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DAS SMARTPHONE IN DER SCHULE

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Wird es angesichts der ewigen Streitsucht in der heimischen Politik jemals so etwas wie Einigkeit geben? Und zwar dann, wenn es um unsere Kinder geht? Zum Beispiel um bundesweite Regelungen in Sachen Smartphone und Schule?

Die Antwort steht in den Sternen. Sehr irdisch hingegen sind die Probleme, die das Thema Handy und Unterricht Tag für Tag aufwerfen. Was gar nicht geht, ist das: wegschweigen.

Teil meines Arbeitsalltages ist es auch, von Schulen kontaktiert zu werden. Dies geschieht besonders häufig dann, wenn es zu Missbrauch mit Mobiltelefonen gekommen und guter Rat teuer ist. Nicht, dass ich mich dazu aufschwingen möchte, generell darüber zu urteilen, wie gut oder schlecht Mobiltelefone sind. Das ist weder meine Berufung noch meine Aufgabe. Worin ich allerdings, als Polizist und auch Vater, sehr wohl meine Aufgabe sehe, ist, der Problematik ein Gesicht zu geben. Und bestmöglich zu informieren.

Vor ziemlich genau 20 Jahren wurde das Problem von Mobiltelefonen in Schulen virulent. So kam es auch in meinem Heimatbundesland Oberösterreich zu einem sogenannten Handyerlass2. Heute weht ein gänzlich anderer Wind. Weil die Schulen selbst längst mit einer Vielzahl elektronischer Geräte im Unterricht arbeiten. Ein generelles Handyverbot kann also nicht die Lösung sein. Außerdem widerspräche es geltendem Recht. Werfen wir dazu einen Blick in den Paragraphendschungel.


Handyverbot – Was sagt das Gesetz?

Gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974 idgF., dürfen Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, von Schülerinnen und Schülern nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes beziehungsweise der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten – sofern der Schüler eigenberechtigt ist, diesem – ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

Was bedeutet das im Klartext? Für die Praxis? Wie sieht es aus mit Hausordnungen in Schulen?


Hausordnung – Was sagt das Gesetz?

Gemäß § 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF., kann der Schulgemeinschaftsausschuss, soweit es besondere Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen. In der Hausordnung können je nach Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schülerinnen und Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten beziehugsweise Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist.

Die Kernaussagen sind rasch zusammengefasst:

Nein, es gibt kein generelles Verbot von Handys und anderen elektronischen Geräten an den Schulen. Das ist keine Option. Nicht juristisch, und pädagogisch in Wirklichkeit ebenso wenig. Immerhin kann der Einsatz von Mobiltelefonen im Unterricht durchaus sinnvoll sein.

Ja, jede Schule (Schulgemeinschaftsausschuss) kann eigene Regeln aufstellen, Hausordnungen erlassen, worin das Verhalten festgelegt wird. Natürlich müssen dabei geltende Gesetze eingehalten werden.

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