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STEPHAN HAERING OSB

Synoden und synodale Prozesse in Deutschland seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil.

Ein Überblick1

1. Einführung

Papst Franziskus hat wiederholt davon gesprochen und es deutlich als sein Anliegen deklariert, dass die synodalen Organe und generell die Synodalität2 in der Kirche breiteren Raum und größere Bedeutung gewinnen sollen. Der Papst spricht dabei nicht ein kirchliches Strukturelement an, welches neueren Ursprungs oder gar von ihm erdacht wäre. Im Gegenteil, die Synoden gehören zu den ältesten Einrichtungen der Kirche. Historisch sind sie in unterschiedlichen Formen aufgetreten und haben im Verlauf der Geschichte auch ein je unterschiedliches Gewicht im Leben der Kirche besessen.

Das wohl bedeutendste kirchliche Ereignis des 20. Jahrhunderts war eine Synode, nämlich das Zweite Vatikanische Konzil (1962-1965).3 Dieses Konzil markiert einen wichtigen Impuls für eine erneuerte Wertschätzung der Synodalität in der Kirche und den Ausgangspunkt für eine neue Blüte des synodalen Gedankens.

Wörtlich äußerte Papst Franziskus in seiner Ansprache anlässlich des 50-Jahr-Jubiläums der Bischofssynode am 17. Oktober 2015 dazu Folgendes:

„Eine synodale Kirche ist eine Kirche des Hörens, im Bewusstsein, dass auf etwas Hören mehr ist als bloßes Hören. Es ist ein wechselseitiges Hören, bei dem jeder etwas zu lernen hat. Das gläubige Gottesvolk, das Kollegium der Bischöfe, der Bischof von Rom: Der eine hört auf den anderen und gemeinsam hören sie auf den Heiligen Geist, den Geist der Wahrheit (Joh 14,17), um das zu erkennen, was Er seinen Kirchen sagt (Apg 2,7).“4

Der vorliegende Beitrag will der Entwicklung nachgehen, die das synodale Element in Deutschland in dem rund halben Jahrhundert seit dem Abschluss des Zweiten Vatikanischen Konzils genommen hat. Angesichts des gegebenen Rahmens kann es sich allerdings nicht um mehr als einen summarischen Überblick handeln. Eine solche Vergewisserung mag auch Wert und Bedeutung für den Prozess der von Papst Franziskus gewünschten Förderung des synodalen Elements haben; sie kann zu einer fundierten Durchführung des Anliegens beitragen.5

Zu Beginn ist noch daran zu erinnern, dass, wenn wir von Deutschland sprechen, erst seit 1990 ein staatlich geeintes Land in den Blick genommen werden kann. Für das Vierteljahrhundert davor, d. h. vom Konzilsende im Jahre 1965 bis zur deutschen Wiedervereinigung, haben wir es mit zwei deutschen Staaten zu tun, der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. In diesen beiden Staaten, die unterschiedlichen gesellschaftlichpolitischen Systemen angehörten, hatte die katholische Kirche für ihre Existenz und ihr Wirken sehr unterschiedliche Voraussetzungen und Bedingungen vorgefunden.

Eine zweite Vorbemerkung betrifft den Begriff der „Synode“, der diesem Beitrag zugrunde liegt. Es handelt sich nicht um den strengen Synodenbegriff der kirchlichen Tradition und des kanonischen Rechts, wonach darunter bischöfliche Kollegialorgane zu verstehen sind, an denen allenfalls einzelne Nichtbischöfe, d. h. andere Kleriker und Laien, beteiligt werden.6 Vielmehr geht es um alle rechtlichen Institutionen der Kirche, die der gemeinschaftlichen Beratung von Gläubigen dienen und nicht ständigen, sondern vorübergehenden Charakter haben. Diese weiter gefasste Abgrenzung ist insofern berechtigt, als das Gesetzbuch der lateinischen Kirche, der CIC, den Ausdruck „Synode“ ja auch für die institutionalisierte Versammlung in einer Diözese unter Vorsitz des Bischofs, nämlich die Diözesansynode, gebraucht (cc. 460-468 CIC). Das katholische Ostkirchenrecht, das (nicht nur) an dieser Stelle rechtssprachlich differenzierter ist als der CIC, nennt die entsprechende Einrichtung der orientalischen Bistümer zur Unterscheidung von den Synoden im engeren Sinne treffend „Eparchialkonvent“ (cann. 235-242 CCEO).

Nicht berücksichtigt wird die Aktivität der Bischofskonferenzen, d. h. der 1966 als Jurisdiktionsträger errichteten Deutschen Bischofskonferenz und der von 1976 bis 1990, d. h. vor der Wiedervereinigung der deutschen Staaten, bestehenden Berliner Bischofskonferenz.7 In einem weiteren Sinn könnte diese Form bischöflichkollegialer Tätigkeit dem synodalen Element in der Kirche zugeordnet werden, doch sind die Bischofskonferenzen ständige Einrichtungen und entsprechen damit ebenso wenig der vorgegebenen Definition wie die ständigen Ratsorgane auf den verschiedenen kirchlichen Ebenen.

2. Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland („Würzburger Synode“)

In den Jahren nach dem Zweiten Vatikanum wuchs bei vielen Verantwortlichen der katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland der Wunsch, die Anregungen und Impulse, die das Konzil gegeben hatte, nicht nur diözesan, sondern auf der Ebene des ganzen Landes aufzugreifen und zu konkretisieren. Dieses Anliegen wurde durch verschiedene Ereignisse befördert. In den benachbarten Niederlanden ist bereits 1966 ein „Pastoralkonzil“ eröffnet worden, um die Impulse des Zweiten Vatikanischen Konzils aufzugreifen und im Lande umzusetzen.8 In Deutschland selbst wurde durch Auseinandersetzungen auf dem Essener Katholikentag 1968 und durch die mit dem Jahr 1968 verknüpften Aufbrüche in der gesamten Gesellschaft deutlich, dass man in der Kirche eingehend miteinander sprechen und sich über den Weg in die Zukunft grundlegend verständigen müsse.9

1969 entschied sich die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) für die Abhaltung einer Gemeinsamen Synode aller Bistümer. Die Vorbereitung wurde rasch und energisch durch eine eigens eingesetzte Kommission, die im September 1969 von der DBK gebildet wurde, in Angriff genommen. Durch Umfragen unter den deutschen Katholiken versuchte man das ganze Kirchenvolk in die Vorbereitung einzubeziehen. Für die Synode wurde ein Statut entworfen, um das sich eine intensive kirchenrechtliche Diskussion entwickelte.10

Im Januar 1971 fand die konstituierende Vollversammlung der Synode in Würzburg statt. In der Folge wurden bis zum Abschluss 1975 insgesamt acht Vollversammlungen durchgeführt. Daneben tagten Kommissionen der Synode, die sich jeweils mit bestimmten Sachgebieten auseinandersetzten und wesentlich zur Vorbereitung der Synodenbeschlüsse beitrugen. Insgesamt erarbeitete die Synode 18 Beschlussdokumente zu den verschiedenen Bereichen des Lebens und der Sendung der Kirche.

Die Synode setzte sich aus rund 300 Mitgliedern zusammen. Neben den Bischöfen waren auch andere Kleriker, Ordensleute und Laien auf der Synode stimmberechtigt vertreten. Der Laienanteil lag bei etwa 140 Mitgliedern. Soweit es sich nicht um geborene Synodalen handelte, nämlich vor allem die Bischöfe, wurden die Mitglieder durch Wahl seitens verschiedener Räte und Verbände bestimmt.11 Eine auffallende Besonderheit war das gleiche Stimmrecht aller Synodalen, eine Regelung, die im kanonischen Recht in dieser Form unbekannt war. Verschiedene Elemente der Synodalordnung provozierten nachdrückliche Kritik von kanonistischer Seite.12

Die Gemeinsame Synode schien in ihrer Struktur und Arbeitsweise weit stärker von demokratisch-parlamentarischen Gepflogenheiten geprägt als von der klassischen synodalen Tradition. Das vom Apostolischen Stuhl gebilligte Statut der Gemeinsamen Synode bestimmte in Artikel 13, dass eine Beschlussfassung über eine Vorlage nicht möglich sei, wenn die Deutsche Bischofskonferenz erkläre, ihr aus Gründen der Glaubens- und Sittenlehre nicht zustimmen zu können bzw., bei Inhalten gesetzlichen Charakters, die kirchengesetzliche Umsetzung verweigere. Es handelt sich hier lediglich um Veto-Klauseln, die eine eigene Lehr- bzw. Gesetzgebungskompetenz der Gemeinsamen Synode im Prinzip nicht ausdrücklich verneinen.

Die Beschlüsse der Synode sind rasch publiziert und in den ersten Jahren nach Abschluss der Würzburger Synode auch in der theologischen Diskussion und teilweise in der kirchlichen Praxis rezipiert worden. Es wurde jedoch allmählich relativ still um die Gemeinsame Synode und ihre Dokumente. Zu dieser Entwicklung haben wohl verschiedene Momente beigetragen. Der Prozess der Rezeption der Dokumente des Zweiten Vatikanums selbst war keineswegs schon abgeschlossen und die konziliare Lehre zog schlicht mehr Aufmerksamkeit auf sich als die Beschlüsse der partikularen Synode. Papst Johannes Paul II. (1978-2005) legte eigene lehramtliche Dokumente von Bedeutung vor, die ihrerseits die konziliare Doktrin weiterführten und entfalteten. Auch das erneuerte kirchliche Gesetzbuch, der 1983 promulgierte und in Kraft getretene CIC, fand in ähnlicher Weise Beachtung und ließ die Beschlüsse der Gemeinsamen Synode, die keineswegs nur zeitgebunden waren, eher in den Hintergrund treten.13

Zum 50. Jahrestag der Eröffnung des Zweiten Vatikanischen Konzils ist, nicht zuletzt auf Anregung von Kardinal Karl Lehmann (1936-2018), eine neue Ausgabe aller Dokumente der Gemeinsamen Synode erschienen.14 Lehmann, der seinerzeit als junger Theologieprofessor ein engagiertes Mitglied der Synode gewesen ist und im Nachgang die Herausgabe der Synodalakten begleitet hatte, wollte damit von neuem auf jenes Ereignis und die damals gefassten Beschlüsse hinweisen. In der Tat ist im Zusammenhang mit dem Konzilsjubiläum auch der Gemeinsamen Synode eine gewisse neue Aufmerksamkeit zuteil geworden.

3. Pastoralsynode in der DDR

Im zweiten deutschen Staat, der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), auf der anderen Seite des damals zwischen Ost und West bestehenden „eisernen Vorhangs“, wurde ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland eine gemeinsame Synode für alle Jurisdiktionsbezirke abgehalten. Die Berliner Ordinarienkonferenz, der damalige Zusammenschluss der Oberhirten der Bistümer und übrigen kirchlichen Jurisdiktionsbezirke auf dem Gebiet der DDR, entschied sich 1971 für die Durchführung einer Pastoralsynode. Diese Synode tagte von 1973 bis 1975 in sieben Sessionen in Dresden. Ihr gehörten die ostdeutschen Bischöfe und 142 weitere Synodalen an; davon waren gemäß dem Statut bis zur Hälfte Laien. Die Pastoralsynode beschloss neun Dekrete als Empfehlungen für die Berliner Ordinarienkonferenz.

Das Zustandekommen dieser Synode war durch verschiedene Umstände veranlasst und begünstigt. Bedeutsam war vor allem die vorausgegangene Diözesansynode des Bistums Meißen, die der Umsetzung der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils dienen sollte. Doch auch das westdeutsche Vorbild einer landesweiten, die Diözesen zusammenfassenden Synode spielte natürlich eine gewichtige Rolle.

Das Statut der Synode sicherte den bestimmenden Einfluss der Bischöfe auf die Entscheidungen.15 Die synodalen Beschlüsse waren letztlich Empfehlungen zu Händen des Episkopats. Unter den Bedingungen eines kirchenfeindlichen Regimes wie in der DDR schien es besonders angezeigt, durch entsprechende jurisdiktionelle Vorbehalte unerwünschte Einflussnahmen von politischer Seite tunlichst auszuschließen.

4. Diözesansynoden

Die Diözesansynode gehört zu den klassischen Beratungsorganen des Bischofs und kann auf eine lange kanonische Tradition zurückblicken. In einigen deutschen Bistümern wurden im relevanten Zeitraum reguläre Diözesansynoden abgehalten, wie sie im Codex Iuris Canonici festgelegt sind.16 Bereits vor dem Projekt der Gemeinsamen Synode für die Bundesrepublik Deutschland hat im Bistum Hildesheim 1968/69 eine Diözesansynode stattgefunden. Nach der Gemeinsamen Synode wurde in den deutschen Bistümern verständlicherweise für einige Zeit kein Bedarf gesehen, eine eigene Diözesansynode abzuhalten.

Erst etwa ein Jahrzehnt später und bereits nach Inkrafttreten des CIC/1983 wurden wieder Diözesansynoden einberufen.17 Im Bistum Rottenburg-Stuttgart fand 1985/86, im Bistum Hildesheim 1989/90 und im Bistum Augsburg 1990 jeweils eine Synode statt. Danach trat wieder eine Pause von rund zwei Jahrzehnten ein; während dieser Phase fand in Deutschland keine Diözesansynode statt. Stattdessen wurden andere Formen diözesaner Versammlung und Beratung erdacht und durchgeführt; darauf ist gleich näher einzugehen. Das Bistum Trier wagte sich schließlich wieder an eine Diözesansynode, die von 2013 bis 2016 in verschiedenen Sitzungen tagte.18 Diese Synode beschloss ein Abschlussdokument mit dem Titel „heraus gerufen – Schritte in die Zukunft wagen“, in dem neue Ansätze in der Seelsorge postuliert und konkrete Anregungen dafür gegeben werden.

Für das Gebiet der DDR ist die bereits angeführte Diözesansynode des Bistums Meißen zu nennen, die Bischof Otto Spülbeck (1904-1970) einberufen hatte und die von 1969 bis 1971 durchgeführt wurde. Diese Synode bildete, wie erwähnt, auch einen Ausgangspunkt für die landesweite Pastoralsynode.

5. Synodenähnliche Einrichtungen auf Diözesanebene: Foren, Pastoralgespräche

In einer Anzahl deutscher Diözesen wurden in den beiden Jahrzehnten um die Jahrtausendwende andere, zeitlich abgesteckte Beratungsvorgänge durchgeführt, die in mehr oder minder deutlicher Analogie zur Diözesansynode stehen. Die Entscheidung, solche neuen synodalen Institutionen zu schaffen, war dadurch motiviert, dass man die Diözesansynode für zu starr und nicht mehr zeitgemäß hielt. Die neuen Formen sollten eine größere Flexibilität und nicht zuletzt eine größere Beteiligung von Laien ermöglichen.19

Für die Durchführung dieser diözesanen Quasi-Synoden, die unterschiedliche Bezeichnungen erhalten haben, wurden in den Bistümern jeweils eigene Ordnungen erlassen. Ein Diözesanforum wurde abgehalten im Erzbistum Freiburg 1990, im Bistum Regensburg 1994/95 und im Bistum Münster 1996/97. Die Erzdiözese München und Freising veranstaltete ein „Pastorales Forum“ (1991-1994).

Andere Formen setzten sich in ihrer Gestalt etwas stärker von der kanonischen Diözesansynode ab. Im Erzbistum Köln wurde 1993 von Erzbischof Joachim Kardinal Meisner (1933-2017) ein Pastoralgespräch initiiert, das 1996 in eine Schlussversammlung mündete. In der Erzdiözese Bamberg ist 1997/98 ein ähnlicher Prozess durchgeführt worden. Im Bistum Würzburg fand von 1993 bis 1996 ein „Pastoraler Dialog“ statt.

Die nicht nur in Deutschland zu beobachtende Tendenz, auf diözesaner Ebene neue, gewissermaßen parakanonische Institutionen der Beratung zu schaffen, die zeitlich begrenzt bestehen, trug dazu bei, dass der Apostolische Stuhl 1997 eine eigene Instruktion über die Einberufung und Durchführung der Diözesansynode erlassen hat.20 Dieses Dokument wollte einerseits positiv unterstützend wirken und den Bischöfen ein Hilfsmittel für die Diözesansynode an die Hand geben, andererseits aber auch die diversen parakanonischen Formen diözesaner Beratung zurückdrängen. Die Diözesansynode sollte als das klassische Forum der Beratung aller diözesanen Verantwortlichen gestärkt werden.

Dennoch wurden in einigen deutschen Bistümern auch später noch weitere diözesane Beratungsprozesse durchgeführt, die sich in ihrer Anlage freilich etwas deutlicher von einer Diözesansynode abzuheben versuchten. Es handelt sich um die „Pastoralen Zukunftsgespräche“, die im Bistum Osnabrück 1997-2000 und im Bistum Magdeburg 2000-2006 stattfanden sowie um das Zukunftsforum des Erzbistums München und Freising in den Jahren 2008-2010.

Inhaltlich befassten sich diese Institutionen vor allem mit konkreten Fragen der pastoralen Planung und der Zusammenarbeit im Bistum, insbesondere auch der Zusammenarbeit von Klerikern und Laien. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass in deutschen Diözesen auch viele theologisch ausgebildete Laien als Pastoral- oder Gemeindereferenten hauptberuflich in der Seelsorge mitarbeiten. Daher wurde Bedarf für eine tiefergehende Klärung von pastoralen Fragen gesehen, die sich nicht zuletzt aus einem zunehmend spürbar werdenden Priestermangel ergeben. Die Ergebnisse der Beratungen flossen in die Strukturplanungen der Bischöflichen Ordinariate für die Zukunft der Seelsorge ein.

Es kamen bei diesen synodalen Vorgängen, aber auch bei den durchgeführten Diözesansynoden, bestimmte kirchliche Reizthemen, die vor allem in westlichen Ländern diskutiert werden, aber auf diözesaner Ebene gar nicht entschieden werden können, wiederholt zur Sprache. Namentlich handelt es sich um Fragen der Zulassung zum priesterlichen Amt, den Zölibat, den Diakonat der Frau oder die Situation der wiederverheirateten Geschiedenen.21

6. „Gesprächsprozess“ der Deutschen Bischofskonferenz (2011–2015)

Während nach der Wahl von Kardinal Joseph Ratzinger zum Bischof von Rom und Hirten der universalen Kirche im Jahre 2005, dem Weltjungendtag in Köln im selben Jahr und dem Besuch Papst Benedikts XVI. (2005-2013) in seiner bayerischen Heimat im September 200622 die katholische Kirche in Deutschland sich einer gesteigerten Aufmerksamkeit und Sympathie in der Gesellschaft erfreuen konnte, trat etwa zur Mitte des Pontifikats, wie man jetzt in der Rückschau sagen kann, diesbezüglich eine deutliche Wende ein. Die Kirche geriet nun in der deutschen Öffentlichkeit und besonders in den Medien stark unter Druck und sie verlor an Ansehen. Dafür waren vor allem zwei aktuelle Ursachen maßgeblich.

Zum einen handelte es sich um den Versuch Papst Benedikts, durch Aufhebung der Exkommunikation für die vier Bischöfe der von Erzbischof Marcel Lefebvre begründeten Priesterbruderschaft St. Pius X. die Aussöhnung mit dieser schismatischen Gruppierung zu befördern.23 In Deutschland wurde dieser 2009 vorgenommene Akt faktisch nur unter der Überschrift einer „Rehabilitierung des Holocaust-Leugners Williamson“ von den Medien verbreitet und kommentiert. Denn einer der bislang exkommunizierten Bischöfe der Bruderschaft, der Brite Richard Williamson, hatte in einem Interview die Tatsache der Ermordung von ca. sechs Millionen Juden durch das NS-Regime in Zweifel gezogen. Dies überlagerte die öffentliche Wahrnehmung des Geschehens derart, dass das päpstliche Anliegen, der Einheit der Kirche zu dienen, weitgehend unbeachtet blieb. Die Kirche bzw. der Papst wurden als entweder politisch naiv oder zumeist als antisemitischen Haltungen zugeneigt dargestellt. Selbst Bundeskanzlerin Angela Merkel meldete sich damals öffentlich zu Wort und forderte Papst Benedikt zu einer deutlichen Klarstellung auf.

Der zweite Grund für die erhebliche Verschlechterung des Ansehens der Kirche in der deutschen Öffentlichkeit war das Bekanntwerden von Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen durch Kleriker bzw. im Bereich der Kirche im Jahr 2010.24 Zwar wurde sehr rasch deutlich, dass solche Verfehlungen und Verbrechen auch in ganz anderen sozialen Kontexten vorgekommen sind und es sich hierbei keineswegs um eine kirchliche Besonderheit handelt. Die öffentliche Aufmerksamkeit richtete sich jedoch vornehmlich auf tatsächliche oder angebliche kirchliche Täter. Das ungeschickte Agieren mancher Bischöfe förderte noch den fatalen Eindruck, man habe es mit einem speziell kirchlichen Problem zu tun.

Jedenfalls stand die Kirche von außen, aber auch von Seiten mancher Gruppen von Gläubigen stark in der Kritik. Es wurde sichtbar, dass in der deutschen Gesellschaft ein erhebliches Potential der Skepsis und sogar der Feindseligkeit gegenüber der katholischen Kirche vorhanden ist, das durch skandalöse Ereignisse und deren konzentrierte mediale Präsentation rasch aktiviert werden kann. Ein großer Ansehens- und Vertrauensverlust auf Seiten der Kirche war die Folge. Die Zahl der Austritte aus der katholischen Kirche vor der staatlichen Behörde stieg merklich an.

Vor diesem bedrängenden Hintergrund, einer schweren Krise der Kirche, und angesichts einer allgemein greifbaren Unzufriedenheit unter den Gläubigen initiierte die Deutsche Bischofskonferenz im Herbst 2010 einen besonderen „Gesprächsprozess“, d. h. einen synodalen Vorgang ganz eigener und neuer Art. Er stand unter dem Titel „Im Heute glauben“.25 Auf zahlreichen Veranstaltungen in den Bistümern und auf der gesamtdeutschen Ebene sollten die Situation der Kirche erörtert und ihr Auftrag neu bewusst gemacht werden. Der Vorgang sollte sich über fünf Jahre, von 2011 bis 2015, hinziehen und dann zum Abschluss kommen. Die einzelnen Jahre wurden jeweils unter ein Leitthema gestellt, nämlich:

• 2011: Im Heute glauben – Wo stehen wir?

• 2012: Diakonia: Unsere Verantwortung in der freien Gesellschaft

• 2013: Liturgia: Die Verehrung Gottes heute

• 2014: Martyria: Den Glauben bezeugen in der Welt von heute

• 2015: Im Heute glauben: Wo Gott ist, da ist Zukunft

Dieser Gesprächsprozess vollzog sich nicht in Gestalt bestimmter rechtlicher Organe mit einem klar definierten Kreis von Mitgliedern, sondern stand weitestgehend offen für jene Personen, die sich an einer Beteiligung daran interessiert haben. In jedem Jahr wurden Foren veranstaltet, die sich mit dem jeweiligen Jahresthema auseinandersetzten. Diese Foren, die jeweils an einem anderen Ort stattfan den, führten jeweils etwa 300 Personen zusammen. Der Teilnehmerkreis war nicht völlig stabil. Es gab Teilnehmer, die bei allen Foren anwesend waren und so eine gewisse Kontinuität des Prozesses gewährleisteten, während andere, im Hinblick auf das jeweilige Thema und ihre besondere Kompetenz dafür, nur bei einer oder zwei Tagungen mitwirkten. Die Bischofskonferenz erteilte eigene Einladungen nur an 15 Teilnehmer, während die meisten von den Bistümern, entsprechend der jeweiligen Größe, entsandt worden sind.

Auch das Zentralkomitee der deutschen Katholiken, die Deutsche Ordensobernkonferenz, der Deutsche Caritasverband, der Katholisch-Theologische Fakultätentag, die Geistlichen Gemeinschaften und weitere kirchliche Verbände konnten Teilnehmer benennen.

Der Gesprächsprozess war nicht darauf ausgelegt, Beschlüsse zu fassen, sondern den innerkirchlichen Austausch und die Erneuerung der katholischen Kirche gemeinschaftlich zu fördern. Gerade dies ist aber auch das Anliegen und die Aufgabe von Synoden. Auch in der Beschreibung des Gesprächsprozesses als eines geistlichen Vorgangs trifft sich das Ereignis mit der klassischen Synode, die stets einen geistlich-liturgischen Charakter hat.

Konkrete Ergebnisse und Wirkungen des Gesprächsprozesses sind insgesamt schwer fassbar. Die Initiative hat wohl dazu beigetragen, innerhalb der Kirche stärker aufeinander zuzugehen, getragen von der Erwartung, dass in diesem Dialog auch Gottes Dialog mit den Gläubigen zur Geltung kommt. Die Bischofskonferenz hat nach dem abschließenden bundesweiten Gesprächsforum, das am 11. und 12. September 2015 in Würzburg stattfand, einen Abschlussbericht vorgelegt, der den Vorgang lediglich allgemein beschreiben konnte.26

7. Zusammenfassende Bemerkungen

Der dargebotene Überblick über die Synoden und synodalen Prozesse, die in Deutschland seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil durchgeführt worden sind, zeigt zunächst, dass das synodale Element in Deutschland in diesen Jahrzehnten eine durchaus bemerkenswerte Beachtung gefunden hat. In verschiedenen Formen fanden Synoden und synodenähnliche Versammlungen statt und sollten das Leben und Zeugnis der Kirche fördern.27

Mit Blick auf die Vielfalt der verschiedenen Formen fällt auf, dass die klassischen Institutionen des kanonischen Rechts eher eine untergeordnete Rolle spielen. Provinzialkonzilien gemäß c. 440 CIC fanden überhaupt nicht statt. Es wurden im fraglichen Zeitraum nur wenige Diözesansynoden gemäß der Ordnung des CIC durchgeführt, jedoch viele parakodikarische synodale Prozesse auf Diözesanebene in Gang gebracht. Auch die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland und die Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke der DDR waren keine klassischen Plenarkonzilien gemäß der kanonischen Ordnung. Der Gesprächsprozess der Deutschen Bischofskonferenz, der in den Jahren 2011 bis 2015 organisiert worden ist, erinnert nur mehr recht entfernt an eine Synode.

In jurisdiktioneller Hinsicht im engeren Sinne waren weder die eigentlichen Synoden noch die alternativen Beratungsorgane faktisch von großer Bedeutung. Unmittelbare Impulse zur partikularen Rechtsetzung sind von ihnen nicht ausgegangen. Gesetzgeber und Entscheidungsträger waren die Bischöfe bzw. die Bischofskonferenz. Mittelbar mögen die synodalen Organe allerdings auf die bischöfliche Gesetzgebung Einfluss genommen haben. Insgesamt ging es bei ihnen aber vor allem um die Förderung des innerkirchlichen Zusammenwirkens in Formen, die den Gläubigen in gewisser Weise von den staatlichen demokratischen Organen her vertraut sind.

Die begrenzte Bedeutung der synodalen Organe in Deutschland mag auch damit zusammenhängen, dass hier auf allen Ebenen der Kirche ständig bestehende Räte und Gremien eingerichtet sind, die beratend und durch eigene Initiativen an der Gestaltung des kirchlichen Lebens beteiligt sind. Es bestehen das bundesweit agierende Zentralkomitee der deutschen Katholiken28 und Komitees der Katholiken in einzelnen deutschen Ländern wie in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen.29 In allen Bistümern gibt es diözesane Katholikenräte30 sowie auf den weiteren kirchlichen Ebenen die Dekanatsund Pfarrgemeinderäte31, die regelmäßig aktiv sind. In ihnen haben die interessierten Laien und die kirchlichen Verbände ständig die Möglichkeit sich zu artikulieren und an der Gestaltung des kirchlichen Lebens verantwortlich mitzuwirken. Vor diesem Hintergrund scheint es erklärlich, dass das Bedürfnis zur Durchführung von Synoden in Deutschland insgesamt eher begrenzt geblieben ist.

Die künftige Entwicklung der synodalen Tätigkeit in der katholischen Kirche in Deutschland wird nicht zuletzt davon abhängen, welche Wirkungen die eingangs erwähnte Forderung von Papst Franziskus nach mehr Synodalität mittel- und längerfristig in der gesamten Kirche erzeugt. Konkrete Perspektiven sind diesbezüglich indes noch kaum auszumachen.

1 Vortrag an der Universität Katowice am 19. April 2018.

2 Vgl. Witsch, Norbert, Art. Synodalität, in: Campenhausen, Axel von / Riedel-Spangenberger, Ilona / Sebott, Reinhold (Hrsg.), Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht (LKStKR), Bd. 3, Paderborn u. a. 2004, 642-644; Aymans, Winfried, Art. Synodales Prinzip, in: Haering, Stephan / Schmitz, Heribert (Hrsg.), Lexikon des Kirchenrechts, Freiburg im Breisgau / Basel / Wien 2004, 929f,; Santos, Manoel Augusto, Art. Sinodalidad, in: Otaduy, Javier / Viana, Antonio / Sedano, Joaquín (Hrsg.), Diccionario general de derecho canónico, Bd. 7, Navarra 2012, 341-345; Haering, Stephan, Autorität und Synodalität im Gesetzbuch der lateinischen Kirche, in: Böttigheimer, Christoph / Hofmann, Johannes (Hrsg.), Autorität und Synodalität. Eine interdisziplinäre und interkonfessionelle Umschau nach ökumenischen Chancen und ekklesiologischen Desideraten, Frankfurt am Main 2008, 297-320; Graulich, Markus, Synodalität als Kennzeichen einer missionarischen Kirche, in: Meckel, Thomas / Pulte, Matthias (Hrsg.), Ius semper reformandum. Reformvorschläge aus der Kirchenrechtswissenschaft (Kirchen- und Staatskirchenrecht 28), Paderborn 2018, 115-127.

3 Zu Vorgeschichte und Verlauf des Konzils: Alberigo, Giuseppe / Wittstadt, Klaus (Bde. 1-3) / Wassilowsky, Günther (Bde. 4-5) (Hrsg.), Geschichte des Zweiten Vatikanischen Konzils (1959-1965), 5 Bde., Mainz bzw. Ostfildern / Leuven 1997-2009; Marchetto, Agostino, Art. Concilio Vaticano II, in: Diccionario general de derecho canónico (Anm. 2), Bd. 2, 400-406 (Lit.).

4 Acta Apostolicae Sedis (AAS) 107 (2015), 1138-1144, hier: 1140: “Una Chiesa sinodale è una Chiesa dell’ascolto, nella consapevolezza che ascoltare ‚è più che sentire‘. È un ascolto reciproco in cui ciascuno ha qualcosa da imparare. Popolo fedele, Collegio episcopale, Vescovo di Roma: l’uno in ascolto degli altri; e tutti in ascolto dello Spirito Santo, lo ‚Spirito della verità‘ (Gv 14, 17), per conoscere ciò che Egli ‚dice alle Chiese‘ (Ap 2, 7).”

5 Vgl. zum Thema auch Demel, Sabine, Synoden – synodale Prozesse – Synodalität. Die nachkonziliare Entwicklung im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, in: Rees, Wilhelm / Schmiedl, Joachim (Hrsg.), Unverbindliche Beratung oder kollegiale Steuerung? Kirchenrechtliche Überlegungen zu synodalen Vorgängen, Freiburg im Breisgau / Basel / Wien 2014, 68-86.

6 Vgl. Aymans, Winfried, Das synodale Element in der Kirchenverfassung (Münchener theologische Studien, Kanonistische Abteilung 30), München 1970.

7 Vgl. Hallermann, Heribert, Art. Deutsche Bischofskonferenz, in: LKStKR (Anm. 2), Bd. 1, 408-410; Schmitz, Heribert, Art. Deutsche Bischofskonferenz, in: Lexikon des Kirchenrechts (Anm. 2), 117-122.

8 Vgl. Wissink, Jozef B. M., Die Organisation des Niederländischen Pastoralkonzils, in: Unverbindliche Beratung oder kollegiale Steuerung? (Anm. 5), 121-126.

9 Zur Vorbereitung und Durchführung der Synode vgl. Lehmann, Karl, Allgemeine Einleitung, in: Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland. Beschlüsse der Vollversammlung. Offizielle Gesamtausgabe I, Freiburg im Breisgau / Basel / Wien 71989, 21-67.

10 Vgl. Hallermann, Heribert, Die Würzburger Synode – ein Maßstab für synodale Prozesse?, in: Breitsching, Konrad / Rees, Wilhelm (Hrsg.), Recht – Bürge der Freiheit (FS Mühlsteiger) (Kanonische Studien und Texte [KStT] 51), Berlin 2006, 621-644; ders., Das Statut der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, in: Rees / Schmiedl (Hrsg.), Unverbindliche Beratung oder kollegiale Steuerung? (Anm. 5), 87-104; Leibinger, Paul, Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland 1971-1975, in: Rees, Wilhelm / Müller, Ludger (Hrsg), Synodale Prozesse in der katholischen Kirche, Innsbruck 2016, 97-124.

11 Vgl. das Verzeichnis der Mitglieder der Synode: Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzungsband: Arbeitspapiere der Sachkommissionen. Offizielle Gesamtausgabe II, Freiburg im Breisgau / Basel / Wien 41985, 266-299.

12 Vgl. Aymans, Winfried, Synode 1972. Strukturprobleme eines Regionalkonzils, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht (AfkKR) 138 (1969), 363-388; ders., Ab Apostolica Sede recognitum. Erwägungen zu der päpstlichen Bestätigung des Statutes für die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, in: AfkKR 139 (1970), 405-427; ders., Synodalstatut – Kritik einer Verteidigung, in: AfkKR 140 (1971), 136-146.

13 Vgl. Althaus, Rüdiger, Die Rezeption des Codex Iuris Canonici von 1983 in der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Voten der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (Paderborner Theologische Studien 28), Paderborn u. a. 2000.

14 Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland. Beschlüsse der Vollversammlung. Offizielle Gesamtausgabe. Mit einem Vorwort zur Neuausgabe von Karl Kardinal Lehmann, Freiburg im Breisgau / Basel / Wien 2012. Diese Neuausgabe vereint die beiden Bände der Offiziellen Gesamtausgabe in deren jeweils letzter Auflage (Offizielle Gesamtausgabe I, 71989; Offizielle Gesamtausgabe II, 41985) in einem Band.

15 Vgl. Meier, Dominicus M., Das Statut der Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der DDR, in: Rees / Schmiedl (Hrsg.), Unverbindliche Beratung oder kollegiale Steuerung? (Anm. 5), 105-120.

16 Vgl. Paarhammer, Hans, Die Diözesansynode in ihrer gegenwärtigen Rechtsgestalt. Anmerkungen zum geltenden Recht und zu partikulären Neuentwicklungen des kirchlichen Synodalwesens auf Diözesanebene, in: Lüdicke, Klaus / Paarhammer, Hans / Binder, Dieter A. (Hrsg.), Neue Positionen des Kirchenrechts, Graz 1994, 81-117; Hirnsperger, Johann, Die Diözesansynode. Bemerkungen zu den einschlägigen Normen des CIC unter besonderer Berücksichtigung der Instruktion vom 19. März 1997, in: Isensee, Josef / Rees, Wilhelm / Rüfner, Wolfgang (Hrsg.), Dem Staate, was des Staates – der Kirche, was der Kirche ist (FS Listl) (Staatskirchenrechtliche Abhandlungen 33), Berlin 1999, 855-873 (wieder abgedr., in: Rees / Müller (Hrsg.), Synodale Prozesse in der katholischen Kirche [Anm. 10], 55-75); Viana, Antonio, Art. Sínodo diocesano: Diccionario general de derecho canónico (Anm. 2), Bd. 7, 350-354; Ohly, Christoph, Diözesansynode. Kirchenrechtliche Streiflichter zu einer traditionsreichen Kirchenversammlung, in: Trierer Theologische Zeitschrift (TThZ) 122 (2013), 239-257; Schmitz, Heribert, Die Konsultationsorgane des Diözesanbischofs, in: Haering, Stephan / Schmitz, Heribert / Rees, Wilhelm (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts (HdbKathKR3), Regensburg 2015, 620-637, hier: 622-626; Visioli, Matteo, Una forma privilegiata di produzione normativa nella chiesa locale: il sinodo diocesano, in: Ephemerides Iuris Canonici 57 (2017), 73-103.

17 Vgl. Schüller, Thomas, Die Rezeption der Würzburger Synode auf diözesaner Ebene. Diözesansynoden in deutschen Diözesen von 1975 bis heute, in: Rees /Schmiedl (Hrsg.), Unverbindliche Beratung oder kollegiale Steuerung? (Anm. 5), 283-295.

18 Vgl. Ohly, Christoph, Die Diözesansynode im Bistum Trier (2012-2016). Anmerkungen aus kirchenrechtlicher Perspektive, in: Rees / Müller (Hrsg.), Synodale Prozesse in der katholischen Kirche (Anm. 10), 207-235.

19 Vgl. Klein, Ronald P., Diözesansynode – Forum – Pastoralgespräch, in: Kirchliches Recht als Freiheitsordnung. Gedenkschrift für Hubert Müller (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 27), Würzburg 1997, 117-141; Haering, Stephan, „Wege suchen im Gespräch“. Kirchenrechtliche Überlegungen zur synodalen Mitverantwortung der Gläubigen, in: Stimmen der Zeit 216 (1998), 689-699; Lappen, Friedolf, Vom Recht zu reden und vom Recht gehört zu werden. Synoden und Foren als Mittel der Teilhabe der Gläubigen an den Leitungsfunktionen der Kirche in Deutschland (Beiheft zum Münsterischen Kommentar [BzMK] 46), Essen 2007.

20 AAS 89 (1997), 706-727; dt.: AfkKR 166 (1997), 147-167; vgl. dazu Hirnsperger, Diözesansynode (Anm. 16).

21 Vgl. May, Georg, Der Ruf nach mehr Synodalität, in: Ohly, Christoph / Rees, Wilhelm / Gerosa, Libero (Hrsg.), Theologia Iuris Canonici (FS Müller) (KStT 67), Berlin 2017, 223-248.

22 Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.), Apostolische Reise Seiner Heiligkeit Papst Benedikt XVI. nach München, Altötting und Regensburg. Predigten, Ansprachen und Grußworte (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 1 74), Bonn 2006.

23 Vgl. Beinert, Wolfgang (Hrsg.), Vatikan und Pius-Brüder. Anatomie einer Krise, Freiburg im Breisgau / Basel / Wien 22009; Haering, Stephan, Rom und die Piusbruderschaft. Ein kirchenrechtlicher Blick auf die Vorgänge des ersten Halbjahres 2009, in: Münchener Theologische Zeitschrift 60 (2009), 247-257; ders., Der Apostolische Stuhl und die Priesterbruderschaft St. Pius X., in: TThZ 119 (2010), 287-308; Dennemarck, Bernd / Hallermann, Heribert / Meckel, Thomas (Hrsg.), Von der Trennung zur Einheit. Das Bemühen um die Pius-Bruderschaft (Würzburger Theologie 7), Würzburg 2011.

24 Vgl. Haering, Stephan, Die Kirche und die Erfahrungen des Jahres 2010, in: AfkKR 180 (2011), 133-149; Hallermann, Heribert u. a. (Hrsg.), Der Strafanspruch der Kirche in Fällen von sexuellem Missbrauch (Würzburger Theologie 9), Würzburg 2012; Rieger, Rafael M. u. a. (Hrsg.), Auf dem Weg zu Heilung und Erneuerung. Das Symposium zum sexuellen Missbrauch Minderjähriger, Päpstliche Universität Gregoriana, 6.-9. Februar 2012, München 2012.

25 Kirschner, Martin / Schmiedl, Joachim (Hrsg.), Der Dialog geht weiter. Ergebnisse und Perspektiven des Gesprächsprozesses (Katholische Kirche im Dialog 4), Freiburg im Breisgau / Basel / Wien 2016.

26 Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.), Überdiözesaner Gesprächsprozess „Im Heute glauben“. Abschlussbericht, Bonn 2015.

27 Vgl. Müller, Ludger, Konzilien, Synoden, Räte. Thesen zu ihrem Ort in der Kirche und zu ihrer Aufgabe, in: Rees / Müller, Synodale Prozesse in der katholischen Kirche (Anm. 10), 169-180.

28 Vgl. Großmann, Thomas, Art. Zentralkomitee der deutschen Katholiken, in: Lexikon des Kirchenrechts (Anm. 2), 1019-1021; Vesper, Stefan, Art. Zentralkomitee der deutschen Katholiken, in: Landeskomitee der Katholiken in Bayern (Hrsg.), Handbuch Pfarrgemeinderat, Freiburg im Breisgau / Basel / Wien 2012, 246-248; weitere Informationen und Quellen (Statut und Geschäftsordnung) auf der Internetseite: www.zdk.de.

29 Vgl. Eder, Karl, Art. Landeskomitee der Katholiken in Bayern, in: Landeskomitee der Katholiken in Bayern (Hrsg.), Handbuch Pfarrgemeinderat (Anm. 28), 180-182; Stienecke, Karin, Art. Landesarbeitsgemeinschaft der Diözesanräte in Nordrhein-Westfalen, in: ebd., 176f.; Niepötter, Heinz, Art. Landeskatholikenausschuss in Niedersachsen, in: ebd., 177-179.

30 Vgl. Künzel, Heike, Apostolatsrat und Diözesanpastoralrat. Geschichte, kodikarische Vorgaben und Ausgestaltung in Deutschland (BzMK 36), Essen 2002; dies., Diözesan- und Pastoralräte in Deutschland – eine Bestandsaufnahme, in: Forum Kath olische Theologie 20 (2004), 282-292.

31 Vgl. Kalde, Franz, Pfarrpastoralrat, Pfarrgemeinderat und Pfarrvermögensverwaltungsrat, in: HdbKathKR3 (Anm. 16), 737-745, hier: 737-742.

Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens

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