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9. Verordnungen über Bücherwesen in Deutschland 1521–1555.
ОглавлениеDas kaiserliche Edict, datirt „Worms 8. Mai 1521“1), verbietet, die von dem Papste verdammten Schriften Luthers und alle anderen von ihm in lateinischer, deutscher oder einer anderen Sprache bis jetzt verfassten oder noch zu verfassenden Schriften als schlechte, verdächtige und von einem notorischen und überaus hartnäckigen Ketzer ausgehende Schriften zu kaufen, zu verkaufen, zu behalten, zu lesen, abzuschreiben, zu drucken … oder zu vertheidigen, befiehlt den Fürsten und Beamten, dieselben überall zerreissen und verbrennen zu lassen und den apostolischen Nuncien und ihren Commissaren zu demselben Zwecke auf Verlangen beizustehen. Das Verbot wird ausgedehnt auf Luthers Schriften oder schlechte Auszüge aus denselben, welche anonym oder unter einem andern Namen veröffentlicht werden, und auf andere Bücher, Blätter und Bilder, welche dem orthodoxen Glauben, den guten Sitten und den Gebräuchen der Römischen Kirche zuwider sind, sowie auf Schmähschriften gegen den Papst, die Prälaten, Fürsten, Universitäten, Facultäten und anständige Personen. Schliesslich wird unter Androhung des Bannes und Interdictes — ähnlich wie von dem Lateran-Concil 1515; eine ausdrückliche Bezugnahme auf dieses hatte Aleander nicht durchsetzen können2), — verordnet, es solle fortan niemand Schriften, welche, wenn auch nur nebenbei, von der Bibel oder dem katholischen Glauben handeln, ohne Erlaubniss des Ortsbischofs oder seines Stellvertreters und der theologischen Facultät einer benachbarten Universität für den ersten Druck, Bücher über andere Gegenstände, Zettel und Bilder ohne Erlaubniss wenigstens des Bischofs oder seines Stellvertreters drucken oder verkaufen lassen.
Das Wormser Edict wurde nur in einem Theile von Deutschland beachtet; die allgemeine Durchführung konnte das Reichsregiment, welches seit der Entfernung des Kaisers an der Spitze des Reiches stand, nicht erreichen1). Der Reichstag zu Nürnberg 1523 beschränkte sich schon darauf, 6. März zu verordnen, bis zu dem von ihm verlangten Concil sollten die Stände, so viel an ihnen liege, in ihren Gebieten dafür sorgen, dass keine neuen Schriften gedruckt und verkauft würden, die nicht zuvor von dazu verordneten verständigen Männern geprüft und gutgeheissen seien; andere Schriften, namentlich Schmachschriften (libelli famosi) zu drucken oder zu verbreiten solle unter schweren Strafen verboten werden2). Der päpstliche Nuncius Chieregati hatte vergebens die Einschärfung des Wormser Edicts und der Bestimmung des Lateranconcils verlangt, dass kein Buch ohne Gutheissung des Ortsbischofs oder seines Stellvertreters gedruckt werden dürfe3). Der Nürnberger Reichstag von 1524 bestimmte zwar, die Reichsstände sollten dem Edict von Worms, „so viel wie möglich“ nachzukommen suchen, wiederholte aber im übrigen nur den Beschluss von 1523. Clemens VII. beklagte sich über den Beschluss von 1523 bei dem Kaiser (auch bei den Königen von England und Frankreich), und Karl V. bestand in einem Schreiben vom 15. Juli 1524 auf der Durchführung des Wormser Edictes4). Aber auf dem Reichstag zu Speyer 1526 liess er dieses fallen, und es wurde 27. Aug. beschlossen, dass bis zu dem in Aussicht genommenen Concil jeder Reichsstand in Bezug auf das Wormser Edict „für sich also leben, regieren und sich verhalten solle, wie er es vor Gott und dem Kaiser hoffe und vertraue zu verantworten“5). Auch der Speyerer Reichstag von 1529 bestätigte hinsichtlich des Bücherwesens im wesentlichen nur die Nürnberger Beschlüsse1).
Vor dem Reichstag von Augsburg 13. Mai 1530, übergab Campeggio dem Kaiser eine Denkschrift, worin empfohlen wurde: das Wormser Decret und die Bulle Leo’s X. solle durchgeführt und durch kaiserliche Verordnungen unter Androhung von Strafen befohlen werden, alle seit dem Beginne der lutherischen Häresie zu Gunsten derselben herausgegebenen Bücher abzuliefern; dieselben sollten verbrannt und der Neudruck derselben verboten, denjenigen, welche die Besitzer verbotener Bücher anzeigten, solle eine Belohnung und Geheimhaltung ihrer Namen versprochen werden2). Aber der Reichstagsabschied vom 19. Nov. 1530 ging in seinen Bestimmungen über das Bücherwesen nur in sofern über die früheren Beschlüsse hinaus, als er verordnete, es dürfe nichts gedruckt werden ohne Angabe des Druckers und Druckortes; wer die Verordnungen übertrete, solle durch die Obrigkeit an Leib und Gut gestraft werden, und wo eine Obrigkeit hierin lässig befunden werde, solle der kaiserliche Fiscal gegen sie einschreiten3).
Die Regensburger Reichstage von 1541 und 1548 wiederholten die Verordnungen gegen Schmähschriften; letzterer bestimmte noch: die Bücher seien vor dem Druck von der „ordentlichen Oberkeit eines jeden Orts“ zu prüfen, ob sie der Lehre der christlichen Kirche und den Reichstagsabschieden gemäss seien; es sei nichts zu approbiren, das „aufrührisch und schmählich oder der katholischen allgemeinen Lehre der h. christlichen Kirche ungemäss und widerwärtig sei“; ausser dem Namen des Druckers und dem Druckorte sei auch der Name des „Authors oder Dichters des Buchs“ zu nennen; eventuell sei gegen diesen vorzugehen; gegen die säumigen Obrigkeiten solle der kaiserliche Fiscal einschreiten; die schon gedruckten schädlichen Bücher seien zu unterdrücken4).
Seit dem Augsburger Religionsfrieden (1555) konnte von einer Durchführung der päpstlichen Bücherverbote nur noch in katholischen Territorien die Rede sein.
Der Reichstag zu Speyer 1570 verordnete noch: Buchdruckereien sollten nur in Residenz-, Universitäts- und ansehnlichen Reichsstädten bestehen und jeder Drucker zuvor auf die Reichstagsabschiede vereidet werden1).
Die Bestimmungen der Reichstage wurden in der Reichspolizei-Ordnung von 1577 wiederholt, aber statt der oben angeführten Bestimmung der Regensburger Reichstage gesetzt: „nichts, so der christlichen allgemeinen Lehre und zu Augspurg auffgerichten Religionfrieden ungemäss und widerwertig“2).
Ueber die Ausführung des Wormser Edictes berichtet Cochlaeus3): König Ferdinand und die katholischen Fürsten hätten die Ablieferung des Neuen Testaments und anderer Schriften von Luther befohlen, und an vielen Orten sei ihnen gehorcht und seien die Bücher öffentlich verbrannt worden; der Kaiser und die katholischen Fürsten hätten auch den Druck und Verkauf von lutherischen Schriften verboten, aber die Beamten (magistratus et senatores), denen die Durchführung dieses Verbotes obgelegen, hätten aus böser Gesinnung connivirt oder die Sache als etwas gehässiges ungern und nachlässig betrieben. Die Buchhändler hätten, mitunter von den Beamten unter der Hand gewarnt, die lutherischen Schriften verborgen und heimlich, und dann zu einem höhern Preise, verkauft. Cochlaeus klagt dabei, dass die Drucker die lutherischen Schriften gern und auf ihre Kosten, dagegen die katholischen nur ungern, nicht leicht auf ihre Kosten und in der Regel schlecht ausgestattet druckten und dass die Verleger katholischer Schriften auf der Frankfurter Messe und sonst verhöhnt würden.
In einem langen Breve Hadrians VI. vom 30. Nov. 1522, welches der Nuncius Chieregati von Nürnberg aus den Bürgermeistern und dem Rathe von Bamberg übersandte4), heisst es u.a.: „Wir finden es sehr auffallend, dass Luther in unserer deutschen Nation … fast unzählige beiderlei Geschlechts hat finden können, welche seine und seiner Anhänger höchst verderbliche, mit Gift angefüllte … Schriften, auch nachdem sie auf Grund des apostolischen Urtheilsspruches und des kaiserlichen Edictes oft an verschiedenen Orten verbrannt worden sind, um die Wette kaufen, begierig lesen, gern finhören… . Wir fordern euch kraft des heiligen Gehorsams und unter Hinweisung auf das göttliche Gericht auf, mit allen Mitteln dafür zu sorgen, dass dergleichen Bücher hei euch und in dem Gebiete euerer Stadt nicht mehr verkauft oder gedruckt werden, und diejenigen, welche sich in euerer Stadt finden, gemäss dem Urtheile des apostolischen Stuhles und dem kaiserlichen Edicte verbrennen zu lassen. Wenn ihr die Verkehrtheit euerer Drucker, welche, wie anzunehmen, mit Geld von den Lutheranern bestochen, wie wir hören, Werke der Lutheraner sehr bereitwillig drucken, die von Katholiken zu Gunsten der Wahrheit geschriebenen Werke aber nicht drucken wollen, zu steuern unterlasst, so kündigen Wir euch an, dass ihr der göttlichen, und zwar einer furchtbaren Rache, wenn ihr auch im übrigen noch so christlich seid, nicht entgehen werdet.“
Bezüglich der Ausführung des Wormser Edictes sind folgende Einzelheiten von Interesse. Herzog Georg von Sachsen publicirte dasselbe sofort und schärfte es 1523 und 1524 ein, liess auch wiederholt in den Leipziger Buchläden nach „lutherischen Lästerschriften“ suchen1). Im Breisgau wurden nach der Publication des Edictes Haussuchungen angeordnet und zu Freiburg an 200 Bücher auf dem Münsterplatze durch den Scharfrichter verbrannt2). In Wien beschloss die theologische Facultät 15. Jan. 1522, den Buchdruckern und Buchhändlern bei Strafe der Excommunication den Druck und Verkauf verdächtiger Bücher zu untersagen. Ferdinand I. verbot 12. März 1523, die Schriften von Luther, Oecolampadius, Zwingli und „anderer dergleichen neuer verführerischer Lehrer Bücher“ zu lesen, zu verkaufen u. s. w.3), und verordnete 24. Juli 1528, Buchdrucker und Buchführer der sectischen verbotenen Bücher, die in den österreichischen Erblanden betreten würden, stracks am Leben mit dem Wasser zu strafen, ihre verbotenen Waaren aber mit Feuer zu verbrennen4). In demselben Jahre setzte er auch eine aus fünt Mitgliedern, worunter der Bischof von Wien und der Bürgermeister Trew, bestehende Censurbehörde ein. Im J. 1548 forderte der Bischof Nausea „aus Meinung königlicher Majestät, auch von bischöflichen Amts wegen“, die Buchhändler auf, Verzeichnisse ihrer Bücher vorzulegen. Vom J. 1551 haben wir einen Bericht Nausea’s über eine im Auftrage der Regierung bei den Buchhändlern vorgenommene Visitation. Auch später wurde die Censur über geistliche und weltliche Bücher in Oesterreich im Namen des Landesherrn geübt5). — Hans Oehl, der wegen Verbreitung von Schriften Luthers um 1525 aus Regensburg ausgewiesen worden, wurde wegen desselben Vergehens 1528 zu Muer in Steiermark enthauptet6). — König Ludwig von Ungarn verbot 9. März 1524 den Verkauf von Luthers Schriften, der Erzbischof von Gran 15. August 1524 den Verkauf von Spottliedern auf den Papst und die Geistlichkeit und von Schriften und Tractaten über Luthers Ketzerei; beide ordneten das Verbrennen der betreffenden Bücher an1).
Strenge durchgeführt wurde das Wormser Edict in Baiern. Das Religionsedict vom 5. März 1522 verbot, die vom Papste und von Kaiser und Reich verworfene lutherische Lehre anzunehmen oder über sie zu disputiren, und gleich darauf liess die Universität Ingolstadt bei den Buchhändlern auf lutherische Schriften fahnden; es wurde diesen gestattet, zwei oder drei Exemplare solcher Schriften an die Universität zu schicken, aber strenge verboten, solche zu verkaufen2). Der Prokanzler Albert Hunger rühmt in einer 1559 gehaltenen Rede, die Universität habe zur Zeit Ecks († 1543) nicht selten Buchhändler wegen Verbreitung von Schriften Luthers und anderer Sectirer einkerkern lassen, zwei nicht nur aus der Stadt, sondern mit Erlaubniss des Herzogs Wilhelm aus ganz Baiern verbannt3). 1548 wurden in Ingolstadt sogar bei dem 1547 von der Universität privilegirten Buchhändler Alex. Weissenhorn verdächtige Schriften gefunden; der Verkauf mehrerer Schriften von Melanchthon und Corn. Agrippa wurde ihm verboten; über einige andere, wie Erasmus’ Colloquia und Melanchthons Declamationes, wurde die Entscheidung vorbehalten4). Ein Religionsmandat vom 15. Juli 1548 verordnete, Bücher und Schriften, so von päpstlicher Heiligkeit und dem Stuhl zu Rom als verführerisch erkannt und sonst unserm christlichen Glauben, heilsamen Lehren und Satzungen des h. Concilii zugegen sein möchten, nicht in den Häusern zu dulden und zu verkaufen; wer dagegen handle, solle als Verächter der christlichen Kirche, der kaiserlichen Majestät und des Landesfürsten an Leib und Gut gestraft werden5).
Der Erzbischof von Köln, Hermann von Wied, verordnete auf einem 1536 gehaltenen Provincialconcil: es dürfe kein neues Buch gedruckt oder verkauft werden ohne vorher „von unseren dazu bestellten Commissaren“ geprüft worden zu sein; auch müsse der Name des Druckers und des Druckortes angegeben werden; Zuwiderhandelnde sollten, ausser mit Confiscation der Bücher, nach den Gesetzen und der „Augsburger pragmatischen Constitution“ bestraft werden6). Wesentlich dieselbe Verordnung wurde 1549 auf einer Provincialsynode zu Mainz und auf einer Diöcesansynode zu Strassburg publicirt; nur wird hier, — wie mittlerweile auch in dem Decrete des Trienter Concils von 1546 verordnet war (s.u. § 20), welches aber nicht citirt wird, — auch Nennung des Verfassers eines Buches verlangt1). Von einer Kölner Synode von 1549, welche die Bücher einer grössern Zahl von Schriftstellern verbietet, wird unten die Rede sein.
Der Rath von Augsburg hatte schon 1520 den Druckern befohlen, „in den Irrungen, die sich haben zwischen den Geistlichen und Doctoren der h. Geschrift, desgleichen in Schmach und Verletzung der Ehren Sachen ohne Wissen und Willen eines erbaren (Rathes) nichts ferner zu drucken“. 1523 wurden die Drucker vereidet, dass sie „kein schmachbar Lied oder anderes Gedicht drucken oder ausgehen lassen; was sie sonst drucken lassen, dazu müssen sie der Bürgermeister Erlaubniss nehmen und dann nichts drucken, es sei dann des Dichters oder dessen Namen, der solch Buch in Druck gegeben, desgleichen des Druckers Namen hinzugedruckt“2). Auch der Rath von Strassburg beschränkte sich 1524 darauf, zu verordnen, es sollten nicht „gegen des Kaisers jüngst ausgegangenes Mandat (das von Nürnberg 1524) Schmach- und Lästerbüchlein“ gedruckt werden, und wer etwas drucken lassen wolle, solle es in der Kanzlei vorlegen. 1535 wurde auch für die zu verkaufenden Bücher eine Censur eingeführt und zwei Censoren übertragen3).
Dass die Censur auch in protestantischen Städten mitunter strenge gehandhabt wurde, zeigt die Klage eines katholischen Geistlichen, dass ein von ihm 1543 veröffentlichtes philosophisches Werk auf Geheiss des Nürnberges Rathes besonders an denjenigen Stellen verstümmelt worden sei, welche die lutherische Lehre zu berühren schienen4).
In vielen Mandaten dieser Zeit werden speciell „Schmachbücher“ oder „Famoss-Schriften“ verpönt. „Nach dem kaiserlichen Recht, sagt Luther darüber, heisst ein Schmachbuch oder famos libell, darin mit Namen jemand insonderheit geschmäht wird in seiner Ehre und der Schreiber seinen Namen nicht anzeigt. In Kaisers Rechten haben solche Uebelthäter den Kopf verwirkt mit allen, die sie lesen, hören und behalten.“ „Dazu gehören meine Bücher nicht“, fügt er bei5). Aber es ist erklärlich, dass seine und seiner Anhänger polemische Schriften katholischerseits und ähnliche Schriften seiner Gegner protestantischerseits vielfach als Famosschriften behandelt wurden.
Die oft wiederholte Verordnung, dass kein Buch ohne Namen des Verfassers und Druckers veröffentlicht werden solle, sollte es den Behörden möglich machen, wegen einer strafbaren Schrift gegen eine bestimmte Person vorzugehen. Sie wurde 1538 auch in England erlassen, zu Trient 1546 auch zu einer kirchlichen Verordnung gemacht (s.u. § 20). Sie hatte zur Folge, dass in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts die Zahl der pseudonymen Schriften mit fingirten Druckorten grösser wurde1).
1) Der Titel ist: „Der Römischen Kaiserlichen Maiestat Edict wider Martin Luther Bücher vnd lere seyne anhenger Enthalter vnd nachvolger vnnd Etlich ander schmeliche schrifften. Auch Gesetz der Druckerey“. Am Schlusse: „Wurmbs 8. Mai 1521“. Lateinisch bei Le Plat II, 116. Das Edict ist in Wirklichkeit erst 26. Mai zu Stande gekommen (der Entwurf ist von dem päpstlichen Legaten Aleander) und nicht den Ständen in ihrer Versammlung, sondern nur den vier damals noch anwesenden Kurfürsten vorgelegt und auf den 8. Mai zurückdatirt worden, wo der Reichstag noch ziemlich vollzählig war. Ranke, D. Gesch. (WW.) I, 341.
2) Friedrich S. 143.
1) Maurenbrecher, Gesch. der kath. Ref., 1880, I, 219.
2) Le Plat II, 162.
3) Le Plat II, 209.
4) Le Plat II, 222. 237.
5) Maurenbrecher S. 262.
1) Le Plat II, 305.
2) Maurenbrecher, Carl V., S. 15*.
3) Le Plat II, 490. Böhmer, Jus eccl. IV, 938ff.
4) Böhmer 1. c. Ludw. Hofmann, Gesch. der Büchercensur, 1813, S. 67.
1) Hofmann, S. 77.
2) Hofmann S. 80.
3) De actis Lutheri a. 1522, f. 54. 55.
4) Le Plat II, 149. Bamberg ist nicht der Ort, wo besonders viele lutherische Schriften gedruckt wurden. Vielleicht ist dasselbe Breve auch an andere Städte gesandt worden.
1) Arch. des D. Buchh. I, 22.
2) Stintzing, U. Zasius S. 241.
3) Wiedemann, Reform. I, 26. 31. Archiv f. österr. Gesch. 50, 216.
4) Kink, Gesch. der Univ. Wien I 1, 249. A. Dimitz, Gesch. Krains II, 197.
5) Arch. f. österr. Gesch. 50, 215.
6) Kirchhoff, Beitr. I, 72.
1) Archiv VI, 8. 50. 59.
2) Prantl I, 148. 152.
3) Schelhorn, Erg. II, 280.
4) In dem Visitationsprotocoll findet sich die Randbemerkung: Indoctus suffraganeus dixit, quod nollet obolum exponere pro omnibus omnium authorum neotericorum libris; sufficere sibi S. Thomam, et praeterea nihil. Prantl I, 163. Archiv I, 181.
5) Archiv II, 5.
6) Hartzheim, Conc. Germ. VI, 304. Vgl. Geschichtl. Erörterung des gemeinen und besondern Censur-Rechtes in der Erzd. Köln, Zts. f. Philos. und kath. Theol. 29, 152.
1) Hartzh. VI, 592. 528.
2) Archiv VI, 251.
3) Archiv V, 86.
4) Stieve, Das kirchl. Polizeiregiment in Baiern S. 18.
5) Ein Unterricht der Beichtkinder über die verbotenen Bücher 1521. Erl. 24, 208. Vgl. A. Kirchhoff, Die Famoss-Schriften, Arch V, 156; über die Gesetze der römischen Kaiser seit Augustus gegen libelli famosi s. Ludw. Hofmann, Gesch. der Büchercensur, S. 8.
1) Weller, Falsche und fingirte Druckorte S. V. Arohiv V, 26.