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1.4 Zum Integrationsgrad von Versorgungsformen
ОглавлениеDer Integrationsgrad von Versorgungsformen lässt sich mit Hilfe der folgenden Kriterien klassifizieren und auch qualitativ einschätzen (vgl. Wille 2010, S. 101 f.; 2013, S. 81 ff.):
• Anzahl der beteiligten Einrichtungen,
• Vielfalt der einbezogenen Indikationen,
• Umfang der Leistungssektoren und
• räumliche Ausdehnung.
Dabei ermöglicht, wie Tabelle 1.1 zeigt, eine Kombination der beiden zentralen Kriterien Umfang der Leistungssektoren und Vielfalt der einbezogenen Indikationen den Integrationsgrad der jeweiligen Versorgungsform zu bestimmen. Der Integrationsgrad nimmt mit dem Umfang der Leistungssektoren und der Vielfalt der einbezogenen Indikationen, d. h. in Abbildung 1 von links oben nach rechts unten, tendenziell zu. Unabhängig von ihrer jeweiligen Versorgungsqualität weist eine Gemeinschaftspraxis, in der mehrere Ärzte der gleichen Fachrichtung miteinander kooperieren und sich auf die Behandlung einer Krankheit beschränken, den niedrigsten Versorgungsgrad auf. Dies gilt auch für ein entsprechendes MVZ und ein Disease-Management-Programm (DMP), bei dem die Versorgung nur in einem Leistungssektor stattfindet. Die sektorenspezifische Versorgung kann auch mehrere oder alle Indikationen umfassen und die Behandlung einer Krankheit mehrere Leistungssektoren einschließen ( Tab. 1.1).
Tab. 1.1: Versorgungsformen nach ihrem Integrationsgrad: Vielfalt der Indikationen (Quelle: Baumann, M. 2006, S. 206; vgl. auch Wille 2013, S. 83.)
Vielfalt der IndikationenVersorgungsbereich bzw. Leistungssektor
Die alle sektoren- und indikationenübergreifende Versorgung erreicht in diesem Schema den höchsten Integrationsgrad und bietet damit zugleich die Basis für eine in regionaler Hinsicht populationsorientierte Versorgung. Diese kann als besondere Versorgung nach § 140a SGB V mit Ausnahme der Modellvorhaben auch alle anderen Versorgungsformen, wie z. B. die hausarztzentrierte Versorgung und die DMPs, beinhalten. Im Hinblick auf den Integrationsgrad dieser Versorgungsformen lässt sich vor allem im Vergleich mit populationsorientierten sektorenübergreifenden Konzepten der besonderen Versorgung nicht begründen, dass § 73b Abs. 1 SGB V den Krankenkassen vorschreibt, eine hausarztzentrierte Versorgung anzubieten, und die DMPs im morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) spezielle Zuschüsse erhalten.