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b) Reformüberlegungen

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Die zentrale Reformüberlegung betrifft eine Auflösung des Rollenkonflikts der JGH. Insoweit hat man immer wieder eine Stärkung der Jugendhilfekomponente zulasten des Gerichtshilfeanteils vorgeschlagen. Etwa wollte man den Jugendgerichtshelfer zum „Sozialanwalt“ des jugendlichen Straftäters machen, was zugleich die Zuerkennung eines Zeugnisverweigerungsrechts vor Gericht beinhalten würde[84]. Der Nachteil dieser Lösung liegt auf der Hand, nämlich eine Relativierung der täterorientiert-ermittelnden Leistungen, auf die sich Richter und Staatsanwaltschaft für ihre Entscheidungen aber stützen müssen. Insoweit konsequent erscheint von daher das weitergehende Postulat einer Aufspaltung der JGH, nämlich eine organisatorische Trennung des Bereichs der Jugendhilfe von ermittelnder und überwachender Gerichtshilfe/Bewährungshilfe[85]. Zu befürchten wäre aber bei dieser Lösung ein weitgehender Abschied der Jugendhilfe aus dem Bereich des Strafverfahrens. Angesichts einer Deckung der justiziellen Bedürfnisse nach sozialpädagogischer Zuarbeit durch die ermittelnde Gerichts-/Bewährungshilfe könnte die Beteiligung der unterstützenden und erziehenden Jugendhilfe im Strafverfahren aus der Sicht von Staatsanwaltschaft und Gericht letztlich überflüssig werden. Insgesamt wäre so mit einer erheblichen Einbuße an helfender Straftäterbetreuung zu rechnen[86]. Daher sollte es trotz aller damit verbundenen Probleme bei der Institution der janusköpfigen Jugendgerichtshilfe bleiben.

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