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3. Kriminologische Befunde

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In neuerer Zeit hat man auch der Tätigkeit der JGH in der kriminologischen Forschung vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt. Die Ergebnisse sind teils recht irritierend: Wie schon angesprochen, wurde vielfach die JGH nicht herangezogen, trotz der Verpflichtung aus § 38 III JGG aF. In der Untersuchung von Heinz/Hügel fanden sich in der Hälfte der untersuchten Akten keinerlei Hinweise auf eine JGH-Beteiligung; in den Fällen einer Einstellung nach § 45 JGG fehlte die JGH fast völlig[87]. Irritierend ist auch, dass bei JGH-Beteiligung die Sanktionierungsvorschläge der JGH vielfach eingriffsintensiver und schwerer waren als die gerichtliche Entscheidung[88]. Hier scheint sich eine gelegentliche Überidentifizierung der Jugendgerichtshelfer mit der „strafenden Justiz“ anzudeuten[89]. Erkennbar war auch, dass die sozialpädagogische Einschätzung durch die JGH nur sehr bedingt die Sanktionsentscheidung des Gerichts beeinflusste[90].

Teil III Jugendgerichtsverfassung, Beteiligte und Verfahren§ 6 Jugendgerichtsverfassung und Verfahrensbeteiligte › III. Jugendstaatsanwalt und Jugendpolizei

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