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RÜDIGER ALTHAUS

„Rom ist weit weg…“ Oder: Was könnte eine Bischofskonferenz im Krisenfall leisten?

In den vergangenen gut zehn Jahren haben mehrere größere und kleinere Skandale die katholische Kirche in Deutschland erschüttert und nicht erst durch das mediale Interesse ihrem Ansehen schweren Schaden zugefügt. In besonderer Weise genannt seien der sexuelle Missbrauch Minderjähriger durch Priester und die Baumaßnahme auf dem Limburger Domberg.1 Während ersterer alle deutschen Diözesen (und weit darüber hinaus) betroffen hat, hatte letzterer seine Ursache nur in einer einzelnen Diözese. In der medialen Öffentlichkeit und der Wahrnehmung der Menschen blieb es jedoch nicht bei dieser lokalen Konzentration, sondern wirkte sich auf das Erscheinungsbild „der Kirche“ im ganzen Land aus. Damit kann nicht nur eine „Amtskirche“ gemeint sein, vielmehr betrifft dies – bedenkt man die Dogmatische Konstitution Lumen gentium des II. Vatikanischen Konzils – letztlich die hierarchisch verfasste Gemeinschaft der Glaubenden insgesamt, das Volk Gottes. Dabei treffen die Themen, die sich immer wieder auf Fragen der Sexualität und der Finanzen beziehen, auch auf fest verwurzelte Vorurteile gegenüber der Kirche. Manches, was behauptet wird, entpuppt sich bei näherer Betrachtung im Laufe der Zeit als weniger schwerwiegend oder gar unzutreffend, weil Fakten nicht zutreffen oder falsch interpretiert werden. Das negative Image aber entsteht und bleibt lange.

Gläubige und Öffentlichkeit warten auf eine Stellungnahme seitens „der Kirche“, auf Transparenz, Aufarbeitung und Ahndung der Vorkommnisse. Während im erstgenannten Beispiel die Verantwortung hierfür beim jeweiligen Diözesanbischof liegt, aber wegen der Involvierung mehrerer bzw. zahlreicher Bistümer zugleich aber eine überdiözesane Koordination angemessen ist, so liegt im zweitem Fall ein behauptetes Fehlverhalten eines Diözesanbischofs in seiner Amtsführung vor. An wen richten sich die Erwartungen? Die Aufmerksamkeit richtet sich auf die Bischofskonferenz und deren Vorsitzenden, auf deren Stellungnahme, Eingreifen und Machtwort man wartet, denn hier sieht man den hierarchischen Dienstvorgesetzten.2 Häufig aber ist – weil unzuständig – ein langes Zögern oder Schweigen zu beobachten, wodurch das Problem nicht aufgearbeitet wird, sondern in der medialen Öffentlichkeit präsent bleibt, weil man sich „darauf eingeschossen“ hat.

Schaut man von außen auf die verfassungsrechtliche Struktur der Kirche, gewinnt man den Eindruck einer ausgeprägten hierarchischen Stufung: Diözesanbischof, (Metropolitan-)Erzbischof (Vorsteher einer Kirchenregion), Präsident bzw. Vorsitzender einer Bischofskonferenz und – weit weg – schließlich der Papst in Rom. Dabei steht – auch aufgrund eines im deutschen Sprachraum ausgeprägten eigenen Verwaltungsapparates sowie der allgemeinen Berichterstattung in den Medien – gerade die Bischofskonferenz im Fokus. Die an diese gerichteten Erwartungen sind jedoch tatsächlich vergeblich, denn um eine wirkliche hierarchische Zwischeninstanz handelt es sich bei dieser Körperschaft nicht. Dies mag theologischen und daraus resultierend rechtlichen Prämissen entsprechen, doch in einer solchen Situation kann es nicht nur darum gehen, wer formalrechtlich „Dienstvorgesetzter“ eines Diözesanbischofs ist, sondern Ziel muss sein, weiteren Schaden von der Kirche abzuwenden. Notwendig ist ein zeitnahes – selbstverständlich ergebnisoffenes – Befassen mit dem Fall, was auch den Medien entsprechend kommuniziert werden kann. So ergibt sich mitunter das Erfordernis einer wirklichen „Zwischeninstanz“, ohne gleich den Ap. Stuhl mit einem Problem behelligen zu müssen, was wiederum dem kirchenrechtlichen Prinzip der Subsidiarität entspricht.

Nachfolgend sei in einem ersten Schritt auf die vorhandenen „Zwischeninstanzen“ und ihre rechtlichen Befugnisse geschaut, um dann die Verantwortungsträger Diözesanbischof und Papst unter Einbeziehung des Prinzips der Subsidiarität zu skizzieren, um abschließend dann Gedanken für eine mögliche und nötige Fortentwicklung des Rechts darzulegen.

1. Bereits vorhandene „Zwischeninstanzen“ und ihre Kompetenzen

1.1 Die Metropolitan-Erzbischöfe3

Zwar weiß man z. B. in Köln, dass man in einem Erzbistum lebt, dass der Erzbischof zugleich Metropolit der Kölner Kirchenprovinz ist4 und als Zeichen seiner Stellung ein Pallium als Teil des Pontifikalornates trägt, aber ein Wissen um dessen jurisdiktionelle Befugnisse ist kaum vorhanden. Dies liegt aber nicht in der Unkenntnis der Gläubigen oder auch kirchlicher Bediensteter begründet, sondern in der Sache: Beim Metropoliten scheint es sich in der lateinischen Kirche des Abendlandes um kaum mehr als einen Ehrentitel zu handeln. Während man im ersten Jahrtausend von einer wirklichen hierarchischen Ebene sprechen kann und einem Provinzialkonzil, d. h. der Versammlung der Bischöfe einer Kirchenprovinz große Bedeutung zukam, so schwanden mit Erstarken der römischen Zentralgewalt seit dem 11. Jahrhundert die Befugnisse des Metropoliten zusehends.5 Obgleich im Bereich der (auch katholischen) Ostkirchen den Metropoliten noch eine bedeutende Stellung zukommt6, so fehlt diese wohl in der Westkirche.

Gleichwohl schreibt das geltende Kirchenrecht7 den Zusammenschluss benachbarter Teilkirchen zu einer Kirchenprovinz in der Regel zwingend vor8 und verbietet für die Zukunft das Vorhandensein exemter Diözesen, wobei die Errichtung, Veränderung und Aufhebung solcher Gebietskörperschaften dem Ap. Stuhl nach Anhörung der betroffenen Bischöfe zukommt (c. 431 § 1 CIC/1983). Eine solche Kirchenprovinz soll der Förderung des gemeinsamen pastoralen Vorgehens der benachbarten Bistümer entsprechend den personellen und örtlichen Umständen und der Pflege der Beziehungen der Diözesanbischöfe untereinander dienen (c. 431 § 1 CIC/1983). Damit eröffnet sich für den Metropoliten im Kreis seiner Mitbischöfe eigentlich ein weites Betätigungsfeld. Diesen Gedanken stützt auch die Aussage, dass diesem und einem Provinzialkonzil9 Leitungsgewalt zukommen (c. 432 § 1 CIC/1983), doch besitzt diese Befugnis kaum oder gar keine praktische Relevanz: So kommt dem Provinzialkonzil zwar ein pastoraler Dienst zu, und es besitzt auch Gesetzgebungsgewalt (c. 445 CIC/1983), doch nennt der geltende Codex Iuris Canonici mit der Festlegung der Höhe des Messstipendiums und der Stolgebühren (cc. 952 § 1, 1264 CIC/1983) lediglich nebensächliche Materien.10 Zudem finden solche Kirchenversammlungen de facto nicht statt.11

Auch die konkreten Befugnisse des Metropoliten nehmen sich bei allgemeiner Betrachtung sehr bescheiden aus:

– Der Metropolit wacht in den Suffraganbistümer seiner Kirchenprovinz über die Bewahrung des Glaubens und die Einhaltung der kirchlichen Disziplin, doch darf er sich nicht in die Leitung einer anderen Diözese einmischen; vielmehr hat er über eventuelle Missstände den Papst zu informieren (c. 436 § 1 CIC/1983).12 Dies trifft auch auf den Fall einer unrechtmäßigen, mehr als sechs Monate andauernden (!) Abwesenheit eines Diözesanbischofs von seiner Diözese zu (c. 395 § 4 CIC/1983). Diese Aufsicht gehört zu den klassischen Aufgaben des Metropoliten, die in der frühen Kirche vor allem auf den Provinzialkonzilien wahrgenommen wurde, doch ist nicht bekannt, dass diese Vigilanz in jüngerer Zeit zum Tragen gekommen wäre.

– In zwei Bereichen kommt dem Metropoliten subsidiäres Handeln zu:

1. Er soll die Visitation in einer Suffragandiözese durchführen, wenn der eigene Diözesanbischof dieser Pflicht nicht nachkommt; allerdings bedarf es hierzu der Genehmigung des Hl. Stuhles (c. 436 § 1, 2 CIC/1983).

2. Die Ernennung eines Diözesanadministrators überträgt das Recht ipso iure dem Metropoliten, wenn der Administrator aus irgendeinem Grund nicht fristgerecht gewählt wird (c. 421 § 2 CIC/1983) oder wenn einem bereits Gewählten die vom Recht vorgeschriebenen Eigenschaften fehlen (c. 425 § 3 CIC/1983).

– Um die communio Ecclesiarum in der Kirchenprovinz zu verdeutlichen, bleibt dem Metropoliten (in der Regel) das Recht der Weihe der Suffraganbischöfe.13

Die Jurisdiktionsgewalt des Metropoliten bleibt ausdrücklich strikt auf die im Gesetzbuch genannten Fälle beschränkt, doch kann ihm der Papst besondere Aufgaben und Vollmachten übertragen (c. 436 §§ 2 und 3 CIC/1983). Dabei tritt der Metropolit nicht so sehr als primus inter pares der Bischöfe seiner Kirchenprovinz hervor, sondern als Beauftragter des Papstes (was gerade auch im Pallium seinen Ausdruck findet14). Allerdings: Auch dies bleibt eher im Bereich des theoretisch Möglichen und betrifft nicht den des praktisch Relevanten. Und irgendwie aufschlussreich ist: Einer Kirchenprovinz kommt zwar von Rechts wegen eigene Rechtspersönlichkeit zu (c. 432 § 2 CIC/1983), doch sprechen das Nichtvorhandensein einer eigenen Vermögensmasse und – gerade auch in Deutschland – das Fehlen einer eigenen Verwaltungsbehörde oder auch nur eines Mitarbeiterstabes für sich.

Eine praxisrelevante Ausprägung erfährt die Metropolitanverfassung nur in der Gerichtsorganisation, insofern das Gericht des Metropoliten in der Regel II. Instanz für die Gerichte der Suffraganbistümer ist (c. 1438, 1°CIC/1983). Allerdings büßte diese Regelung infolge der Reform des Eheprozessrechts durch Papst Franziskus mit dem Fortfall einer obligatorischen II. Instanz bei einem affirmativen Urteil in Eheprozessen (vgl. c. 1682 CIC/1983 in der Fassung von 1983 und von 2015) ihre Bedeutung ein.15

Die vom II. Vatikanischen Konzil (CD Art. 40 n. 1) geforderte Neugestaltung des Metropolitenamtes erstreckt sich somit auf pastorale Initiativen und den Ausdruck der Kollegialität16; die der synodalen Tradition (CD Art. 36) zielt ins Leere.

Die kirchliche Verfassung kennt zudem die Kirchenregion (regio ecclesiastica), die auf Vorschlag der Bischofskonferenz vom Ap. Stuhl vorgenommene, (fakultative) Vereinigung mehrerer Kirchenprovinzen (c. 433 § 1 CIC/1983). Dem Konvent der Bischöfe einer solchen kommt wiederum die Zusammenarbeit und die Förderung des gemeinsamen pastoralen Handelns zu (c. 434 CIC/1983). Im deutschen Sprachraum besteht eine solche Kirchenregion de iure nicht, doch könnte in der sog. Bayerischen Bischofskonferenz, dem Zusammenschluss der bayerischen Diözesanbischöfe und dem Bischof von Speyer, etwas Ähnliches gesehen werden.17

1.2 Die Bischofskonferenz18

Obgleich als nationalkirchliche Bestrebungen vom Hl. Stuhl mitunter beargwöhnt, haben sich nationale Zusammenkünfte der Diözesanbischöfe zwecks Absprache eines einheitlichen Vorgehens seit dem 19. Jh. bewährt. Wohl vor diesem Hintergrund zunächst in Anbetracht der Herausforderung, die römische Liturgie unter Wahrung ihrer Einheit moderat der jeweiligen Kultur anzupassen19, rief das II. Vatikanische Konzil die Bischofskonferenzen offiziell ins Leben (vgl. CD Art. 37 und 38), deren heutige Rechtsgestalt der Codex Iuris Canonici rahmenrechtlich festlegt.20

Eine solche Bischofskonferenz zu errichten, obliegt dem Ap. Stuhl, der zuvor die betroffenen Bischöfe anhört (c. 449 CIC/1983). Ihr gehören alle Diözesanbischöfe und Weihbischöfe an, die ihr Amt innerhalb des Konferenzgebietes ausüben.21 Die von der Bischofskonferenz zu erarbeitenden und vom Ap. Stuhl zu rekognoszierenden Statuten haben insbesondere ihre Organisation und Arbeitsweise (c. 451 CIC/1983) sowie die Befugnisse des Vorsitzenden (c. 452 CIC/1983) festzulegen, doch nimmt er unter den Bischöfen (nur) die Stellung eines primus inter pares ein. Zur Zielsetzung einer Bischofskonferenz heißt es allgemein, diese soll in ihrem Gebiet pastorale Aufgaben nach Maßgabe des Rechts gemeinsam ausüben, besonders Formen und Methoden des Apostolats, die den zeitlichen und örtlichen Umständen angepasst sind (cc. 447, 448 CIC/1983). – In folgenden Bereichen kommt der Bischofskonferenz nicht unerhebliche Bedeutung zu:

1. Die Bischofskonferenz kann sog. decreta generalia erlassen, meist als Partikularnormen bezeichnet.22 Hierbei handelt es sich um Gesetze (c. 19 CIC/1983), die mit einer 2/3 Mehrheit der Diözesanbischöfe beschlossen und vom Ap. Stuhl rekognosziert werden müssen, damit die Befugnisse der Diözesanbischöfe nicht über Gebühr eingeschränkt werden.23 Allerdings beschränkt sich diese Kompetenz auf solche Materien, die das allgemeine Kirchenrecht vorsieht oder in denen der Ap. Stuhl dies aus eigenem Antrieb oder auf Ansuchen der Bischofskonferenz gewährt (c. 455 CIC/1983).24 Viele Verlautbarungen der Bischofskonferenz können daher lediglich den Anspruch einer pastoralen Verlautbarung erheben oder einer gemeinsamen Empfehlung zwecks Transformation in diözesanes Recht durch eine möglichst einheitliche Gesetzgebung aller Diözesanbischöfe.25

2. Der Bischofskonferenz kommen genau umschriebene Kompetenzen bei der Ordnung der Liturgie zu, d. h. die Bischofskonferenz hat die Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen zu besorgen und sie innerhalb der in diesen festgelegten Grenzen den Verhältnissen im Konferenzgebiet anzupassen, doch bedürfen diese Bücher vor ihrer Herausgabe der vorgängigen Überprüfung (recognition) durch den Hl. Stuhl (c. 838 § 3 CIC/1983).26

3. Die Bischofskonferenz besitzt Lehrautorität. So heißt es im Apostolischen Schreiben Apostolos suos vom 21. Mai 1998 über die theologische und rechtliche Natur der Bischofskonferenzen in Anknüpfung an c. 753 CIC/1983, die Bischöfe übten ihr Lehramt in den Bischofskonferenzen gemeinsam aus. Daher bedürfen deren Lehraussagen der Beschlussfassung ab omnibus oder bei einer 2/3-Mehrheit der recognitio durch den Hl. Stuhl.27

Auf der Ebene der Bischofskonferenz kann ein sog. Plenarkonzil abgehalten werden (cc. 438-446 CIC/1983), das einem pastoralen Zweck dient und Gesetzgebungsbefugnis besitzt (c. 445 CIC/1983), doch besitzt auch dies keine praktische Relevanz.28

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Bischofskonferenz zwar eine nicht unerhebliche Rolle auf pastoraler und rechtlicher Ebene spielt, was die Koordination und Förderung gemeinsamer Maßnahmen und die Applikation gesamtkirchlicher Vorgaben betrifft, doch eine wie auch immer geartete Aufsicht über das Wirken eines einzelnen Diözesanbischofs ist nicht vorgesehen.

2. Diözesanbischof und Papst – Ämter göttlichen Rechts

2.1 Der Diözesanbischof und seine Amtsgewalt29

Der CIC/1983 beginnt seine Abschnitte über die Bischöfe im Allgemeinen (cc. 375-380 CIC/1983) und die Diözesanbischöfe (cc. 381-402 CIC/1983) mit einer programmatischen, lehrmäßigen Aussage, die auf das II. Vatikanische Konzil zurückgeht: Die Bischöfe treten kraft göttlicher Einsetzung durch den ihnen geschenkten Hl. Geist an die Stelle der Apostel und werden in der Kirche zu Hirten bestellt, um auch selbst Lehrer des Glaubens, Priester des Gottesdienstes und Diener in der Leitung zu sein (c. 375 § 1 CIC/1983).30 Mit dieser Fundierung des Bischofsamtes im göttlichen Recht – im Unterschied zu allen anderen kirchlichen Ämtern, sieht man von der primatialen Stellung des Papstes ab – erkennt der Gesetzgeber den Amtsinhabern eine herausragende und nicht zu hinterfragende Stellung zu. Sie empfangen ihre Kompetenzen kraft der Bischofsweihe31, doch ist die Ausübung derselben ihrer Natur nach an die hierarchische Gemeinschaft mit dem Bischofskollegium und dessen Haupt gebunden (c. 375 § 2 CIC/1983).

Diese Vollmachten sind territorial oder personal begrenzt (c. 372 CIC/1983), insofern ein Diözesanbischof zwar aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Bischofskollegium für die Leitung der gesamten Kirche Mitverantwortung trägt, ihm Jurisdiktion aber nur in seiner Diözese zukommt. Hier aber hat er die ganze, ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt, die er zur Ausübung seines Hirtenamtes benötigt, sofern nicht von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes etwas seiner oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist (c. 381 § 1 CIC/1983). Diese umfassenden Kompetenzen dürfen aber nicht willkürlich eingeschränkt werden, weil dies der Zuständigkeit und Vollmacht des Diözesanbischofs zuwiderlaufen würde. Vielmehr muss ein solcher Eingriff in dessen sakramental begründete Gewalt in der Einheit der Kirche bzw. im Rechtsschutz der Gläubigen begründet liegen.

Unbeschadet dessen nimmt der Diözesanbischof in der Leitung seiner Diözese eine zentrale Stellung ein, insofern sämtliche Ämter der Diözesankurie (v. a. General- und Bischofsvikar, Gerichtsvikar und Diözesanökonom: cc. 475-481, 494, 1420 CIC/1983)32 und auch im pfarrlichen Dienst – so leitet der Pfarrer seine Pfarrei sub auctoritate Episcopi dioecesani (c. 519 CIC/1983) – von ihm abhängen. Dennoch ist seine Position nicht absolutistisch konzipiert, sondern synodal, was bedeutet, dass es eine Reihe von gesamtkirchlich vorgeschriebenen, fakultativ vorgesehenen oder vom Diözesanbischof als zweckmäßig erachteten Räte gibt.33 Diese hängen von seiner Autorität ab, insofern er deren Mitglieder beruft. Die Aufgabe dieser Gremien besteht darin, den Bischof aufgrund besonderer (fachlicher aber auch persönlicher) Kompetenzen zu beraten34, ihn in seiner Verantwortung zu unterstützen, diese aber nicht zu ersetzen. Eine wie auch immer geartete Aufsicht über die Amtsführung des Bischofs steht aber weder einem seiner Mitarbeiter noch einem diözesanen Gremium zu.35

2.2 Zur Stellung des Papstes36 und zum Subsidiaritätsprinzip

Zu Beginn des Teils über die hierarchische Verfassung der Kirche enthält das kirchliche Gesetzbuch die grundlegende Aussage:

„Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegium, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentlichen Gewalt, die er immer frei ausüben kann“ (c. 331 CIC/1983).

Diese Vollmacht betrifft nicht nur die Kirche als Gesamtkirche, sondern der Papst besitzt

„auch über alle Teilkirchen und deren Verbände einen Vorrang ordentlicher Gewalt, durch den zugleich die eigenberechtigte, ordentliche und unmittelbare Gewalt gestärkt und geschützt wird, die die Bischöfe über die ihrer Sorge anvertrauten Teilkirchen innehaben“ (c. 331 § 1 CIC/1983).

Unbeschadet der diffizilen Frage der Verhältnisbestimmung zwischen päpstlicher und bischöflicher Gewalt, lassen diese Aussagen keine Zweifel, dass der Papst auch Jurisdiktion über die einzelnen Teilkirchen und deren Vorsteher besitzt37, er somit grundsätzlich Eingriffsmöglichkeit besitzt, was nicht nur, aber auch den Fall einer Säumigkeit des Diözesanbischofs betrifft. Dabei bleibt dem Papst überlassen, ob er selber regulierend tätig wird oder dies einem anderen überträgt, z. B. einem seiner Dikasterien38 oder auch dem päpstlichen Gesandten.39 Diese Zuständigkeit aber schließt das Tätigkeitwerden einer nachgeordneten Instanz aus eigenem Antrieb aus. Allerdings stellt sich die Frage, wie der Ap. Stuhl die notwendigen Informationen erhält, die sein Tätigwerden veranlassen. Natürlich wäre aufgrund seiner Berichtspflicht zunächst an den Päpstlichen Gesandten zu denken (c. 363,1°CIC/1983), doch schließt dies eine Initiative des Metropoliten (wie es ja seine Pflicht ist: c. 438 § 1, 1° CIC/1983) oder der Bischofskonferenz nicht aus. Hilfreich dürfte für den Ap. Stuhl dabei nicht nur eine lediglich kurze Mitteilung sein, sondern auch eine erste Aufbereitung einschließlich vorsichtiger Wertung der Fakten. Allerdings: Handelt es sich dabei nicht doch um eine Einmischung in die Zuständigkeit des Hl. Stuhles und auch des betroffenen Diözesanbischofs?

In diesem Zusammenhang sei an das sog. Subsidiaritätsprinzip erinnert, das nicht nur ein Begriff der katholischen Soziallehre ist.40 Vielmehr entspricht dieses auch dem Wesen der Kirche als eine communio Ecclesiarum (LG Art. 23). So hatte die Römische Bischofssynode von 1967 es in die zehn Principia, in die Leitsätze für die Erarbeitung des neuen Gesetzbuches aufgenommen.41 Theologisch begründet die Bischofssynode das Subsidiaritätsprinzip mit dem Faktum, dass nicht nur das Amt des Papstes, sondern auch das der Bischöfe göttlichen Rechtes ist42 und der einzelne Diözesanbischof in seiner Teilkirche nicht Bevollmächtigter des Papstes, sondern 15 Jahre Päpstliche CIC-Reformkommission, Trier 1979, 15-23. eigenberechtigter Hirte ist.43 Das Subsidiaritätsprinzip führt rechtlich allgemein zu der Konsequenz, die Ordnung einer Angelegenheit einer nachgeordneten Instanz zu überlassen, wenn diese von einer höheren weder sinnvoll geregelt werden kann noch notwendig geregelt werden muss.44 Dies aber betrifft nicht allein den einzelnen Diözesanbischof und seine Vollmacht, sondern auch Bischofsversammlungen, insbesondere die Bischofskonferenz. So bleibt die Frage, ob eine erste kritische „Draufsicht“ über die Amtsführung des Diözesanbischofs nicht unterhalb der Ebene des Ap. Stuhles möglich, ja sinnvoll ist.

3. Ansätze für eine Fortentwicklung des Rechts

Die geltenden kirchenrechtlichen Normen scheinen zunächst ein Tätigwerden von Bischofskonferenz oder Metropolit im Sinne einer Krisenintervention zu verhindern. Denn sie dürfen sich nicht in die Amtsführung und Rechtsbefugnisse eines Diözesanbischofs einmischen. Vielmehr hat der Metropolit die Sache dem Ap. Stuhl zu unterbreiten, um von dort geeignete Maßnahmen zu erwarten (c. 436 § 1, 1° CIC/1983). Dadurch aber verstreicht wertvolle Zeit. Zudem bedarf jede und gerade auch eine sensible Angelegenheit, die im Fokus der Öffentlichkeit steht, einer sorgfältigen Untersuchung, um eine vorschnelle und gar ungerechte Beurteilung zu vermeiden. Dies wäre Aufgabe eines „Untersuchungsausschusses“ – im politischen Bereich ein vielfach erprobtes Instrument zur Klärung unklarer Verhältnisse –, doch scheint die Einsetzung eines solchen in Bezug auf die Amtsführung eines Diözesanbischofs – sei es durch eigenes Handeln oder auch durch Nichthandeln bei offenkundigem Fehlverhalten ihm Unterstellter – nicht möglich. Damit ist „die Kirche“ nicht in der Lage, zeitnah ein positives Signal im Umgang mit einem behaupteten Skandal zu setzen und damit Handlungsfähigkeit und -willigkeit zu demonstrieren. Die Öffentlichkeit aber kennt diese sehr begrenzte Handlungsmöglichkeit nicht und interpretiert Schweigen oder auch nur Zögern leicht als Zustimmung zu diesem angeprangerten Fehlverhalten oder als Verweigerung dessen Aufklärung. So bleibt ein Vorfall über längere Zeit in den Medien und richtet großen Schaden an, der sich in Kirchenaustritten manifestiert45, aber auch in der Verunsicherung vieler Gläubiger, die treu zu ihrer Kirche stehen wollen. Im Fall der Krise des Bistums Limburg, gab es für die Gläubigen zudem auch keine Möglichkeit, ihr Unbehagen oder ihre Unzufriedenheit gegenüber einer kirchlichen Stelle zu formulieren, weshalb sich viele an die Medien wandten.

Doch enthält das geltende Recht nicht doch versteckte Anknüpfungspunkte für eine wünschenswerte Konkretisierung oder Fortentwicklung des Rechts im Sinne einer größeren Subsidiarität? Diesbezüglich seien folgende Aspekte angesprochen:

1. Metropolit und Bischofskonferenz nehmen keine hierarchische Zwischeninstanz zwischen dem Ap. Stuhl und den einzelnen Diözesanbischöfen ein. Deshalb kommt ihnen auch keinerlei Jurisdiktion oder auch nur Dienstaufsicht über diese zu. Vielmehr kann sich jeder Diözesanbischof dogmatisch und kirchenrechtlich auf seine Autorität berufen und jede „Untersuchung“ als Versuch der Einmischung in die inneren Angelegenheiten seiner Amtsführung zurückweisen. Es geht an dieser Stelle aber nicht um ein disziplinarisches oder gar strafrechtliches Vorgehen gegen einen Diözesanbischof (das obliegt weiterhin dem Ap. Stuhl). Vielmehr soll – ergebnisoffen – in der Öffentlichkeit hartnäckig vorgetragenen Behauptungen nachgegangen, d. h. dass Anhaltspunkte oder gar Beweise gesammelt werden, um einen Vorwurf zu fundieren oder aber auch zu entkräften, selbst wenn das Ergebnis eine gewisse Ambivalenz darstellt. Es geht also um eine Voruntersuchung.46

2. Der Kirchenprovinz (c. 431 § 1 CIC/1983) und der Bischofskonferenz (c. 447 CIC/1983) kommen insbesondere eine pastorale und koordinierende Aufgabe zu.47 Pastoral kann sich aber nicht auf Planungen und Strategien hinsichtlich des künftigen Vorgehens bei der Verkündigung der christlichen Heilsbotschaft beschränken. Um ihrer Zielsetzung wirklich zu entsprechen, hat sie sich auch mit den grundlegenden anthropologischen Bedingungen hierfür zu befassen. Dazu zählt sicher auch das Vertrauen. Ein negatives Erscheinungsbild der Kirche in der Öffentlichkeit durch verzerrte oder leider auch zutreffende Berichterstattung erschüttert dieses, führt zu Verunsicherung und Ärgernis. Nicht apodiktisches Leugnen, nicht das Deckmäntelchen des Schweigens, sondern nur das Bemühen um Aufklärung sowie das Eingestehen eventueller Fehler48 sind geeignet, verlorenes Vertrauen wiederherzustellen und damit eine Basis für das Wirken der Kirche im Lichte des Evangeliums zu bereiten.

3. Zu den Aufgaben des Metropoliten gehört bereits, darüber zu wachen, dass in den Suffraganbistümern der Glaube und die kirchliche Disziplin genau beachtet werden (accurate serventur); eventuelle Missstände hat er dem Papst mitzuteilen. Obgleich man vielleicht nicht sofort daran denken mag: Dies schließt die Amtsführung des Bischofs nicht aus. Das Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe zählt vielmehr ausdrücklich hierzu, „dass der bischöfliche Dienst in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht ausgeübt wird.“ Dann aber soll der Metropolit

„dem Päpstlichen Gesandten jenes Landes genau Bericht erstatten, damit der Apostolische Stuhl Vorkehrungen treffen kann. Sofern er es für angebracht hält, kann sich der Metropolit, bevor er dem Päpstlichen Gesandten Bericht erstattet, mit dem Diözesanbischof im Hinblick auf die in der Suffragandiözese aufgetauchten Probleme besprechen.“49

Will der Metropolit aber Gerüchte von deutlichen Hinweisen auf ein Fehlverhalten unterscheiden, legt sich die Einsetzung einer „Untersuchungskommission“ nahe. Zudem bedarf jede angemessene Entscheidung sorgfältig aufbereiteter Fakten, mit deren Erhebung sonst die Nuntiatur befasst wäre.

4. Dem Gespräch des Metropoliten (oder des Vorsitzenden der Bischofskonferenz) als primus inter pares mit dem betroffenen Diözesanbischof kommt – wie es auch das Direktorium anspricht – große Bedeutung zu, um gemeinsam einen Sachverhalt zu erhellen, nach Lösungen zu suchen, ggf. eine correctio fraterna auszusprechen bzw. eine vertiefte Untersuchung der Angelegenheit durch eine Kommission zu vereinbaren. Der Einwand, ein solches Vorgehen beschädige den guten Ruf des betroffenen Diözesanbischofs (vgl. c. 220 CIC/1983), greift nicht, denn Anlass sind letztlich öffentlich erhobene Vorwürfe.

5. Das Statut der Deutschen Bischofskonferenz sieht im Horizont des c. 451 CIC/1983 die Einrichtung „Bischöfliche[r] Kommissionen zur Bearbeitung von Fragen eines bestimmten Teilgebietes“ vor (Art. 30)50, die „das anzustrebende Ziel wirksamer zu erreichen helfen“. Entsprechend könnte eine Kommission von drei bis fünf Personen (unter Leitung eines – ggf. emeritierten51 – Diözesanbischofs) im Krisenfall agieren. Zum einen wäre denkbar, dass deren Mitglieder auf bestimmte Zeit (z. B. wie derzeit die der Kommissionen auf fünf Jahre) berufen werden, um im Sinne eines „Beschwerdeausschusses“ bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und bei besonderem öffentlichem Interesse auf Wink des Vorsitzenden, auf schriftlichen Antrag von wenigstens drei Diözesanbischöfen oder eigenständig zu reagieren, wobei ein Hinzuziehen einzelner Experten im konkreten Fall angemessen wäre. Zum anderen käme die Einsetzung einer „ad-hoc-Kommission“ aus konkretem Anlass in Betracht, deren Mitglieder entsprechend der benötigten Sachkenntnis ausgewählt werden könnten. – Angemessen wäre, die übrigen Mitglieder der Bischofskonferenz oder zumindest des Ständigen Rates über das Tätigwerden zu informieren. Dabei muss klar sein, dass das Ziel der Arbeit einer solchen Kommission nicht in der Verurteilung eines Diözesanbischofs besteht.

6. Durch eine solche „Untersuchungskommission“ können zur Erhellung und besseren Beurteilung eines Sachverhaltes wichtige Fakten über Tatbestand und nähere Umstände zusammengetragen werden.52 Zur Objektivität der Arbeit trägt – auch im Sinne eines audiatur et altera pars – sicher bei, dass der betroffene Diözesanbischof kooperiert, indem er seinerseits Informationen zur Verfügung stellt und die Situation beurteilt. An sich muss er sich zur konstruktiven Zusammenarbeit mit der Kommission moralisch verpflichtet sehen. Im Ergebnis sollte die Arbeit zeitnah zu einem kurzen, summarischen Bericht führen, der kirchenintern (aufgrund besserer Sachkenntnis, nicht aber durch Ausblenden von Fakten) auf soliderer Basis als bei reiner Medienberichterstattung Pro und Contra darlegt und ein abgewogeneres Urteil ermöglicht, auch im Sinne einer Zuarbeit für den päpstlichen Gesandten für dessen Bericht an den Ap. Stuhl (c. 364, 1° CIC/1983). Dem kirchenexternen Bereich wird durch eine Untersuchung signalisiert, dass man sich um Aufhellung und Aufklärung des Vorwurfes kümmert. Damit die (mediale) Öffentlichkeit dies nicht nur als leeres Gerede empfindet, wäre die Publikation eines Abschlussberichtes – wie in Limburg geschehen – durchaus angemessen.53

7. Die Zuständigkeit für ein solches Vorgehen liegt historisch und zumindest ansatzweise heute eigentlich beim Metropoliten; zudem hat er räumlich eine größere Nähe zu den einzelnen Diözesen seiner Kirchenprovinz; es bedürfte einer Explikation des geltenden Rechts: Allerdings besteht selbst bei praktizierenden Kirchengliedern kein Bewusstsein für eine über eine reine Ehrenstellung hinausgehende Position des Metropoliten. Vielmehr richtet sich die Aufmerksamkeit – auch aufgrund der medialen Öffentlichkeit, des Vorhandenseins einer eigenen Verwaltungsbehörde und einer größeren personellen Ressource – auf die Bischofskonferenz und dessen Vorsitzenden als „Repräsentant“ der katholischen Kirche in einer Nation. Zudem könnte diese(r) auch bei einem behaupteten Fehlverhalten eines Metropoliten tätig werden. Diesbezüglich bedürfte es einer Fortentwicklung des Rechts.

8. Vor dem Hintergrund der angesprochenen Aspekte ist von Interesse, wie der Abschlussbericht über die Baumaßnahme auf dem Limburger Domberg einzuordnen ist. Dieser führt an:

„Erzbischof Dr. Robert Zollitsch hat als Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz mit Schreiben vom 04.10.2013 eine Prüfungskommission aus kircheninternen und kirchenexternen Fachleuten eingesetzt.“54

Dies geschah – zumindest soweit bekannt – ohne päpstlichen Auftrag.55 Bei diesem Bericht handelt es sich nicht – weder formal noch vom Inhalt her – um eine disziplinar- oder gar strafrechtliche Untersuchung der Amtsführung des seinerzeitigen Bischofs von Limburg, sondern um die sachliche Aufarbeitung eines komplexen Vorganges, eine Aufgabe, die mittelbar der Pastoral diente.

4. Fazit

Jeder Diözesanbischof besitzt in seiner Teilkirche umfassende Amtsgewalt, die nur um der Einheit der Kirche und dem Heil der Seelen willen eingeschränkt sein kann. In seiner Amtsführung ist er nur in seinem Gewissen vor Gott verantwortlich. Ein öffentlich und massiv behauptetes Fehlverhalten – sei es sine, sei es cum fundamentum in re – schadet dem Ansehen der Kirche und behindert ihr pastorales Wirken. Ein straf- oder disziplinarrechtliches Vorgehen oder auch ein direktes Eingreifen in die Amtsführung eines Bischofs bleibt dem Nachfolger Petri oder einem von ihm Beauftragten vorbehalten, dem der Dienst der Einheit der Kirche in besonderer Weise aufgetragen ist.

Dies aber kann – wenn überhaupt erforderlich – erst der zweite Schritt sein. Zunächst muss es – möglichst nach einem ersten Gespräch mit dem betroffenen Diözesanbischof – um ein Auffinden und erstes Einordnen von Fakten gehen, um Transparenz im eigentlichen Sinn. Eine vom Metropoliten oder vom Vorsitzenden der Bischofskonferenz eingesetzte „Untersuchungskommission“ tritt nicht in Konkurrenz zur Kompetenz des Hl. Stuhles, sondern trägt dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung. Deren Arbeit kann eine solide Basis für dessen Tätigwerden bilden, macht solches mitunter aber auch überflüssig. Das Ergebnis mag erhobene Vorwürfe erhärten, kann aber durchaus auch Anschuldigungen entkräften oder eine Falschbewertung von Fakten aufzeigen. Der Öffentlichkeit aber wird dadurch signalisiert, dass sich „die Kirche“ um „Aufklärung“ bemüht.

Ein solches Vorgehen bedeutet keinen völligen Neuansatz, sondern kann an die Verantwortung des Metropoliten anknüpfen, wobei sich allerdings heute als Initiator die Bischofskonferenz als allgemein bekannte „Größe in der Kirchenverfassung“ nahelegt. Rechtliche Ansätze lassen sich deutlich ausmachen, bedürfen aber der Konkretisierung.

1 Ohne an dieser Stelle auf die zahlreichen Presse- und Buchpublikationen einzugehen, sei zum einen daran erinnert, dass die Deutsche Bischofskonferenz am 23. August 2010 (überarbeitete) „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ verabschiedet hat (abgedr.: Archiv für katholisches Kirchenrecht [AfkKR] 179 (2010), 562-569); kommentiert in: Althaus, Rüdiger / Lüdicke, Klaus, Der kirchliche Strafprozess nach dem Codex Iuris Canonici und Nebengesetzen. Normen und Kommentar [Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Beiheft (BzMK) 61], Essen 2011, 22015), zum anderen den im Auftrag des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz von einer Prüfungskommission erstellten „Abschlussbericht über die externe kirchliche Prüfung der Baumaßnahme auf dem Domberg in Limburg (Stand 14.02.2014)“, siehe online: http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/presse_2014/2014-050b-Abschlussbericht-Limburg.pdf, Zugriff am 21.08.2017. Die wichtigsten Fakten in letzterer Sache nennt auch: Klappert, Sebastian, Das Verhältnis des Papstes zu dem Diözesanbischof – eine kirchenrechtliche Würdigung aus Anlass der Ereignisse in Limburg, in: Kirche und Recht (2014), 1-19.

2 Ist ein Gläubiger mit dem Verhalten eines kirchlichen Amtsträgers in der Pfarrei nicht einverstanden (gleich ob ein tatsächliches Fehlverhalten vorliegt oder der Gläubige lediglich seine Wünsche nicht erfüllt sieht), beschwert sich dieser mitunter nicht nur bei dessen Diözesanbischof, sondern zugleich beim Vorsitzenden der Bischofskonferenz, um der Sache Nachdruck zu verliehen.

3 Dieser (für viele ungewohnte) Begriff bezeichnet einen Erzbischof, der zugleich als Metropolit einer Kirchenprovinz vorsteht. – Vgl. Aymans, Winfried / Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici, Bd. 2, Paderborn 1997, 309-312; Bier, Georg, Die Kirchenprovinz, in: Haering, Stephan / Rees, Wilhelm / Schmitz, Heribert (Hrsg.), Handbuch des katholisches Kirchenrechts (HdbKathKR3), Regensburg 32015, 577-584; ferner die dezidierte Studie von Hohl, Heinrich, Das Amt des Metropoliten und die Metropolitanverfassung in der Lateinischen Kirche. Geschichte, Theologie und Recht (BzMK 59), Essen 2010; Stoffel, Oskar, cc. 435-437, in: Lüdicke, Klaus (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (MKCIC), Essen seit 1985 (Loseblattwerk, Stand: April 2017).

4 Seit Errichtung der Hamburger (oder norddeutschen) Kirchenprovinz im Jahre 1995 (vgl. Ap. Konstitution vom 24. Oktober 1994, in: Acta Apostolicae Sedis [AAS] 87, 1995, 228-230) gehören zur Kölner Kirchenprovinz die Suffraganbistümer Aachen, Essen, Limburg, Münster und Trier. Derzeit bestehen in der Bundesrepublik Deutschland sieben Kirchenprovinzen, deren Vorsteher – Metropolitan-Erzbischöfe – ihren Sitz in Bamberg, Berlin, Freiburg, Hamburg, Köln, München und Freising sowie Paderborn haben.

5 Vgl. (mit weiterführender Literatur): Hohl, Das Amt des Metropoliten (Anm. 3), 5-66, zum Recht unter Geltung des CIC/1917 ebd., 67-93.

6 Vgl. ebd., 455-478.

7 Zur Literatur vgl. Anm. 3. Hingewiesen sei ferner auf das „Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe“ der Kongregation für die Bischöfe vom 22. Februar 2004 (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls [VApSt] 173), hier: Nr. 23b; hierzu: Hallermann, Heribert, Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe. Übersetzung und Kommentar (Kirchen- und Staatskirchenrecht 7), Paderborn u. a. 2006.

8 Diese Regel erfährt eine Reihe von Ausnahmen. So gibt es in der Schweiz (mit Blick auf die Gleichrangigkeit der Kantone) und in Skandinavien (weil sonst nationen-übergreifend) keine Kirchenprovinzen, bei den Erzbistümern Luxemburg und Vaduz handelt es sich mangels sog. Suffraganbistümer nicht um Kirchenprovinzen, sondern um exemte Diözesen. Auch auf dem Gebiet der früheren DDR gab es aufgrund der außerordentlichen politischen Umstände keine Kirchenprovinz(en), sondern nur zwei exemte Diözesen (Berlin, Dresden-Meißen), eine Apostolische Administratur (Görlitz) sowie drei Jurisdiktionsbezirke westdeutscher Diözesen, seit 1973 jeweils mit einem Apostolischen Administrator als Jurisdiktionsträger (Erfurt und Meinigen, Magdeburg, Schwerin).

9 Auf die entsprechenden Vorschriften der cc. 439-446 CIC/1983 (gemeinsam mit dem Partikularkonzil) sei – mangels praktischer Relevanz – an dieser Stelle nur verwiesen. Zu diesen Rechtsmaterie vgl. Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 299-308; Hohl, Das Amt des Metropoliten (Anm. 3), 434-441; Stoffel, c. 439-446, in: MKCIC (Anm. 3).

10 Dies kann ausdrücklich aber auch der Konvent der Bischöfe einer Kirchenprovinz regeln.

11 So fand die letzte Kölner Provinzialsynode im Jahre 1860 unter Erzbischof Paulus Melchers (1866-1884) statt. – Hingewiesen sei jedoch auf die beiden landesweiten Synoden zu Beginn der 1970er Jahre: die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (1971-1975) (vgl. hierzu das in den Jahren 1970-1976 in 46 Heften erschienene Periodikum Synode als Amtliches Mitteilungsorgan, sowie die Synodendokumente in: Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, Offizielle Gesamtausgabe, hrsg. i. Auftr. d. Präsidiums und der Deutschen Bischofskonferenz, 2 Bde., Freiburg 1975/77 [Neuausgabe 2012], sowie die Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR [1973-1975] [Beschlüsse in: Konzil und Diaspora. Die Beschlüsse Pastoralsynode der Katholischen Kirche in der DDR, hrsg. i. Auftr. d. Berliner Bischofskonferenz, Berlin 1977]).

12 Das Direktorium der Bischofskongregation (Anm. 7) führt hierzu aus (Nr. 23b), worauf weiter unten noch einzugehen sein wird: „Der Metropolit hat als eigene Aufgabe, darüber zu wachen, dass in der gesamten Kirchenprovinz mit Sorgfalt der Glaube und die kirchliche Ordnung bewahrt werden, und dass der bischöfliche Dienst in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht ausgeübt wird. Im Falle, dass er Missbräuche oder Irrtümer feststellen sollte, soll der Metropolit, bedacht auf das Wohl der Gläubigen und auf die Einheit der Kirche, dem Päpstlichen Gesandten jenes Landes genau Bericht erstatten, damit der Apostolische Stuhl Vorkehrungen treffen kann. Sofern er es für angebracht hält, kann sich der Metropolit, bevor er dem Päpstlichen Gesandten Bericht erstattet, mit dem Diözesanbischof im Hinblick auf die in der Suffragandiözese aufgetauchten Probleme besprechen. Die Sorge für die Suffragandiözesen soll besonders aufmerksam sein in der Zeit der Vakanz des bischöflichen Stuhls oder in eventuellen Zeiten besonderer Schwierigkeiten des Diözesanbischofs.“ Nachfolgend beschreibt dieses Dokument den Metropoliten als „älteren Bruder“ bzw. als „primus inter pares“.

13 Vgl. Caeremoniale Episcoporum, editio typica, Rom 1985, n. 1137.

14 Zum Pallium vgl. c. 437 CIC/1983, doch wurde die Form der Übergabe desselben seither mehrfach abgeändert, um die Abhängigkeit vom Papst zu visualisieren. Das Direktorium über den Hirtendienst der Bischofe (Anm. 7) behandelt unter der Überschrift die „Aufgaben des Metropolitan-Erzbischofs“ (die Thematik ausweitend) zunächst das Pallium (Nr. 23d). Hohl, Das Amt des Metropoliten (Anm. 3), 429-433, hier: 433, Fn. 323 weist darauf hin, dass die liturgische Formel beim Anlegen des Palliums in der deutschen Fassung des Caeremoniale Episcoporum dieses nicht als Teilhabe an der päpstlichen Gewalt, sondern als Zeichen der Liebe im Bischofskollegium sieht.

15 Vgl. Franziskus, Motuproprio Mitis Iudex Dominus Iesus vom 15. August 2015, in: AAS 107 (2015), 958-970.

16 Das Konzilsdekret selber bleibt inhaltlich blass, wenn es lediglich fordert, die Rechte und Privilegien der Metropoliten sollen durch neue geeignete Normen festgelegt werden. Dass solche erarbeitet oder erörtert worden sind, wurde bislang jedoch nicht bekannt.

17 Das heute noch gültige Statut vom 3. April 1968 wurde nicht veröffentlicht, sondern lediglich den Mitgliedern der Freisinger Bischofskonferenz als „Anhang zum Protokoll der Konferenz der bayerischen Bischöfe im Priesterseminar zu Freising vom 2. und 3. April 1968“ zugesandt und so promulgiert (freundliche Auskunft des Katholischen Büros Bayern durch Herrn Dr. Löffler). Zu einem kurzen historischen Überblick mit weiterführenden Literaturhinweisen siehe: Pfister, Peter, Art. Bayerische Bischofskonferenz, in: Historisches Lexikon Bayerns, siehe online: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/BayerischeBischofskonferenz, Zugriff am 20.08.2017.

18 Vgl. hierzu Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 276-298; May, Georg, Die Deutsche Bischofskonferenz nach ihrer Neuordnung, in: AfkKR 138 (1969), 405-461; Rees, Wilhelm, Plenar-Konzil und Bischofskonferenz, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 543-576; Stoffel, Oskar, c. 447-456, in: MKCIC (Anm. 3); Wenner, Reinhard, Die Deutsche Bischofskonferenz als Gesetzgeber. Unzulänglichkeiten bei Partikularnormen und anderen Beschlüssen, in: Puza, Richard u. a. (Hrsg.), Iustitia in caritate (FS Rößler, Adnotationes in iure canonico 3), Frankfurt am Main 1997, 677-692; Krämer, Peter, Das Verhältnis der Bischofskonferenz zum Apostolischen Stuhl, in: Müller, Hubert / Pottmeyer, Hermann-Josef (Hrsg.), Die Bischofskonferenz. Theologischer und juridischer Status, Düsseldorf 1989, 256-270; Schmitz, Heribert, Bischofskonferenz und Partikularkonzil. Rechtsinstitutionen unterschiedlicher Natur, Struktur und Funktion, in: ebd., 178-195.

19 Gemäß SC Art. 22 § 2 können die rechtmäßig konstituierten, für bestimmte Gebiete zuständigen Bischofsvereinigungen innerhalb festgelegter Grenzen die Liturgie ordnen. Diese Bischofsvereinigungen sollten – gegebenenfalls nach Beratung mit den Bischöfen der angrenzenden Gebiete des gleichen Sprachraumes – bestimmen, ob und in welcher Weise die Muttersprache gebraucht werden darf, wozu aber die Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl gefordert wird (SC Art. 36 § 3). Zudem konnten sie innerhalb der in der editiones typicae der liturgischen Bücher Anpassungen vornehmen, besonders hinsichtlich der Sakramentenspendungen, der Sakramentalien, der Prozessionen, der liturgischen Sprache, der Kirchenmusik und der sakralen Kunst (SC Art. 39); dabei haben sie sorgfältig und klug zu erwägen, welche Elemente aus Überlieferung und geistiger Aneignung der einzelnen Völker geeignet sind, zur Liturgie zugelassen zu werden. Für nützlich oder notwendig erachtete Änderungen sollen dem Apostolischen Stuhl vorgelegt und dann mit dessen Einverständnis eingefügt werden (SC Art. 40 Art. 1).

20 Hingewiesen sei auf Johannes Paul II., Motuproprio Apostolos suos vom 21. Mai 1998, in: AAS 90 (1998), 641-658 (dt.: http://www.dbk.de/presse/details/?presseid=812&cHash=78ee102b7adf0aa9b362d6d95c694ea4, Zugriff am 25.08.2017). Das Direktorium für die Bischöfe (Anm. 7) nimmt von der Bischofskonferenz nur am Rande (Nr. 23d) Notiz.

21 Ausführlich regelt c. 450 § 1 CIC/1983 die Zusammensetzung; Weihbischöfe (episcopi auxiliares) haben entscheidendes Stimmrecht nur, wenn die Statuten dies vorsehen (c. 455 CIC/1983).

22 Vgl. hierzu Schmitz, Heribert, „Partikularnormen“ der Deutschen Bischofskonferenz: Ein vom Apostolischen Stuhl beanstandeter Begriff, in: De processibus matrimonialibus 8/II (2001), 279-294.

23 Schon in der Gesetzgebung war man darauf bedacht, die Befugnisse des einzelnen Diözesanbischofs nicht zu beschränken (vgl. die Erarbeitung des c. 1262). Ein Beispiel für solche Diskussionen im Rahmen des Rekognitionsverfahrens ist die Partikularnorm Nr. 19 zum vermögensrechtlichen c. 1292 CIC/1983: Vgl. Althaus, Rüdiger, Wi(e)der den Partikularismus – Zur Problematik der Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 1292 § 1 CIC/1983, in: Theologie und Glaube 87 (1997), 409-422.

24 Ein vom Staatssekretariat am 8. November 1983, also knapp drei Wochen vor Inkrafttreten des CIC/1983 an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen gerichtetes Schreiben (in: Communicationes 15 [1983], 135-139) nennt 21 Materien, in denen die Bischofskonferenz notwendig eine Partikularnorm erlassen muss, quasi um das gesamtkirchliche Recht zu vervollständigen, und 22 Materien, in denen sie eine solche erlassen kann, was im Ermessen der jeweiligen Bischofskonferenz steht (andere Auflistungen weichen hiervon zum Teil nicht unerheblich ab). – Nicht durch den CIC/1983 eingeräumte Normsetzungsbefugnisse betreffen v. a. die Aufnahme von fremden Priesteramtskandidaten und den Kirchenaustritt: So hatte die Deutsche Bischofskonferenz aufgrund einer Ermächtigung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 8. März 1996 in der Fassung vom 14. September 1996 „Über die Aufnahme ins Seminar von Kandidaten, die aus anderen Seminaren oder von Ordensfamilien kommen“ am 14. März 2000 ein Allgemeines Dekret beschlossen, welches am 5. Mai 2000 rekognosziert wurde (KA Paderborn 143 [2000] 69, Nr. 71); hierzu: Schmitz, Heribert, Candidati ad presbyteratum migrantes. Instruktion an die Bischofskonferenz über die Aufnahme in das Seminar von Priesterkandidaten, die zuvor in anderen Seminaren, Ordensinstituten oder sonstigen Gemeinschaften waren, in: Dębiński, Antoni (Hrsg.), Plenitudo legis dilectio (FS Zubert), Lublin 2000, 595-614, erneut abgedruckt in: Schmitz, Heribert, Studien zur kirchlichen Rechtskultur (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 34), Würzburg 2005, 179-195. Ferner: „Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ vom 15. März 2011, rekognosziert am 28. August 2012, abgedruckt im KA Freiburg am 20. September 2012, 343-345; vgl. hierzu: Althaus, Rüdiger, Zur Bewertung der Erklärung eines Kirchenaustritts aufgrund des neuen Allgemeinen Dekretes der Deutschen Bischofskonferenz, in: Theologie und Glaube 103 (2013), 390-409; Haering, Stephan, Die neue gesetzliche Anordnung der Deutschen Bischofskonferenz zum Austritt aus der katholischen Kirche vor der staatlichen Autorität, in: Klerusblatt 92 (2012), 249-257.

25 Ein Beispiel hierfür sind die Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts: Vgl. Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst, in: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.), Kirchliches Arbeitsrecht (Die deutschen Bischöfe 95), Bonn 22015, 9-19; Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, in: ebd., 20-30. Diese Dokumente bedurften der Inkraftsetzung durch den jeweiligen Diözesanbischof und der Promulgation in seinem diözesanen Amtsblatt.

26 Hinzuzunehmen ist die Instruktion der Gottesdienstkongregation Liturgiam authenticam vom 28. März 2001, in: AAS 93, 2001, 685-726 (dt.: VApSt 154) gerade aber auch das Motu Proprio Magnum Principium vom 03.09.2017, in: AAS 109 (2017), 967-970.

27 Vgl. Johannes Paul II., Apostolos suos (Anm. 20), Art. 1. – Zu diesem Dokument vgl. Ruh, Ulrich, Bischofskonferenzen: Römische Grenzziehungen, in: Herder-Korrespondenz 52 (1998), 440-442. Die römische Bestätigung liegt darin begründet, dass der Bischofskonferenz an sich keine Lehrautorität zukommt. In Deutschland sah man zum Teil im Rekognitionserfordernis eine Beeinträchtigung der Bischofskonferenz, insofern „konservative Bischöfe“ einen Beschluss blockieren und damit einen römischen Entscheid herbeiführen könnten. Gleichwohl spiegelt sich in der Rechtsposition des Hl. Stuhles das alte Quod omnes tangit debet ab omnibus approbari (Reg. iur. 29 in VI°; in: Corpus Iuris Canonici, Ed. Friedberg, Bd. 2, Graz 1959, 1122) wieder, und auch die sog. Partikularnormen bedürfen in jedem Fall der Rekognition (c. 455 § 2 CIC/1983).

28 Zu den beiden landesweiten Synoden s. Anm. 11.

29 Zur grundlegenden Literatur zum Bischofsamt vgl. Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 328-356; Bier, Georg, Die Rechtsstellung des Diözesanbischofs nach dem Codex Iuris Canonici von 1983 (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 32), Würzburg 2001; Ders., c. 381-400, in: MKCIC (Anm. 3); Demel, Sabine / Lüdicke, Klaus (Hrsg.), Zwischen Vollmacht und Ohnmacht. Die Hirtengewalt des Diözesanbischofs und ihre Grenzen, Freiburg im Breisgau 2015; Schmitz, Heribert, Der Diözesanbischof, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 593-611. Auf die Auxiliarbischöfe, in Deutschland als Weihbischöfe bekannt, sei an dieser Stelle nicht eigens eingegangen. Sie sind zu Hirten ihrer Titularbistümer bestellt, doch ruht ihre Jurisdiktion dort, um im helfenden Dienst eines anderen Bischofs zu stehen.

30 Diese entfaltet der Katalog der Aufgaben der Bischöfe in den cc. 383-400 CIC/1983. Hingewiesen sei auch auf das bereits genannte Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe (Anm. 7). Als Instruktion enthält dieses Dokument keine weiteren Gesetze, sondern erklärt diese und beschreibt Vorgehensweisen zu deren Ausführung (vgl. c. 34 § 1 CIC/1983).

31 Der Umkehrschluss, dass diese Vollmachten nur durch die Bischofsweihe übertragen werden, ist jedoch nicht zulässig. Vielmehr können (fast) alle bischöflichen Vollmachten kraft allgemeinen Gesetzes oder Delegation übertragen werden. Erinnert sei an die jüngste Vakanz des Erzbischöflichen Stuhles zu Köln, während der ein presbyter als Diözesanadministrator das Erzbistum mit allen Rechten und Pflichten eines Diözesanbischofs leitete (c. 427 § 1 CIC/1983), während in seinem Auftrag die Weihbischöfe die Pontifikalhandlungen vornahmen. Gleichwohl ist zu bedenken, dass selbst die Chrisamweihe in einem besonderen Ausnahmefall an einen Priester delegiert werden kann, ja – schon zur damaligen Zeit nicht unumstritten – kraft päpstlicher Bevollmächtigung einzelne Äbte die Priesterweihe spenden konnten (DenzH Nr. 1145 [mit einleitenden Ausführungen], 1146); diesbezüglich ist auch auf das (verklausuliert formulierte) Anathema des Konzils von Trient zu verweisen (sess. XXIII, De sacramento ordinis, c. 7).

32 Vgl. hierzu: Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 372-390; Bier, Georg, c. 494, in: MKCIC (Anm. 3), Lüdicke, Klaus, c. 1420, in: MKCIC (Anm. 3); Platen, Peter, Die Diözesankurie, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 638-651.

33 Hingewiesen sei auf Priesterrat (cc. 495-501 CIC/1983), Konsultorenkollegium (c. 502 CIC/1983), Diözesanvermögensverwaltungsrat (cc. 492-493 CIC/1983) und Diözesanpastoralrat (cc. 511-514 CIC/1983). Vgl. hierzu: Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 391-411; Bier, Georg, cc. 492-493, 495-502, 511-514, in: MKCIC (Anm. 3); Schmitz, Heribert, Die Konsultationsorgane des Diözesanbischofs, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 620-637.

34 Diesen Gremien kommt in der Regel höchstens ein förmliches Anhörungsrecht zu. Gleichwohl sollte man selbst dessen Bedeutung nicht unterschätzen, denn der Diözesanbischof soll einem ihm gegebenen, v. a. auch übereinstimmenden Rat folgen, sofern nicht ein seinem Ermessen nach überwiegender Grund ein Abweichen rechtfertigt (c. 127 § 2, 2° CIC/1983).

35 Diözesanvermögensverwaltungsrat und Konsultorenkollegium kommt mit seinen Zustimmungsrechten zu bestimmten Rechtsgeschäften (cc. 1277, 1292 § 1 CIC/1983) lediglich eine vorgängige Aufsicht im Sinne einer Absicherung der wirtschaftlichen Situation diözesaner Rechtsträger zu (c. 1292 § 4 CIC/1983).

36 Aus der umfangreichen Bibliographie seien an dieser Stelle nur drei Standardwerke (mit weiterführenden Literaturangaben) genannt: Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 200-212; Schwendenwein, Hugo, Der Papst, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 447-468, v. a. 447-455; Stoffel, Oskar, cc. 331-334, in: MKCIC (Anm. 3).

37 In Erinnerung gerufen sei, dass Bischöfe in Streitsachen ihren Gerichtsstand beim Päpstlichen Gericht der Rota Romana haben, in Strafsachen beim Papst (c. 1405 § 1, 3°, § 3, 1° CIC/1983), und nicht bei ihrem Metropoliten.

38 Gemäß Art. 78 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus vom 28. Juni 1988 (in: AAS 80, 1988, 841-912) liegt die Zuständigkeit bei der Kongregation für die Bischöfe, in Sachen delicta graviora aber gemäß Art. 1 § 2 der Normae de gravioribus delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis vom 21. Mai 2010 (in: AAS 102, 2010, 419-430; Communicationes 42 [2010] 333-344 [lat. und in mehreren Sprachen]) bei der Kongregation für die Glaubenslehre, die de mandato Romani Pontificis entscheidet.

39 Zu diesen (cc. 362-367 CIC/1983): Vgl. Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 265-269; Kingata, Yves, Die päpstlichen Gesandten, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 529-537; Stoffel, Oskar, cc. 362-367, in: MKCIC (Anm. 3).

40 Hier geht es zurück auf die Enzyklika Quadragesimo anno Papst Pius XI. vom 15. Mai 1931, in: AAS 23 (1931), 177-228, QA 79. Zur Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips in der katholischen Soziallehre vgl. (mit weiterführender Literatur): Anzenbacher, Arno, Art. Subsidiaritätsprinzip, in: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Bd. 3, Paderborn 2004, 632-634; Baumgartner, Alois, Art. Subsidiarität, in: LThK3, Bd. 9, 1076-1077.

41 Nicht zuletzt die Erfahrungen mit dem Codex Iuris Canonici von 1917 hatten gezeigt, dass eine weltweite detaillierte Regelung in manchen Rechtsmaterien nicht zielführend war, ja aufgrund der gesellschaftlichen und staatlichen Gegebenheiten gar nicht beachtet werden konnte. So bezeichnete der bekannte Kanonist Willibald Plöchl (Um ein neues katholisches Kirchenrecht, in: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht [ÖAfKR] 23 (1972), 273-289, hier: 275) das Gesetzbuch von 1917 als eine „geniale Utopie“, dessen „2414 canones nirgends und zu keiner Zeit uneingeschränkt in Geltung gestanden“ sind. Begründend führt er aus: „Dieses Gesetzbuch ist seinem Wesen nach nur abendländisch – kontinental-europäisch – gedacht, nicht aber weltweit. Der Codex ist daher von allem Anfang an eine geniale Utopie, weil er nicht mit den rechtlichen Realitäten der verschiedensten Rechtsordnungen in Beziehung gebracht wird und weil die Priorität von Kirche und Kirchenrecht gegenüber dem Staat und der weltlichen Rechtsordnung überbetont und damit undurchführbar wird.“

42 „Probe attendatur ad principium, quod […] principium subsidiarietatis vocatur, in ecclesia eo vel magis applicandum, quod officium episcoporum cum potestatibus adnexis est iuris divini. Hoc principio, dum unitas legislativa et ius universale et generale servantur, convenientia etiam et necessitas propugnantur providendi utilitati praesertim singulorum institutorum per iura particularia et per sanam autonomiam potestatis exsecutivae particularis illis agnitam“ (Principia quae dirigant n. 5; in: CIC/1983, Praefatio XXII). Die Principia finden sich ursprünglich in: Communicationes 1 (1969), 86-100. Schmitz, Heribert, Codex Iuris Canonici, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 70-100, hier: 79, Anm. 51, weist darauf hin, dass die Wiedergabe der Leitlinien in der Praefatio zum CIC/1983 deren Zielsetzung verkürze und die Akzente verschiebe. Vgl. auch ders., Reform des kirchlichen Gesetzbuches CIC 1963-1978.

43 Vgl. hierzu u. a. Schmitz, Diözesanbischof (Anm. 29), 602.

44 Vgl. zur Thematik aus rechtlicher Sicht u. a. Berkmann, Burkhard J., Mehr Subsidiarität im Kirchenrecht, in: Concilium (D) 52 (2016), 604-613; Böhnke Michael, Theological Comments on the Validity of the Principle of Subsidiarity in the Catholic Church, in: ET Studies 5 (2014), 57-73; Kistner, Peter, Das göttliche Recht und die Kirchenverfassung II. Subsidiarität als Reformgebot (Tübinger Kirchenrechtliche Studien 11), Berlin 2010; Klappert, Verhältnis (Anm. 1).

45 Die Argumentation im „Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ (Anm. 24), ein Gläubiger entziehe sich durch den Kirchenaustritt seiner Beitragspflicht gemäß c. 222 § 1 CIC/1983, bedürfte vor dem Hintergrund eines „Finanzskandals“ einer vertieften Reflexion.

46 Es handelt sich wohlgemerkt nicht um eine Voruntersuchung zur Erhellung eines Straftatbestandes (c. 1717 CIC/1983).

47 Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Statuts der Deutschen Bischofskonferenz vom 24. September 2002, geändert am 11. März 2011 (siehe online: https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/Statut_2011-04-15.pdf, Zugriff am 25.08.2017) ist diese ein Zusammenschluss „zum Studium und zur Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, zu gegenseitiger Beratung, zur notwendigen Koordinierung der kirchlichen Arbeit […]“.

48 In diesem Sinne programmatisch trägt die „Rahmenordnung für die katholische Kirche in Österreich. Maßnahmen, Regelungen und Orientierungshilfen gegen Missbrauch und Gewalt“ der Österreichischen Bischofskonferenz in der Fassung vom März 2016 den Titel: „Die Wahrheit wird euch frei machen“ (Amtsblatt Österreichische Bischofskonferenz Nr. 70 vom 1. November 2016, siehe online: http://www.ombudsstellen.at/dl/sNnrJKJKomkKoJqx4KJK/Rahmenordnung_2016_web.pdf, Zugriff am 25.08.2017).

49 S. Anm. 7.

50 Zu Zusammensetzung und näherer Aufgabenumschreibung dieser Kommissionen vgl. Art. 31 bis 35 des Statuts (Anm. 47).

51 Unbeschadet deren formalrechtlicher Stellung zur Bischofskonferenz, legt sich dies insofern nahe, als dass „aktive“ Bischöfe oftmals terminlich sehr eingebunden sind, Emeriti aber zudem einen gewissen Abstand von der innerkirchlichen Tagespolitik haben und auch „Altersweisheit“ mitbringen.

52 Es versteht sich von selbst, dass eine solche Untersuchung caute erfolgt. Dies bedeutet keine Geheimniskrämerei, sondern ein diskretes Vorgehen, das niemanden Rufes beschädigt.

53 Zum Nachweis des Berichts s. Anm. 1.

54 Zum Abschlussbericht s. Anm. 1, hier: 7.

55 Vgl. Klappert, Verhältnis (Anm. 1).

Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens

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