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3.3 Koedukativer Unterricht versus Geschlechtersegregation

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Eine andere Konfliktsituation wird erwähnt, die aus dem schulischen Bereich stammt. Sie betrifft die bekannte Abmeldung der Töchter muslimischer Eltern aus religiösen Gründen vom gemischtgeschlechtlichen Sport- bzw. Schwimmunterricht. Die Eltern berufen sich dabei auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern. Ein konkreter Fall ging bis zum Bundesverwaltungsgericht, das 2013 entschied, dass es einer 11-jährigen muslimischen Schülerin zuzumuten sei, wenigstens im Burkini am koedukativen Schwimmunterricht teilzunehmen. Es begründete diese Entscheidung damit, dass das Grundrecht der Glaubensfreiheit grundsätzlich keinen Anspruch darauf vermittelt, im Rahmen der Schule nicht mit Verhaltensgewohnheiten Dritter konfrontiert zu werden, die außerhalb der Schule und außerhalb der religiösen Gemeinschaft verbreitet sind. Das Gericht entschied sich dagegen, die Schule als eine Art »Biotop« zu definieren, in dem Kinder von den »Zumutungen des Alltags« (hier konkret: vom Anblick gleichaltriger Schüler in Badebekleidung) verschont bleiben sollten.

Toleranz und Respekt sollen – so der Tenor des Urteils – keine Einbahnstraßen sein und Pluralität heißt eben auch, Vielfalt in vielfältiger Richtung, auch in Richtung Mehrheitsgesellschaft, zu akzeptieren. Wer bei diesen und ähnlichen Konfliktsituationen auf der Strecke bleibt, sind die heranwachsenden Kinder, die zwischen den vermeintlich religiös motivierten Erziehungsansprüchen der Eltern und der sozialen Welt der Gleichaltrigen hin- und hergerissen werden. Ankommen in Deutschland oder Österreich heißt eben Grundsätzliches anzunehmen, und dazu zählt auch der koedukative Unterricht in den öffentlichen Schulen. Eltern sollten – so die Meinung des Autors –, unabhängig von ihrer religiösen Überzeugung, dem Kind eine Chance auf eine von der Mehrheitsgesellschaft als normal erachtete Entwicklung geben.5

Christentum und Europa

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