Читать книгу Der Index der verbotenen Bücher. Bd.1 - Franz Reusch - Страница 30

10. Verordnungen über Bücherwesen und Verzeichnisse verbotener Bücher in England 1526–1555.

Оглавление

Heinrich VIII. (1509–1547) erliess eine Reihe von Verordnungen über ketzerische Bücher, meist im Einverständnisse mit den Bischöfen resp. der Convocation; selbständige Verordnungen von Bischöfen kommen nur in der ersten Zeit nach dem Auftreten Luthers vor. Bemerkenswerth ist, dass Heinrich VIII. das Lesen der Bibel in der Volkssprache anfangs (1530) für bedenklich und ohne Erlaubniss der Oberen unzulässig erklärte, später frei gab, zuletzt (1543) nur den höheren Ständen gestattete. — Unter Heinrich VIII. wurden neun Verzeichnisse von verbotenen Büchern veröffentlicht, die man als Indices bezeichnen kann, wenn man davon absieht, dass die Bücher nicht in alphabetischer oder einer andern Ordnung verzeichnet werden und dass die Verzeichnisse nicht als besondere Schriften erschienen. Das älteste dieser Verzeichnisse ist um 1526 veröffentlicht, das zweite, welches 85 Bücher enthält, 1529, in demselben Jahre, in welchem Karl V. den ersten, viel weniger umfangreichen, derartigen Index veröffentlichte. In den festländischen, namentlich den Römischen Indices sind diese englischen Verzeichnisse nicht berücksichtigt worden. Wenn Schriftsteller, die in diesen Vorkommen, auch im Römischen Index stehen, so stammen sie hier aus anderen Quellen, die meisten aus Gesner und Frisius. — Auch unter Maria der Katholischen wurde 1555 ein ähnlicher Index publicirt, 1556 auch die Bestimmungen der Bulla Coenae und des 5. Lateran-Concils über das Bücherwesen promulgirt, deren Geltung dann freilich schon 1558 mit dem Tode der Königin wieder aufhörte.

Im März 1521 schrieb der Erzbischof William Warham von Canterbury an den Cardinal Wolsey: die Universität Oxford wünsche, dass, nachdem die Bücher Luthers von Wolsey als Legaten, von ihm selbst als Kanzler für alle verboten worden, die nicht die Erlaubniss hätten, sie zu lesen, um sie zu bekämpfen, auch die Namen der Anhänger Luthers verzeichnet und der Universität übersandt werden möchten mit dem Verbote auch ihrer Schriften1). Ein interessantes Beispiel einer solchen Erlaubniss, verbotene Bücher zu lesen, haben wir in einem Briefe vom 7. März 1527, in welchem der Bischof Cuthbert Tonstall von London Sir Thomas More bittet, in englischer Sprache gegen diejenigen zu schreiben, welche wycleffitische und lutherische Bücher ins Englische übersetzten; er schickt ihm einige derartige Schriften und einige von Luther und schliesst: „zu dem Ende ertheilen wir dir die Erlaubniss, derartige Bücher zu behalten und zu lesen“2).

Das Verzeichniss der Anhänger Luthers, von welchem Warham spricht, scheint nicht aufgestellt worden zu sein. Aber 1526 beauftragte Warham seine Suffraganbischöfe, die Gläubigen aufzufordern, die Uebersetzung des N. T. von William Tyndall abzuliefern3). — Seit dem J. 1529 tritt aber die Thätigkeit der Bischöfe bezüglich der ketzerischen Bücher ganz in den Hintergrund gegen die Thätigkeit des Königs.

In einer Proclamation vom J. 1530 „gegen die verdammlichen Ketzereien, welche von den Schülern Luthers und anderen Ketzern im Lande ausgestreut werden“, wird das Importiren, Verkaufen, Annehmen und Behalten von gedruckten oder geschriebenen Büchern „gegen den katholischen Glauben, gegen die Gesetze und Gebräuche der h. Kirche oder gegen den König, seinen Rath oder das Parlament“ verboten und die Ablieferung derselben an den Bischof und die Anzeige der Besitzer derselben geboten. Die Beamten sollten sich eidlich verpflichten, die Ketzerei auszurotten und die Bischöfe dabei zu unterstützen4).

In einer zweiten, im J. 1530 nach Berathung mit dem Primas, mit Theologen der beiden Universitäten u. s. w. erlassenen Proclamation kommen — ausser dem speciellen Verbote einiger im Auslande gedruckten englischen Bücher und einer Verordnung über das Bibellesen, worüber unten, — folgende Bestimmungen vor: Alle im Auslande gedruckten englischen Bücher werden verboten und sind binnen 14 Tagen an die Bischöfe abzuliefern. Neue englische Bücher, welche die h. Schrift betreffen, dürfen nicht ohne Gutheissung des Bischofs und nicht anonym gedruckt werden1).

In einer Proclamation vom J. 1538 und in Verordnungen vom J. 15392) wird bestimmt:Niemand soll ohne Erlaubniss des Königs englische Bücher verkaufen, bei Strafe der Vermögensconfiscation und Gefängniss während einer vom Könige zu bestimmenden Zeit; niemand soll englische Bücher [oder Bibeln] mit Anmerkungen und Vorreden drucken oder importiren, wenn nicht die Bücher von dem Geheimen Rathe oder anderen vom Könige bestellten Personen geprüft sind; es soll kein übersetztes Buch ohne Angabe des Namens des Uebersetzers gedruckt, widrigenfalls der Drucker als Uebersetzer angesehen, eventuell bestraft werden; niemand soll eine englische Uebersetzung eines biblischen Buches drucken, ohne dass dieselbe von dem König oder von einem Mitgliede des Geheimen Rathes oder einem englischen Bischof, dessen Namen anzugeben ist, geprüft worden ist, bei Strafe der Vermögensconfiscation und Gefängnissstrafe. — In den Verordnungen von 1539 werden noch die Bücher von Sacramentirern und Anabaptisten verboten und ihre Verkäufer mit strengen Strafen bedroht3). — Im letzten Regierungsjahre Heinrichs VIII., 1546, wurde nochmals verordnet, es dürfe ohne ausdrückliche Erlaubniss kein auswärts gedrucktes englisches Buch über die christliche Religion eingeführt werden4).

Bezüglich des Lesens der Bibel in englischer Sprache sagt Heinrich VIII. in der Proclamation von 1530: die von ihm befragten Prälaten u. s. w. seien der Ansicht, es sei nicht nöthig, dass die Bibel ins Engliche übersetzt werde und in. den Händen des gewöhnlichen Volkes sei; das Lesen derselben müsse von der Erlaubniss der Oberen abhängig gemacht werden. Wenn einmal die Gefahr der Verbreitung ketzerischer Meinungen vorüber sei, solle die Bibel übersetzt werden; jetzt aber sollten alle die englischen, französischen und niederdeutschen (dutch) Bibeln abliefern mit Ausnahme derjenigen, denen der König und die Bischöfe die Correctur derselben auftrage1).— Tyndalls Uebersetzung, die einzige, die vor 1535 gedruckt wurde, wurde wiederholt verboten, sowohl wegen der Uebersetzungsfehler als namentlich wegen der Anmerkungen und umfangreichen Prologe2). — 1534 beantragte die Convocation von Canterbury, der König möge die Bibel durch geeignete Personen übersetzen lassen und das Lesen dieser Uebersetzung gestatten3). Der König bestellte keine Uebersetzer; aber von 1535 an erschienen neue englische Bibeln (s.u.), und 1536 und 1538 wurde von dem Generalvicar Cromwell verordnet, von einer Bibelübersetzung von Coverdale ein Exemplar in grossem Format in jeder Kirche (angekettet) aufzulegen, damit die Gläubigen sie lesen könnten4). Aber schon 1539 klagte Heinrich über die Weise, wie seine Erlaubniss, die Bibel zu lesen, missbraucht werde, 1542 wurde in der Convocation über die Mängel der recipirten Bibel verhandelt und mit der Ausarbeitung einer neuen Uebersetzung begonnen, 1543 durch den König Tyndalls Bibel nochmals verboten und angeordnet, aus allen anderen Bibeln und Neuen Testamenten die Anmerkungen zu entfernen, und weiter bestimmt: die niederen Stände (lower orders, vorher sind genannt die Beamten, die gentry und die Kaufleute) sollten, da sie das Privilegium, die Bibel zu lesen, so viel missbraucht hätten, auch die nicht verbotenen Uebersetzungen nicht mehr lesen dürfen ohne eine Erlaubniss vom Könige5).

Die Bestimmungen der Bulla Coenae und des 5. Lateran-Concils wurden für England publicirt in den „Reformationsdecreten“ des päpstlichen Legaten Cardinal Pole vom J. 1556. In diesen wurde auch verordnet, bei den bischöflichen Visitationen auch darauf zu achten, ob die Buchhändler ketzerische oder andere verbotene Bücher verkauften6). Eine Proclamation aus dem letzten Regierungsjahre Maria’s 1558 bestimmt: da verschiedene Bücher voll Ketzerei, Aufruhr und Verrath aus fremden Ländern eingeschleppt und heimlich im Lande gedruckt und verbreitet würden, wodurch nicht nur Gott verunehrt, sondern auch der Ungehorsam gegen die rechtmässigen Fürsten und Obrigkeiten befördert werde, so solle jeder, in dessen Besitz fortan solche gottlose und aufrührerische Bücher gefunden würden oder der sie, wenn er sie finde, nicht sofort, ohne sie anderen zu zeigen oder vorzulesen, verbrenne, als Rebell angesehen und nach dem Martialgesetz bestraft werden7).

Die englischen Indices, wenn man sie so nennen will, sind folgende:

I. Ein Verzeichniss von 18 Büchern, die um 1526 verboten wurden, enthält einige Schriften von Luther, je eine von Hus (in Oseam), Zwingli und Brenz, vier anonyme (vom Festlande importirte) lateinische und mehrere englische Schriften1).

II. Aus dem J. 1529 haben wir ein Verzeichniss von 85 „Büchern der lutherischen Secte, die von Anhängern der Secte nach London importirt worden“2). Es enthält Ioannis Wicleffi viri piissimi Dialogorum libri quatuor (s. 1. 1525 gedruckt), Schriften von Joh. Wessel und Joh. von Goch, 22 von Luther, 9 von Oecolampadius, 11 von Zwingli u. s. w.

III. In. der oben erwähnten zweiten Proclamation von 1530 werden von den im Ausland gedruckten englischen Büchern, die verboten werden, 5 namentlich aufgeführt. In einem vom 24. Mai 1530 datirten Documente einer von dem König berufenen Versammlung von Prälaten, Geistlichen und hohen Beamten (offenbar der in der Proclamation erwähnten) werden die Irrlehren in jenen 5 und drei anderen englischen Schriften zusammengestellt3).

IV. Hinter der Proclamation steht bei Wilkins ein Verzeichniss von 16 verbotenen Büchern, welches aus derselben Zeit stammen mag4).

V. In einer am ersten Adventssonntage 1531 bei St. Paul’s Cross in London publicirten Proclamation wird das Kaufen, Verkaufen und Lesen von 30 englischen Büchern verboten5).

VI. In einem Decrete oder dem Entwurfe eines Decretes eines Provincialconcils, welches allem Anscheine nach aus der Zeit von 1530 bis 1538 stammt, werden ungefähr 70 engliche und festländische Bücher verboten6). Das Actenstück gehört nicht, wie Wilkins vermuthet, dem J. 1529 an, da den Schluss der verbotenen Bücher die Augsburgische Confession von 1530 bildet, und fällt vor das J. 1538, da der (auch in No. V) verbotene Dialogus in vituperium D. Thomae quondam Archiep. Cantuar. darin steht, 1538 aber der Schrein des Thomas Becket beseitigt und 1539 verordnet wurde, ihn nicht als Heiligen, sondern als Bischof Becket zu bezeichnen, seine Bilder zu entfernen, sein Fest nicht mehr zu feiern und sein Officium aus allen Büchern zu entfernen1).

VII. Ein Verzeichniss von verbotenen Büchern aus „Injunctions“ (von wem, wird nicht angegeben) vom J. 15392) enthält meist Namen von englischen Schriftstellern, daneben von einigen deutschen.

VIII. Im J. 1542 übersandte Bischof Edmund Bonner von London seinen Pfarrern ein Verzeichniss von (meist englischen) Büchern, welche sie, wenn sie dieselben in ihren Pfarreien fänden, mit den Namen der Besitzer dem Bischof einsenden sollten3). Es ist das Verzeichniss No. V mit einigen Zusätzen.

IX. Eine Proclamation aus dem letzten Regierungsjahr Heinrichs VIII., vom 8. Juli 1546 verordnet: bis zum letzten August seien alle Exemplare der Uebersetzung des N. T. von Tyndall oder Coverdale oder anderen Uebersetzungen als der 1543 vom Parlamente genehmigten und alle englischen Schriften von Frith, Tyndall, Wycleff, Joy, Roy, Basil, Bale, Barnes, Coverdale, Turner, Tracy und alle anderen mit der citirten Parlamentsacte in Widerspruch stehenden Schriften abzuliefern und vor dem 1. October zu verbrennen, bei einer vom Könige zu bestimmenden Geld-, Freiheits- und Leibesstrafe4).

X. Unter der Regierung Maria’s der Katholischen beantragte 1554 das Unterhaus der Convocation von Canterbury, es möge verordnet werden, das pestilentialische Buch Thomas Cranmers gegen das Altarsacrament, das schismatische Communionbuch und das Ordinationsbuch (Eduards VI. von 1548 und 49)5), alle verdächtigen Bibelübersetzungen und alle anderen ketzerischen Bücher zu verbrennen und zu dem Ende an die Bischöfe abzuliefern und keine Bücher der Art mehr zu drucken, zu importiren und zu verkaufen. In einer Proclamation vom J. 15556) wurde darauf unter Berufung auf ein Statut von Heinrich IV. vom J. 14097) befohlen, binnen 14 Tagen abzuliefern alle Schriften von Luther, Oecolampadius, Zwingli, Calvin, Pomeranus, Joh. a Lasco, Bullinger, Bucer, Melanchthon, Bernardin Ochinus, Erasmus Sarcerius1), Peter Martyr, Hugh Latimer, Robert Barnes, John Bale, Justus Jonas, John Hooper, Miles Coverdale, William Tyndall, Thomas Cranmer, früher Erzbischof von Canterbury, William Turner, Theodore Basil, sonst genannt Thomas Beacon, John Frith, Roy und Hale’s Chronicle — alle diese Bücher lateinisch, deutsch (dutch), englisch, italienisch oder französisch, — und alle anderen der Lehre der katholischen Kirche widersprechenden Bücher, ferner alle Bücher über das Communion - Book Eduards VI.

Ein Decretum de haereticis et haereticorum libris2), von welchem. Wilkins vermuthet, es hange mit der unter Card. Pole’s Vorsitz gehaltenen Convocation von 1557 zusammen, ist, wie ich auf Grund einer genauen Untersuchung annehmen zu dürfen glaube, identisch mit dem oben unter VI. erwähnten (und zwar ein besserer Text desselben). Das darin enthaltene Bücherverzeichniss ist also nicht als elfter englischer Index zu zählen.

Die englischen Schriftsteller, welche in No. IX und X — als solche, deren sämmtliche Schriften verboten werden, — verzeichnet sind, kommen zum Theil auch schon in No. VII vor, wo von einzelnen auch die angenommenen Namen, unter denen sie schrieben, angegeben sind.

Der am häufigsten in den englischen Indices vorkommende englische Schriftsteller ist William Tyndall (Tyndale) alias Hitchins (im Röm. Ind. seit P. Guil. Tindalus), früher Franciscaner, seit 1524 im Auslande, 1535 zu Vilvorden in den Niederlanden hingerichtet3). Seine Uebersetzung des N. T. wurde zuerst zu Köln 1525, dann oft gedruckt; die zweite Auflage von 1526 kaufte, ehe sie nach England kam, Erzbischof Warham von Canterbury auf, eine spätere von 1529 Bischof Tonstall von London. Sie wurde wie gesagt, seit 1526 wiederholt verboten. Von Tyndall sind auch die in mehreren Indices meist ohne Nennung seines Namens vorkommenden Prologe zu den fünf Büchern Moses und zum B. Jonas (vom A. T. übersetzte Tyndall nur diese Bücher), die Auslegung der Briefe des Johannes, die Einleitung zum Römerbrief, ferner: Practice of Prelates (of the Prelacy: whether the King’s Grace may be separated from his Queen, because she was his brother’s wife, 1530), — verschieden davon wird sein ABC to the prelacy (VI) oder against the clergy (V); — Answer of Tyndall unto Sir T. More’s Defence of Purgatory (s.u.); The Matrimony of Tyndall; An Exposition into the 7. Ch. of the 1. Ep. to the Cor., mit einer Einleitung, worin zum Bibellesen ermahnt wird (1529), The Obedience of a Christian man (1528), gegen Cölibat, Mönchsgelübde und Mirakel der Heiligen, angeblich von Anna Boleyn dem Könige vorgelegt und von ihm gebilligt1), und The wicked Mammon (The Parable of the W. M.), gegen die guten Werke, Messehören, Fasten, Almosen2) etc. Die beiden letzten Schriften werden u.a. in der Proclamation von 1530 verboten, in dem dazu gehörenden Documente (III) ausführlich censurirt3).

Miles Coverdale, früher Augustiner, liess 1535 im Auslande mit einer Widmung an Heinrich VIII. die erste vollständige Bibelübersetzung drucken, die nur zum Theil von ihm, zum Theil von Tyndall und John Rogers herrührt. 1537 erschien die erste englische Bibel in London (ein etwas geänderter Abdruck der von Tyndall und Coverdale); der Herausgeber nennt sich Thomas Matthew, ist aber wahrscheinlich John Rogers. Coverdale liess eine verbesserte Ausgabe, — nachdem der erste Druck derselben in Paris 1538 von der Inquisition verbrannt worden, — 1539 in London drucken; diese Bibel, die erste autorisirte, erschien seit 1540 wiederholt mit einer Vorrede von Cranmer. 1539 gab auch Richard Taverner (im Anschluss an Matthew) eine englische Bibel mit Noten heraus4). Wenn 1539 (VII) Coverdale’s Bibel und 1546 (IX) sein N. T. verboten werden, so sind das also nicht autorisirte Ausgaben. In No. VIII werden auch Th. Matthews Table, glosses marginal and preface before the Ep. ad Rom. in einer „jenseit des Meeres ohne Privileg“ gedruckten Bibel verboten.

George Joye (alias Clerk, im Röm. Ind. seit S. als Georgius Toye Bedfordiensis; Fris., aus dem S. den Namen abschrieb, hat G. Joye, was im Röm. Ind. erst Ben. wiederhergestellt), und William Roye (auch Friar Roye, früher Observant, 1531 in Portugal verbrannt, nicht im Röm. Ind.) halfen an Tyndalls Bibelübersetzung; speciell werden verboten: Supper of the Lord by G. Joye und Book of Friar Roye against the seven sacraments.

Von John Frith (1533 zu London verbrannt) werden speciell verboten: Disputation of Purgatory gegen Sir T. More, mit dem er auch Streitschriften über das Abendmahl5) wechselte. Unter dem Namen R. Brightwell gab er heraus: The Revelation of Antichrist. Antithesis wherein are compared together Christ’s acts and our holy fathers the Pope’s, 1529. 103 Bl. 16. Das ist ohne Zweifel die Revelation of Antichrist, welche 1530 verboten und speciell censurirt wurde (III), wohl eine Bearbeitung von Luthers „Offenbarung des Endchrists aus dem Propheten Daniel wider Catharinum“, Witt. 1524, die schon in No. I als The Rev. of Antichrist of Luther verboten wird; die Antithesis ist vielleicht eine Bearbeitung von Luthers „Passional Christi und Antichristi“, 1521.

Dr. Robert Barnes, früher Prior der Augustiner zu Cambridge, 1540 zu London verbrannt, ist derselbe, der sich 1530–35 zu Wittenberg aufhielt und dort auch unter dem Namen Antonius Anglus schrieb. In No. VIII wird The book of Friar Barnes twice printed, ohne nähere Bezeichnung, verboten1).

John Bale, später Bischof von Ossory, wird in No. VII auch als Haryson und Henry Stalbridge erwähnt, unter welchen Namen er Broschüren schrieb, Thomas Beacon (Becon) als Theodore Basil oder Baselle2).

Von William Turner und Richard Tracy werden keine Schriften speciell verboten3). In dem Namenverzeichniss No. VII kommen noch vor John Groughe — wie es scheint, ein Buchhändler4), — Roderick Mors, ein Name, unter dem Henry Brinklow schrieb5) und (James) Sawtry, der Verfasser der Defense of the mariage of priests against Stephen Gardiner, 1541.

Die Bischöfe Hugh Latimer und John Hooper stehen neben Th. Cranmer natürlich erst in dem Verzeichniss von 1555; nur hier auch Hale’s Chronicle, d. i. Edwin Halle’s Chronicle, zuerst 1548 nach seinem Tode gedruckt.

In No. I und mehreren folgenden Verzeichnissen, auch in der Proclamation von 1530 wird verboten (in No. III kurz censurirt) A Supplication of the beggars compiled by Symon Fyshe (Fish, einem irreligiösen Advocaten von Gray’s Inn), eine an den König gerichtete Klage der Bettler, dass die ihnen zukommenden Almosen den faulen Mönchen zufielen, mit derben Bemerkungen über Fegfeuer und Ablass. Sir Thomas More schrieb dagegen The Supplication of soules, 15291). Gegen More und seinen Verwandten Rastal, Bischof von Rochester, schrieb dann J. Frith A disputation of Purgatory (s.o.). Die Schrift von Fish wurde 1530 auch von der Sorbonne censurirt und wird von Nic. Sanderus, De schismate anglicano (1587) 1.1, p. 73 ausführlich besprochen; in den Römischen Indices steht auffallender Weise Fish nicht.

In mehreren Verzeichnissen kommen folgende Schriften ohne Nennung der Verfasser vor: ein Bericht über das Verhör der Wycleffiten Sir John Oldcastle und W. Thorpe durch den Erzbischof Thomas Arundel um 14002) (s.o. S. 36); The burying of the mass in english rhyme3); A Dialogue betwixt the gentleman and the plowman; A book against St. Thomas of Canterbury (Dialogus in vituperium S. Thomae quondam Archiep. Cantuar.). Die drei letzten werden von William Barlowe sein, der in seinem Widerruf im J. 1554 unter seinen Schriften aufzählt: The treatise of the burial of the mass, a dialogue between the gentleman and the husbandman und a common dialogue without any title inveighing especially against St. Thomas of Cant., mit dem Bemerken, dieser sei nicht gedruckt oder „offen publicirt“, also nur heimlich in Abschriften verbreitet4).

Charakteristisch ist das Verbot einiger Erbauungsbücher. Ein Hortulus animae in English wird schon 1531 in No. V verboten, dann wieder 1542 (No. VIII). Von letzterm Verbote wissen wir den Grund: Der Bischof von Durham legte Cromwell eine Ausgabe von 1536 vor, worin im Kalender bei Johannis Enthauptung etwas Günstiges über Anna Boleyn gesagt zu sein scheine, was der Parlamentsacte widerspreche, die den Kindern der Johanna Seymour die Thronfolge sichere5). — In der Censur von 1530 (No. III) werden bei einem Prymer — Primer hiessen die englischen Gebetbücher für Laien6) — ein paar Kleinigkeiten im Kalender gerügt, dann von dem Buche selbst, dass darin die Allerheiligen-Litanei hinter den Busspsalmen und alle Hymnen und Antiphonen von der h. Jungfrau weggelassen seien. Von einem von Marshal bearbeiteten Primer wurde 1542 (No. VIII) die Vorrede verboten, wiederholt eine in diesen Primer aufgenommene Auslegung des Credo und der zehn Gebote unter dem Titel A Dialogue between the father and the son1). — 1545 erschien ein Primer, den Heinrich VIII. fortan allein zu gebrauchen gebot, englisch und lateinisch als Orarium s. libellus precationum per Regiam Maj. et Clerum latine editus2).

Von den festländischen Schriften in den englischen Indices muss eine hier erwähnt werden, weil sie auffallender Weise in anderen Indices nicht vorkommt: De veteri et novitio Deo (No. VI), Book of the old God and new (No. IV); es ist die dem Paulus Elias zugeschriebene Schrift: „Vom alten und neuen Gott, Glauben und Lehr“, 1521 (44 Bl. 4). lateinisch von Hartmann Dulichius: De veteri et novitio Deo, de veteri et nova fide doctrinaque, sive origo idololatriae, 15223).

Aus der Regierungszeit Eduards VI. und der Elisabeth mag hier noch folgendes erwähnt werden.

Unter Eduard VI. wurde 1547 eine Sammlung von Homilieen zum Vorlesen bei dem Gottesdienste veröffentlicht und verordnet, jeder Geistliche solle ein lateinisches und englisches N. T. und die Paraphrase des Erasmus haben und fleissig studieren. (Von letzterer erschien eben 1547 der erste Band einer englischen Uebersetzung mit einer Vorrede von Nic. Udall; der 2. Band, hauptsächlich von John Old übersetzt, erschien 1549). Der Bischof Gardiner remonstrirte dagegen und hob hervor, dass die Homilieen und die Paraphrase einander widersprächen4). — 1549 wurde der ausschliessliche Gebrauch des Communion-Book angeordnet und den Bischöfen aufgetragen, die lateinischen liturgischen Bücher von Sarum, Lincoln, York u. s. w. unbrauchbar zu machen, — to deface and abolish them, that they never after may serve to any such use5).

Elisabeth beauftragte 1564 den Bischof von London, die ankommenden Schiffe nach „aufrührerischen und verleumderischen Büchern“ durchsuchen zu lassen6). Durch eine Proclamation vom J. 1588 wurde unter Androhung von Strafen befohlen, „aufrührerische und schismatische Bücher, Schmähschriften und andere phantastische Schriften“ an die Bischöfe abzuliefern, und verboten, solche zu drucken7). Speciell verboten wurde 1579 eine unter dem Titel The gapping gulf erschienene Broschüre über die damals geplante Verlieirathung der Königin mit dem Herzog von Anjou; zugleich wurde der Erzbischof von Canterbury angewiesen, durch Predigten die durch diesen Heirathsplan hervorgerufenen religiösen Befürchtungen zerstreuen zu lassen1). 1580 wurde gegen die — von dem Holländer Heinrich Niclaes (s.u.) gestiftete — Secte der Familisten (Family of love) eingeschritten, verordnet, ihre Bücher zu verbrennen und angedroht, wer solche Bücher drucke oder importire, solle als fautor haereseos an Leib und Gut gestraft werden1).

Der Erzbischof Whitgift von Canterbury ermächtigte 1586 den Buchhändler Ascanius de Renialme, von papistischen Büchern einige Exemplare zu importiren, unter dem Vorbehalt, dass er dieselben zuerst dem Erzbischof oder einem andern Mitgliede des königlichen Geheimen Rathes vorlegen müsse und nur an solche abgeben dürfe, die von dem Erzbischof als geeignet, sie zu lesen, bezeichnet werden würden, — also ein Analogon zu der Römischen Index-Gesetzgebung.

1) J. H. Blunt, The Reform of the Ch. of Engl. 1878, I, 74.

2) Wilkins, Conc. M. Brit. III, 711.

3) Bei Wilkins III, 706 steht das Mandatum des Erzbischofs an den Bischof von Exeter; gleichlautende Schreiben ergingen ohne Zweifel an die anderen Bischöfe. Strype, Eccles. Memorials I, 1, 254 erwähnt das Edict des Bischofs von London an seine Archidiakonen.

4) Wilkins III, 739. Calendar of State Papers. Henry VIII. IV, 6402.

1) Wilkins III, 740. R. W. Dixon, Hist. of the Ch. of Engl. I, 34.

2) Wilkins III, 777. 847. Die Proclamation gehört dem J. 1538 an. Dixon, I, 241. II, 165.

3) In einem Schreiben des Königs an den Erzbischof von Canterbury vom 1. Oct. 1538 wird derselbe aufgefordert, die Schrifton der Anabaptisten zu confisciren und zu verbrennen.

4) Wilkins IV, 1.

1) Wilkins III, 741.

2) Blunt I, 506. 514 etc. Dixon I, 451.

3) Wilkins III, 776.

4) Wilkins III, 815. 832. 856. Dixon I, 454. II, 74.

5) Blunt, I, 544, Dixon II, 285. 325.

6) Decr. 2 und 12. Wilkins IV, 794. 805. Labbe XIV, 1736.

7) Strype III, 2, 130. Mendham p. 21.

1) Wilkins III, 707. Strype I, 1, 254. Calendar of State Papers. Henry VIII. IV, 2607. — Ueber Confiscationen von verbotenen Büchern bei einer Visitation der Diöcese London im J. 1527 und bei Processen gegen einzelne der Ketzerei verdächtige Personen in den nächstfolgenden Jahren s. Strype I, 1,113; 2, 63. 363. Cal. of St. P. IV, 3968. 4029. 4073. 4218. 4260. 4282, 4396. 4861. V, 583. 589.

2) Aus Fox, Acts and Monuments II, 234 abgedruckt bei Gerdes, Hist. Ref. IV, Mon. p. 139.

3) Wilkins III; 727. Cal. of St. P. IV, 6402.

4) Wilkins III, 737.

5) Cal. of St. P. V, App. 18.

6) Wilkins III, 717. Im Cal. of St. P. IV, 6407 (vgl. V, 10) wird ein von Heinrich VIII. eigenhändig corrigirtes Concept des Documentes erwähnt. Ueber einen andern Text desselben s.u. hinter No. X.

1) Wilkins III, 835. 848. Dixon II, 63.

2) Aus der seltenen ersten Ausgabe von Fox, Acts and Mon. p. 572 abgedruckt bei Mendham p. 19.

3) Wilkins III, 867, vollständiger in den Records zu G. Burnet’s Hist. of the Ref. I, 257.

4) Wilkins IV, 1.

5) Dixon II, 493.

6) Wilkins IV, 129.

7) Es ist der Modus procedendi contra haereticos. Wilkins III, 252.

1) Bei Wilkins steht ein Komma zwischen Erasmus und Sarcerius.

2) Wilkins IV, 163.

3) Das Bibliographische über Tyndall bei Watt, Biblioth. Britannica, und Lowndes, Bibliographers Manual 2732 (auch zu den anderen Schriftstellern geben Watt und Lowndes unter ihren Namen die bibliographischen Notizen ziemlich vollständig). Tyndall’s Schriften sind in 3 Bänden von der Parker Society neu herausgegeben. Dieselbe Gesellschaft hat auch Werke der anderen hier erwähnten Schriftsteller neu herausgegeben.

1) Strype I, 1. 171.

2) Ranke, Engl. Gesch. (WW.) IV, 29.

3) Der Löwener Theologe Jac. Latomus schrieb 1542 Confutationum adv. Guil. Tindalum 11. 3. Opp, Lov. 1550, f. 182.

4) Blunt I, 510. Dixon I, 455, 519. II, 74.

5) Dixon I, 163.

1) The whole works of W. Tyndale, John Frith and Dr. Barnes, three worthy martyrs. Lond. 1753. fol.

2) Seine Schriften wurden 1563 fol. gedruckt, theilweise in 2 Bänden von der Parker Soc. herausgegeben.

3) Von letzterm führt Lowndes 2704 zwei kleine Schriften an, von ersterm u.a. (2726) Comparison between the old learning and the new, translated out of latin, 1537. Novae doctrinae ad veterem collatio Urbani Rhegii, in No. II und sonst verboten.

4) Cal. of St. P. 4073 (1528).

5) Henry Brincklows Complaynt of Roderick Mors and The Lamentacyon of a Christen … made by Roderigo Mors. (Early Engl. Texts. Extra Series vol. 22).

1) Dixon I, 322. Fisli’s Schrift ist abgedruckt in Dodd’s Church History ed. M. A. Tierny, 1839, I 419, auch in Early Engl. Texts, Extra Series vol. 13, zusammen mit A Supplication of the Poor Commons von 1546; s. Strype I, 1, 608.

2) Lowndes 2677.

3) Vielleicht eine Uebersetzung von Nic. Manuels „Tod und letzter Wille der Messe“, oder von „Die kranke und sterbende Messe“ 1523 (nach zwei Ausgaben abgedruckt bei Strobel, N. Beitr. 1, 2, 24, vgl. Wiedemann, Eck S. 368). Es kann aber auch eine Originalarbeit sein, denn dieses Thema war damals sehr beliebt.

4) Strype III, 1, 242.

5) Strype I, 1, 444; I, 2, 274.

6) Dixon II, 360.

1) Strype I, 1, 340. Dixon I, 37. Auch Mattens and evening songs, seven psalms etc. in No. IV ist ein Primer oder ein Theil eines solchen.

2) Dixon II, 362.

3) In Deutschland erschienen viele Ausgaben davon: auf dem Titel steht auf der einen Seite der Papst mit einigen Kirchenvätern und Aristoteles, unten Cajetan, Prierias, Eck und Faber, auf der andern Seite der dreieinige Gott mit den vier Evangelisten, Paulus und Luther, und dem entspricht der Inhalt. Wiedemann, Eck S. 368. A. v. Dommer No. 98.

4) Wilkins IV, 6. Dixon II, 422. 451.

5) Wilkins IV, 37.

6) Wilkins IV, 250.

7) Wilkins IV, 340.

1) Wilkins IV, 297.

Der Index der verbotenen Bücher. Bd.1

Подняться наверх