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3.3 Territorialmacht und Landesherrliche Gebote

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Nach dem Ende des 30jährigen Krieges lag die Hauptaufgabe der deutschen Reichsfürsten in einer funktionsfähigen Landesverwaltung. Neben der Sicherung und Herstellung der öffentlichen Ordnung, wozu der Brandschutz zweifellos gehörte, waren die Neuordnung des Justizwesens sowie der nachhaltige und wirksame Vollzug des Rechts von besonderer Wichtigkeit. Auch der Brandschutz kam nun in „obrigkeitliche Fürsorge“, welche, kaum merklich, im Zuge der territorialen Brandschutzgesetzgebung die mittelalterlichen städtischen Feuerordnungen mit Satzungscharakter in landesherrliche Rechtsgebote meist gleichen Namens transformierte [1]. Die städtische Feuerordnung wurde dabei zum gutmütigen Bindeglied zwischen der mittelalterlichen Stadtsatzung und dem Brandschutzgebot im absolutistischen Verwaltungsstaat der Frühen Neuzeit.

Höhepunkt dieser Entwicklung war das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (Bild 4). Es gilt als einfaches Gebotsrecht mit über 19000 Paragraphen. Erstmals in der Rechtgeschichte wird das Amt der Polizey auf den Erhalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und auf die Abwendung von Gefahren beschränkt. Auch Brandschutzregeln sind im ALR zu finden:


Bild 13. Auszug I, 8, § 69, 70 ALR, 1794 (aus [1])

Zunächst im § 66 die Generalklausel des Bauordnungsrechtes, die ganz allgemein dem Schaden, der Verunstaltung und der Unsicherheit Einhalt gebot (Bild 12):

In Brandschutzdingen waren es die Feuerstätten, deren Errichtung eine obrigkeitliche Erlaubnis benötigte (Bild 13), und schließlich das Fenster- und Lichtrecht, das einen Abstand von 6 Fuß zum nachbarlichen Zimmer verlangte.

Bauphysik-Kalender 2021

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