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VI. Beistand

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Die jugendstrafrechtliche Beistandschaft ist von der des § 149 StPO zu unterscheiden; denn in § 69 JGG geht es nach herkömmlicher Ansicht um die Betreuung des Jugendlichen in einem fürsorgerischen Sinne[127]. Neuerdings stellt man aber vermehrt auf eine Unterstützungsfunktion im Verfahren ab[128]. Für eine solche Unterstützung im Umgang mit den Schwierigkeiten des Verfahrens spricht die Regelung des § 69 III JGG zu den an die Verteidigerposition angenäherten Rechten des Beistands und auch der Ausschluss der Beistandsbestellung im Falle einer notwendigen Verteidigung (§ 69 I JGG). Hingegen spricht für eine fürsorgerisch-erzieherische Funktion des Beistandes im Jugendstrafrecht immerhin, dass gem. § 109 JGG die Regelung des § 69 JGG auf Heranwachsende nicht anwendbar ist; allerdings mag diese Altersdifferenzierung ihren Grund auch darin finden, dass Jugendliche mehr als Heranwachsende durch die Anforderung verfahrensklugen Verhaltens überfordert sein werden. In jedem Falle wird man bezüglich des Heranwachsendenstatus sinnvollerweise nicht allein auf das Tatzeitalter abstellen, sondern auch auf das Alter des Beschuldigten im Verfahren, weshalb eine Beistandschaft mit Erreichen der Volljährigkeit auszuschließen ist[129]. – Über den Wortlaut von § 69 II JGG hinaus steht es immer einer Beistandschaft entgegen, wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu erwarten ist.

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Der Beistand wird nicht vom Jugendlichen gewählt, sondern – ggf auf Bitte hin – vom Vorsitzenden bestellt; die Bestellung steht im Ermessen des Gerichts, wie die „kann“-Formulierung in § 69 I JGG zeigt. Keine Beistandschaft ist gem. § 69 I dann möglich, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 68 JGG vorliegt; dies bedeutet, dass auch beim Bestehen einer Wahlverteidigung die Beistandschaft dann ausgeschlossen ist, wenn der Richter ohne Vorhandensein eines Wahlverteidigers einen Pflichtverteidiger bestellen müsste[130].

Was Akteneinsicht angeht, hat der Beistand gem. § 69 III S. 1 JGG – anders als der Verteidiger gem. § 147 StPO – lediglich ein Recht auf pflichtgemäße Ermessensausübung bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts über die Gewährung von Akteneinsicht. Die sonstigen Rechte eines Verteidigers hat der Beistand auch nur in der Hauptverhandlung (§ 69 III S. 2 JGG). Demnach kann er insbesondere Fragen und Beweisanträge stellen und einen Schlussvortrag halten. Der Ausschluss eines Angehörigen aus der Verhandlung gem. § 51 II JGG, weil Bedenken gegen seine Anwesenheit bestehen, ist gem. § 51 V JGG auch bei gleichzeitiger Beistandsfunktion zulässig[131]. Rechtsmittel kann der Beistand nicht einlegen. Außerdem hat er auch nicht das dem Verteidiger gem. § 148 StPO zustehende Recht auf Verkehr mit dem Beschuldigten, wenn dieser sich in U-Haft oder im Strafvollzug befindet.[132]

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Von der Möglichkeit des § 69 JGG wird selten Gebrauch gemacht[133]. Denn die fürsorgerische Betreuung des Jugendlichen erscheint durch die JGH im Wesentlichen gesichert und die verfahrenstechnisch-juristische Betreuung und Beratung des Jugendlichen kann bei Vorhandensein eines Verteidigers als hinreichend gewährleistet gelten. Diese beiden spezieller kompetenten Verfahrensbeteiligten werden im Regelfall gegenüber der Beistands-Bestellung vorzuziehen sein bzw den Beistand überflüssig machen.

Teil III Jugendgerichtsverfassung, Beteiligte und Verfahren§ 6 Jugendgerichtsverfassung und Verfahrensbeteiligte › VII. Sonstige Verfahrensbeteiligte

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