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V. Strafverteidiger

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Der Jugendliche kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger seiner Wahl verpflichten (§ 137 I StPO); dieser Verteidiger muss keine spezifischen Qualifikationen für Jugendsachen aufweisen. Auch der gesetzliche Vertreter (§ 137 II StPO) und der Erziehungsberechtigte (§ 67 II JGG) können dem Jugendlichen einen Verteidiger wählen.

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Gem. § 68 JGG iVm § 140 I StPO liegen Fälle notwendiger Verteidigung vor, wenn

die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet,
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird[120],
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann,
der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist,
der Beschuldigte gerichtlich in einer Anstalt untergebracht ist (zB U-Haft),
ein Sicherungsverfahren (§§ 413 ff StPO) zu erwarten ist,
der bisherige Verteidiger von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen wurde,
dem Verletzten ein Rechtsanwalt (Opferanwalt) beigeordnet wurde,
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint,
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt,
alle gesetzlichen Vertreter und Erziehungsberechtigten gem. § 67 IV JGG von der Verfahrensbeteiligung ausgeschlossen sind,
der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter gem. § 51 II S. 1 JGG aus der Verhandlung ausgeschlossen sind und die damit verbundenen Defizite durch nachträgliche Unterrichtung über den Gang der Verhandlung (§ 51 IV S. 2 JGG) nicht ausgeglichen werden können,
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten oder über seinen Entwicklungsstand eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder sonst einer Anstalt in Frage kommt (§ 81 StPO; § 73 JGG), oder
die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.

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In Fällen der notwendigen Verteidigung ist gem. § 68a JGG spätestens dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn eine Vernehmung des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihm bevorsteht. Dies gilt im Falle des § 140 I Nr 2 StPO nicht, wenn ein Absehen von der Verfolgung gem. § 45 II oder III JGG zu erwarten ist und eine Verteidigerbestellung unverhältnismäßig wäre. § 68b JGG eröffnet Ausnahmen vom Erfordernis einer Verteidigerbestellung vor Vernehmung des Jugendlichen für den Fall erforderlicher Abwehr schwerwiegender nachteiliger Auswirkungen auf Leib und Leben einer anderen Person und für den Fall der Gefährdung eines Strafverfahrens (vgl auch § 141a StPO). Im Übrigen gelten für den Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers die allgemeinen Regelungen (vgl § 141 StPO). Wenn sich die in § 68 I Nr 5 JGG benannte Sanktionserwartung (Jugendstrafe etc) erst während der Hauptverhandlung ergibt und der Jugendliche noch ohne Beistand eines Verteidigers ist, verlangt § 51a JGG, nach Bestellung eines Verteidigers die Hauptverhandlung von neuem zu beginnen.

Die bisherigen Regelungen zur notwendigen Verteidigung wurden gerade für das Jugendstrafverfahren vielfach als unzureichend angesehen[121]. Unübersehbar ist nämlich, dass junge Menschen mit ihrer geringen Lebenserfahrung und regelmäßig niedrigen Handlungskompetenz im Umgang mit Behörden und Rechtsfragen eher der anwaltlichen Unterstützung bedürfen als Erwachsene in äußerlich gleicher Lage. Von daher ist die durch das „Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren“ vom 9. Dezember 2019 und durch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“ vom 10. Dezember 2019 geschaffene neue Rechtslage zu begrüßen.

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Das JGG kennt keinen besonderen „Jugendverteidiger“; die in der alten RL 1 zu § 68 JGG enthaltene Empfehlung, möglichst nur solche Pflichtverteidiger zu bestellen, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind (analog § 35 II S. 2, § 37 JGG), wurde in die neuen Richtlinien nicht übernommen[122]. Deutlich wird daran, dass die Idee eines erzieherischen Zusammenwirkens aller Verfahrensbeteiligten inzwischen als Illusion erkannt oder doch zumindest relativiert worden ist[123]. Dennoch gilt die Rolle des Verteidigers in Jugendsachen als vielschichtiger und konfliktgeladener als in allgemeinen Strafsachen. Ein Abstellen allein darauf, den Beschuldigten möglichst allen strafrechtlichen Rechtsfolgen zu entziehen, könnte sich nämlich für die Zukunft des Jugendlichen als durchaus problematisch erweisen. Dies meint den Fall, dass ein vordergründiger Verteidigungserfolg notwendige erzieherische Maßnahmen vereitelt und/oder beim Jugendlichen Illusionen eigener Straf-Unverletzlichkeit nährt.

Die in derartigen Überlegungen wiederum deutliche Verschränkung von Repression und erzieherischer „Wohltat“ im Jugendstrafrecht und die Frage einer entsprechend ambivalenten Verteidigerrolle zwingt jeden im Jugendstrafrecht tätig werdenden Verteidiger zu einer Stellungnahme. Seine Bereitschaft zu einer am Erziehungsgedanken orientierten „kooperativen“ Verteidigung wird er vernünftigerweise davon abhängig machen, inwieweit er im Strafverfahren echte erzieherische Effizienz für seinen Mandanten erkennt; denn er ist nicht Helfer des Richters, sondern allein im Interesse des Jugendlichen tätig. Keine Abwägung ist hingegen bei drohender Verhängung von Jugendarrest und Jugendstrafe angesagt; insoweit kann es richtigerweise allein darum gehen, dem Angeklagten eine solche Strafsanktion möglichst zu ersparen[124]. Die hier skizzierte Abwägung verschiedener Aspekte des Jugendstrafverfahrens verliert in der Lehre freilich an Anhängerschaft zu Gunsten einer kompromisslosen Verteidigungslinie wie im Erwachsenenstrafrecht; der Jugendverteidiger wäre danach immer „einseitiger Interessenvertreter“ zu Gunsten des Jugendlichen[125]. Ob die Unterschiede zwischen den skizzierten Positionen aber wirklich so groß sind, wie teils behauptet, darf bezweifelt werden; denn auch die Vertreter der „reinen Verteidigungslehre“ betonen gelegentlich, dass der Verteidiger sinnvollerweise auch erzieherisch engagiert sein solle[126].

Teil III Jugendgerichtsverfassung, Beteiligte und Verfahren§ 6 Jugendgerichtsverfassung und Verfahrensbeteiligte › VI. Beistand

Jugendstrafrecht

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