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Störsender gegen Prüfungs-Schummler?

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Und bei der Matura? Bei Diplomprüfungen? Anderen Klausuren? Dürfen Schulen zu High-Tech-Abwehrmaßnahmen greifen und Störsender installieren, die den Einsatz von Schummel-Software gar nicht erst ermöglichen?


Störsender – Was sagt das Gesetz?

Für Reife- und Diplomprüfungen an Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS), Berufsbildenden Mittleren und Höheren Schulen (BMHS) etc. gilt: Laut den neu erlassenen Prüfungsordnungen obliegt es der Schulleitung, notwendige Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klausurarbeiten zu treffen, sprich: diverse Maßnahmen gegen den Einsatz unerlaubter Hilfsmittel (Kontrolle der Wörterbücher & Formelsammlungen etc.).

Aber: Der Einsatz von Störsendern, um den unerlaubten Einsatz von Handy und Co. zu vereiteln, ist strikt untersagt. Das hat weder mit Landes- oder Bundesschulgesetzen zu tun. Hier kommt ein anderes Regelwerk zum Greifen:

Das Telekommunikationsgesetz.

Wer es genau wissen will – hier die Quellen:

Darüber hinaus bleibt § 1 Abs. 4 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBI. 371/1974 idgF., betreffend dem Verbot der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel bei der Leistungsfeststellung im Rahmen des Unterrichts unberührt. Und: Der Erlass »Benützungsverbot von Handys im Unterricht« A3-105/198 vom 12.10.1998, sowie der Erlass »Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Unterricht stören (zum Beispiel Handys)« A3-33/2-1998 vom 30.01.1998 treten hiermit außer Kraft.


Aus der Praxis

Begeben wir uns nach Wien. In eine jener Schulen, die sich ein Zertifikat als sogenannte Medienfreundliche Schule (IKT/ECDL)3 erarbeitet hat.

Was zieht dieses Zertifikat nach sich?

Es bedeutet unter anderem, dass es im Unterricht keine klare Regelung darüber gibt, wie mit Smartphones umgegangen wird. Was in der betreffenden Schule logischerweise zur Folge hatte, dass in den Klassen alle ihr Handy zwar auf Lautlos gestellt, aber stets bei sich hatten.

Was geschah?

Immer wieder wurden heimlich Fotos und Videos von Lehrkräften gemacht, bearbeitet, geteilt und ins Netz gestellt. Heftigste Cybermobbing-Attacken gegen die Lehrkräfte folgten.

Als ich davon erfuhr, war ich sehr erstaunt. Es gab tatsächlich Schulen ohne Handy-Regelungen. Wie blauäugig kann man sein, davon auszugehen, dass die Jugendlichen durchwegs die Reife besitzen, kein Schindluder mit dem Smartphone zu treiben? Dass sie genau wissen, was sie dürfen und was nicht, und sich auch daran halten?

Wie bedenklich, ja, gefährlich Handys in der Schule sein können, zeigen folgende zwei Beispiele, mit denen ich persönlich konfrontiert wurde – alle beide aus Schulen mit eher schwammigen Regelungen in punkto Mobiltelefon:

Beispiel Nummer 1: Eine alltägliche Szene in einer Neuen Mittelschule in Oberösterreich: Zwei Buben geraten in der Pause in Streit. Heftige Wortwechsel. Rempeleien. Dann beginnt der Unterricht wieder. Der eine zückt das Handy, wartet auf den passenden Moment. Als sein Kontrahent von vorhin in der Nase bohrt, drückt er den Auslöser. Das Foto steht Sekunden später in der WhatsApp-Gruppe. Selbst wenn er wollte, kann er nun den Lauf der Dinge nicht mehr beeinflussen. Der Nasenbohrer wurde massiv gemobbt. Ein geradezu klassisches Beispiel dafür, wie Handys zu Tatwerkzeugen werden.

Beispiel Nummer 2: Ein Gymnasium in Tirol. Auch hier eine Alltagsszene: Der elfjährige Kevin geht auf die Toilette. Große Notdurft. Kevin ist nicht überaus beliebt im Klassenverband, eher der Außenseitertyp. Zwei Mitschüler schleichen unbemerkt in die Nebenkabine, filmen über die Klowand hinweg. Auch sie teilen ihre Trophäe augenblicklich über WhatsApp. Auch hier ist Geschehenes nicht mehr rückgängig zu machen. Auch Kevin wurde aufs Übelste gemobbt. Allerdings hatte er noch Glück im Unglück, denn aufgrund sofortiger Intervention durch alarmierte Erwachsene konnte verhindert werden, dass der Film die WhatsApp-Gruppe verließ und in der ganzen Schule reihum ging.

Natürlich ist die Frage berechtigt: Hätte ein Handyverbot oder eine anderweitige, jedenfalls klare Regelung diese beiden Mobbingattacken verhindert? Nicht zwingend. Doch das Risiko wäre bestimmt minimiert gewesen – allein schon, weil klare Regeln in den Köpfen der Kinder präsent sind, sie bei Verstoß jederzeit mit Konsequenzen (Handyentzug et cetera) rechnen müssen und das auch ganz genau wissen.

Tipp Der Umgang mit dem Smartphone mag von früh auf gelernt sein. Bringen Sie Ihren Kindern das Recht auf das eigene Bild näher. Natürlich mit kindgerechten Worten. Doch es muss ihnen klar sein, was das Urhebergesetz im Wesentlichen sagt, nämlich: Es gibt Situationen, wo Fotos (samt Begleittext) nicht veröffentlicht werden dürfen. Das Gesetz spricht hier von »berechtigten Interessen«, die es zu schützen gilt.

Im Allgemeinen gilt dabei: Aufnahmen an öffentlichen Plätzen sind üblicherweise unbedenklich und können auch nicht ohne weiteres untersagt werden. Aber: Sobald der Abgebildete nachteilig abgebildet ist (zum Beispiel Oben-ohne-Fotos am Strand), ist das Foto in jedem Fall schützenswert, darf also keinesfalls veröffentlicht werden.

Das Recht aufs eigene Bild betrifft immer nur die ungewollte Veröffentlichung eines Fotos, nicht das Fotografieren an sich.4

Im privaten Bereich setzt der Schutz des eigenen Bildes sehr viel früher ein. Das gilt zum Beispiel auch für private Veranstaltungen (Partys bei Freunden et cetera). Öffentlich gemachte Fotos dürfen die Abgebildeten auf keinen Fall wie auch immer bloßstellen oder herabsetzen. Ein persönliches Empfinden von Bloßstellung – nur weil der Fotograf nicht die eigene Schokoladenseite getroffen hat, weil man sich hässlich findet – reicht hingegen nicht aus. Die Bloßstellung muss möglichst objektiv nachvollziehbar sein (runtergelassene Hose im Vollrausch et cetera). Außerdem muss der Betreffende klar erkennbar sein. Ein Bild vom Hinterkopf wird also kaum ausreichen, um dagegen vorzugehen.

Tipp Fragen Sie abgebildete Personen immer um Erlaubnis vor einer Veröffentlichung! Für die Schulen heißt das: Am Beginn eines Schuljahres sollte am besten von den Eltern eine allgemeine Zustimmung dafür eingeholt werden, dass ihre Kinder zum Beispiel im Rahmen des Unterrichts oder bei Schulveranstaltungen fotografiert und die Bilder etwa auf die schuleigene Homepage gestellt werden dürfen. Achtung: Die Erlaubnis kann auch stillschweigend erteilt werden, und zwar dann, wenn sich jemand offensichtlich bewusst fotografieren lässt. Dabei gilt jedoch: Die Veröffentlichung darf nur »im üblichen Rahmen« stattfinden, wie zum Beispiel auf der Website des Veranstalters et cetera. Auf anderen Plattformen, die nichts damit zu tun haben, dürfen sie nicht veröffentlicht werden.
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