoniarum Rom. Ecclesiae libri III non ante impressi . .. Est in fronte operis Rev. et doctissimi Corcyrensis Archiep. Christoph. Marcelli ad S. D. N. Leonem X. Epistola cum indice. Diris Pontificiis interdictum, ut non praedictum dicas manceps, librarie, ne quis infra quinquennium praeter nos excudat. Quare caveas ne lucri cupiditas transversum te actum et graviore poena viventem afficiat et mortuum barathro aeternum addicat. Vgl. Mabillon, Museum It. II, p. V. 587.
2) Grassi sagt in seiner Eingabe an Leo X. (Mabillon p. 588); Novit jam pridem Sanctitas Tua, omnem Rom. Pontificis auctoritatem, omnem majestatem hujus sacrosanctae sedis pendere ex animis opinionibusque principum et praelatorum. Dum enim illi summos pontifices non tanquam mortales homines, sed tanquam deos in terris existimant et credunt, illis se sponte sua subjiciunt, illis parent, illos suspiciunt ac venerantur et etiam adorant … Quodsi sacrorum arcana pandantur et sacrao publicentur ceremoniae, illico futurum est, ut omnis opinio minuatur, ut pontificia auctoritas elanguescat necesse est.
1) Pallav. 8, 18, 3. — Das Buch wurde auch in der protestantischen Polemik vielfach verwerthet: Vergreio spricht wiederholt davon und Wenc. Linck von Colditz gab 1539 heraus; „Bapsts gepreng auß dem Cerimonien Buch“ etc. Salig lV, 176.