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1.3 Zeitabschnitte der Brandschutzentwicklung
ОглавлениеNach [1] kann die Brandschutzentwicklung drei Zeitabschnitten zugeordnet werden, die jeweils markante Veränderungen sowie sichtbare Tendenzen umfassen, wobei keine scharfe Grenze zu ziehen ist, sondern Überschneidungen erkennbar sind, die einerseits lokale, andererseits aber auch gesellschaftspolitische Ursachen haben können.
Bild 2. Heidelberger Sachsenspiegel aus dem 14. Jh. (aus [1])
Bild 3. FeuO Nürnberg 1616 und Braunschweig 1677 (aus [1])
Bild 4. Preußisches ALR, 1794 (aus [1])
Bild 5. Zeitstrahl zur Brandschutzentwicklung bezogen auf das Stadt-, das Land- und das Reichsrecht
1 Zeitabschnitt der Brandschutzentwicklung im Sinne des GemeinnutzesDer 1. Abschnitt umfasst das Späte Mittelalter vom 13. bis 15. Jahrhundert und ist geprägt von der Kodifikation des Gewohnheitsrechtes, also dem schriftlichen Zusammenführen der zumeist mündlich verbreiteten Gewohnheits- und Ordnungsregeln (Stammesrecht, Volksrecht). Brandschutz erscheint als Weistum im Landrecht. Erste städtische Feuerordnungen entstehen. Wichtigstes Vorschriftenwerk dieser Zeit ist Der Sachsenspiegel.
2 Zeitabschnitt der Brandschutzentwicklung im Zeichen der GefahrenabwehrDer 2. Abschnitt umfasst die Frühe Neuzeit vom 16. bis 18. Jahrhundert. Er ist geprägt von der Präzisierung und Erweiterung der Brandschutzvorschriften als Satzungen, welche zunehmend den vorbeugenden baulichen Bandschutz zum Inhalt hatten. Das Bürgertum löste sich in den Städten immer mehr von der Gottesgnade und praktizierte zunehmend eine vorbeugende Gefahrenabwehr, forciert von den technischen Errungenschaften im 18. Jahrhundert.
3 Zeitabschnitt in der Brandschutzentwicklung im Kontext der StaatsfürsorgeDer 3. Abschnitt umfasst die Moderne des 19. und 20. Jahrhundert. Brandschutz erscheint hier überwiegend als Gebot im Landesrecht. Dieser Entwicklungsabschnitt ist geprägt vom technischen Fortschritt und von der Konzentration der Werte. Einzelbrände verursachen nun hohe Schäden, obwohl die Bau- und Feuerverordnungen im Zuge der Staatsfürsorge immer dichter werden. Wir sehen im 18. bis zur Mitte des 19. Jahrhundert die größte Regelungsdichte (ca. 1600 Bauordnungen im deutschen Reich [1]), was schließlich 1880 zur Vorlage der ersten gesamtdeutschen Bau- und Brandschutzordnung führte, die jedoch nie rechtskräftig wurde. Einzig die DDR zentralisierte den Brandschutz, sodass für 40 Jahre eine Deutsche Bauordnung für das Staatsgebiet der DDR existierte. Die Visualisierung dieser Entwicklung zeigt Bild 5:
Zusammenfassend ist erkennbar:
1 Zeitabschnitt: Brandschutz erscheint als Weistum
2 Zeitabschnitt: Brandschutz ist Satzungsrecht
3 Zeitabschnitt: Brandschutz wird Gebotsrecht