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VII. Sonstige Verfahrensbeteiligte

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Dem Bewährungshelfer, dem Leiter eines sozialen Trainingskurses oder einem Betreuungshelfer, soweit sie mit dem Jugendlichen befasst sind, gesteht § 50 IV JGG eine gewisse Rechtsposition zu. Wenn diese Personen in der Hauptverhandlung anwesend sind, was ihnen § 48 II JGG erlaubt, soll der Richter sie zu der „Entwicklung des Jugendlichen“ hören. – Allerdings fehlt dieser Regelung eigentlich die notwendige verfahrensrechtliche Basis, da keine Verpflichtung besteht, diese Personen zu laden oder auch nur zu benachrichtigen (vgl immerhin RL 4 zu § 50).

Jugendstrafrecht

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