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4.3 Grenzen der Anerkennung von religiös verankerter Verschiedenheit

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Die Anerkennung von religiös verankerter Verschiedenheit hat aber auch ihre Grenzen. Und diese Grenzen sind durch die Normen der Verfassung und unseres Rechtssystems vorgegeben. Die Gewährung religiös motivierter Ausnahmeregelungen (»exceptions claims«) von diesen Normen ist kritisch zu prüfen, insbesondere dann, wenn die theologische Relevanz fraglich ist. Nicht alles, was religiös-theologisch aus der Sicht der Repräsentanten der Glaubensgemeinschaften wünschenswert erscheint, ist gleichzeitig auch gesamtgesellschaftlich akzeptabel.

Die Befreiung vom Schulunterricht aus mäßig überzeugenden, religiösen Gründen, die Kontrolle des religiös-konformen Verhaltens bei Arbeitnehmern kirchlicher Einrichtungen auch in der Freizeit oder die Abweichung vom Neutralitätsgebot im öffentlichen Dienst – sprich Kopftuch tragende Lehrerin – zählen dazu. Eine verstärkte gesellschaftliche Diskussion über Normkonflikte und deren mögliche rechtliche Lösungen ist noch zu führen, der österreichspezifische Bauplan einer multireligiösen Einwanderungsgesellschaft ist noch nicht abgeschlossen.

Christentum und Europa

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