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GÜNTER ASSENMACHER

Small is Beautiful?

Die kirchlichen Ehegerichte:

„An der Peripherie“ oder „Auf verlorenem Posten“?

Diesen Beitrag hat der Verfasser im Kardinal Schulte Haus in Bergisch Gladbach-Bensberg unter der Überschrift „Die Zahlen sind nur Annäherungswerte“ den Teilnehmern der traditionsreichen „Offizialentagung“ vorgetragen, die vom 14. bis 18. Oktober 2014 zum 59. Male durchgeführt wurde1. Aus gegebenem Anlass hat er sich dazu entschieden, hier das damals Gesagte in etwas erweiterter Fassung und mit neuen Zahlen unter einer anderen Überschrift zu veröffentlichen.

Die kleine Abhandlung soll ein Zeichen des Dankes und der persönlichen Verbundenheit mit P. Prof. Dr. Rudolf Henseler CSsR sein. Dieser war von August 1981 bis Ende 2006 als Prosynodal- / Diözesanrichter ein von allen geschätzter Mitarbeiter des Erzbischöflichen Offizialates Köln; höherem Rufe folgend ließ er dann die Niederungen der Ehegerichtsbarkeit zurück, um als Referent des Bischofsvikars für die Frauenorden seine umfassende kanonistische Kompetenz dem früher sog. „status perfectionis“ noch mehr als bereits bislang zugute kommen zu lassen.

Die ursprüngliche Überschrift des Vortrags war eine Reminiszenz an Herrn Reinhard Wenner. Dieser war bis zu seiner Pensionierung 2004 im Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz in Bonn zuständig für „Kirchenrecht und Kirchenrechtliche Dokumentation“. Seine verdienstvollen Kompilationen, d. h. die „Leitsätze“ (Entscheidungen kirchlicher Gerichte, 1981-2002) sowie das Loseblattwerk „Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz“ (St. Augustin 1999 ff.) hielt er von eingehenden Kommentaren frei; die unter seiner Verantwortung erstellten „Übersichten über die Zahl der Verfahren bei kirchlichen Ehegerichten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ (1980-2003) waren meist mit der bereits o. g. Klausel „Die Zahlen sind nur Annäherungswerte“ versehen.

Seit das Kölner Offizialat im Jahre 2005 auf Bitte des Sekretärs der Deutschen Bischofskonferenz, P. Dr. Hans Langendörfer SJ, die Aufgabe übernahm, vom Jahr 2004 an die statistischen Daten der einzelnen deutschen Offizialate zu einer Gesamtstatistik zusammenzustellen, hat Herr Ehebandverteidiger Lic.iur.can. Michael Prill neben seiner Hauptaufgabe mit dem Ehrgeiz des Mathematikers viel Mühe und manche Nachfrage dafür investiert, diese Klausel überflüssig zu machen. Aber auch er ist nicht bereit, für alle Zahlen die Hand ins Feuer zu legen.

„Ich glaube nur der Statistik, die ich selbst gefälscht habe.“2 Dieses Wort stammt zwar nicht von Winston Churchill, wie immer wieder behauptet wird, aber an der Sache scheint doch etwas dran zu sein.

Mit diesen Vorbemerkungen historischer bzw. grundsätzlicher Art werden nun einige Zahlen und Grafiken3 präsentiert, die der Verfasser aus seinem Horizont heraus in der gebotenen Kürze auch kommentieren wird. Vor allem aber empfiehlt er sie dem kritischen Urteil und dem eigenen Weiterdenken der Leser.

I.

Zunächst ein paar Bemerkungen zu den wichtigsten Quellen dieser Abhandlung: Das sind für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz die o. g. „Übersichten“ von Herrn Wenner. In den Akten des Kölner Offizialates finden sie sich für die Jahre 1980 bis 2003; seit 2004 werden sie hier wie zuvor auf der Basis der von einzelnen kirchlichen Gerichten unmittelbar gelieferten Informationen fortgeführt.

Diese Zahlen sind bislang nur zum Teil allgemein zugänglich4, vollständig werden sie lediglich den deutschen Offizialen und dem Sekretariat der Bischofskonferenz übermittelt.

Ihre Bereitstellung erfordert keine nennenswerte zusätzliche Arbeit, weil jedes Gericht ohnehin verpflichtet ist, bis zum 31. Januar des Folgejahres auf einem vorgegebenen Formular Bericht über das zurückliegende Jahr zu erstatten. Mit Datum vom 1. Juli 1932 wies die damals dafür zuständige Sakramentenkongregation alle Ordinarien an, beginnend mit dem Jahr 1933 jährlich ein Verzeichnis der am jeweiligen kirchlichen Gericht tätigen Personen, der neu angenommenen, zurückgewiesenen und anhängigen Verfahren und der eingeforderten wie erlassenen Gebühren bei ihr vorzulegen.5 Die Sakramentenkongregation sammelte auch schon vor 1932 entsprechende Informationen und richtete dafür 1939 ein eigenes „Officium vigilantiae“ ein. Wer sich die Mühe macht, in den Archiven der Offizialate nach diesen „Relationes annuales“ zu suchen, der wird feststellen, dass sie nicht nur summatim zu erstatten waren, sondern für jeden einzelnen Fall mit ganz konkreten Angaben.

Mit der Reform der Römischen Kurie 1967 ging die Zuständigkeit an die Apostolische Signatur6 über, die das bisherige Schema bald auf einen sieben Seiten umfassenden Fragebogen komprimierte und nur noch Auskunft über die Personen und die Zahlen insgesamt verlangt, aber nicht mehr über den Einzelfall7.

Während die Apostolische Signatur ihr Augenmerk nicht nur auf die ordentlichen Eheprozesse, deren Fallzahlen, die behandelten Nichtigkeitsgründe, das Verhältnis affirmativer und negativer Entscheidungen richtet, sondern auch die Zahlen evtl. anderer Verfahren (Dokumentenverfahren, Verfahren zur Trennung der Ehepartner, Streit- und Strafverfahren) abfragt und immer besonders das Gerichtspersonal und dabei das Vorliegen der gesetzlich geforderten Qualifikationen bzw. die entsprechenden Dispensen der einzelnen Mitarbeiter im Blick hat, werden bei den hiesigen Zusammenstellungen nur die Zahlen für die Eheverfahren selbst und die Angaben über die Nichtigkeitsgründe ausgewertet.

Die nicht minder wichtige Quelle für die folgenden Darstellungen und Ausführungen ist das „Annuarium Statisticum Ecclesiae8. Es wird von dem 1967 eingerichteten „Ufficio centrale di statistica della Chiesa“ herausgegeben, das im Gefüge der Römischen Kurie der Ersten Sektion des Staatssekretariats zugeordnet ist.9 Jedes Jahr ruft es von den einzelnen Diözesen eine Fülle von Daten ab, die dann ausgewertet und ohne ausführliche Kommentare zur Sache im o. g. „Annuarium Statisticum Ecclesiae“ i. d. R. zwei Jahre später publiziert werden.

In der Praxis ist es so, dass die meisten Kollegen jedes Jahr ganz einfach eine Kopie jenes Berichtes, den sie für die Apostolische Signatur erstellen, an das Kölner Offizialat übersenden. Als der Verfasser dieses Beitrags 2005 der Bitte von P. Langendörfer entsprach und die bislang im Sekretariat der Bischofskonferenz durchgeführte Auswertung der Daten zusagte, war dies keineswegs damit verbunden, nun auch ein „Officium vigilantiae“ zu übernehmen oder einzurichten.

Sollte der zuständige Ortsbischof eine nicht nur freundliche und mit einem frommen Wunsch versehene Eingangsbestätigung der Apostolischen Signatur für den von seinem Offizial eingereichten Jahresbericht von dort erhalten, sondern auf dieses oder jenes hingewiesen werden, darf er sicher sein, dass der Hinweis weder direkt noch indirekt aus Köln kommt, sondern sich ganz und gar dem wachsamen Auge der Mitarbeiter dieses Höchsten Päpstlichen Gerichtes verdankt.

II.

Werfen wir nun einen ersten, eher oberflächlichen Blick auf eine Reihe von Zahlen, die i. d. R. dem „Annuarium Statisticum Ecclesiae 2015“10 entnommen sind. Gegen seine ursprüngliche Absicht beschränkt sich der Autor zumeist auf dieses Jahr, weil der vorgesehene Vergleich mit den Angaben allein für die Jahre 1970, 1980, 1990, 2000 und 2010 den vorgegebenen Rahmen völlig sprengen würde; für den Leser fiele er in gedruckter Form zudem weitaus weniger einsichtig aus, als dies bei einer Power-Point-Präsentation darstellbar ist.

1. Die Weltbevölkerung, die von 3,59 Milliarden Menschen im Jahre 1970 auf 7,25 Milliarden im Jahr 2015 gewachsen war, verteilte sich wie folgt auf die fünf Kontinente: Asien: 4,37 Milliarden; Afrika: 1,14; Amerika: 0,98; Europa: 0,72; Ozeanien: 0,04 Milliarden.

2. Anders sieht die Reihenfolge aus unter Rücksicht auf die absolute Zahl und den jeweiligen Anteil der Katholiken. Ihre Zahl betrug 2015 isg. 1,28 Milliarden = 17,7% der Weltbevölkerung:

Die meisten von ihnen lebten in Amerika: 625 Mio = 63,7% der dortigen Bevölkerung; Europa: 286 Mio = 39,9%; Afrika: 222 Mio = 19,4%; Asien: 141 Mio =3,2%; Ozeanien: 10 Mio = 26,4% der dortigen Bevölkerung.

3. Für die 1,28 Milliarden Katholiken im Jahr 2015 wurden ca. 2,5 Millionen kirchliche Eheschließungen gemeldet. Für die einzelnen Kontinente heißt dies:

Afrika: 353.636; Amerika: 952.742; Asien: 568.880; Europa: 568.255; Ozeanien: 19.531.

4. Und schließlich wurden 2015 für die einzelnen Kontinente folgende Zahlen für ordentliche Eheprozesse genannt, die an den kirchlichen Gerichten in I. Instanz begonnen (bzw. beendet) wurden: Afrika: 1.143 (1.027); Amerika: 24.680 (24.631); Asien: 4.477 (4.139); Europa: 10.630 (10.707); Ozeanien: 325 (363), isg. also 41.255 (40.921) neue ordentliche Eheprozesse.

5. Auch über andere Eheverfahren gibt das „Annuarium Statisticum Ecclesiae“ Auskunft: So gab es 2015 weltweit isg. 6.797 neue Dokumentenverfahren, 6.779 Verfahren dieser Art wurden zu Ende geführt; ferner wurden isg. 244 Nichtvollzugsverfahren und 77 Verfahren zwecks Todeserklärung bei Verschollenheit neu eingebracht.

6. Die sehr unterschiedliche Verteilung dieser Verfahren auf die einzelnen Kontinente, die selbstverständlich noch einmal nach Regionen und Ländern gesondert in den Blick zu nehmen wären, wirft Fragen auf, die m. E. angemessen nur mit Hilfe von „Insidern“ beantwortet werden können.

Gleichwohl sei am Schluss dieser ersten, globalen Perspektive eine einzige Zahl in Relation zur Zahl der Katholiken gesetzt: 48.373 neue Eheprozesse und Eheverfahren isg. kamen im Jahr 2015 auf 1.284.810.000 Katholiken. Nimmt man mit Rücksicht darauf, dass davon jeweils zwei Parteien direkt betroffen sind, die Zahl mal Zwei (= 96.746), ergibt das 0,0753‰ der Katholiken weltweit, d. h. 7,5 Personen von 100.000!

Erwägt man nur diese Zahl, könnte die ausführliche Darstellung der Arbeit der kirchlichen Gerichte mehr als erstaunlich erscheinen. Offensichtlich geht es aber um die Bedeutung dieser Arbeit. Mag sie zahlenmäßig noch so marginal sein, erscheint sie – zumindest den Verantwortlichen für das „Annuarium Statisticum Ecclesiae“ – der genauen Aufmerksamkeit wert. Hier ist die Kirche schon lange „an der Peripherie“ wirksam, wie es Papst Franziskus immer wieder als ihre Aufgabe in Erinnerung ruft11.

III.

Von den isg. 41.255 ordentlichen Eheprozessen, die 2015 weltweit in I. Instanz begonnen wurden, verzeichnet das „Annuarium Statisticum Ecclesiae“ allein für Nordamerika 17.976 (905 aus Kanada und 17.071 aus den USA bei isg. 88.166.000 Katholiken), weitere 10.630 für Europa (bei 285.752.000 Katholiken).

An der Spitze der absoluten Zahlen der Länder des europäischen Kontinents liegen Polen mit 2.905 (bei 37.094.000 Katholiken), Italien mit 1.786 (bei 58.040.000 Katholiken) und die Ukraine mit 1.089 Verfahren (bei 4.941.000 Katholiken), gefolgt von Spanien (931 bei 43.285.000 Katholiken), Deutschland (582 bei 23.960.000 Katholiken), Litauen (516 bei 2.648.000 Katholiken), Großbritannien (433 bei 5.455.000 Katholiken), Ungarn (429 bei 6.023.000 Katholiken) und Frankreich (367 bei 48.256.000 Katholiken). Bei den übrigen Ländern wurden nur kleinere Zahlen verzeichnet bzw. anscheinend gar keine Verfahren dieser Art gemeldet.

Auch hier können nach meiner Überzeugung nur vor Ort Tätige eine angemessene Analyse der Zahlen liefern, deren Verfolgung durch die zurückliegenden Jahrzehnte ebenso von Interesse wäre wie die Auskunft darüber, auf welche Weise die kirchlichen Gerichte ihre so unterschiedlich verteilte Arbeit meistern bzw. vor welchen aktuellen Problemen sie stehen und wie ihr Blick auf die künftige Entwicklung ist.

Von besonderem Interesse dürfte sein, auch in den Ausgaben des „Annuarium Statisticum Ecclesiae“ für die kommenden Jahre zu verfolgen, ob und wie die von Papst Franziskus mit den Motuproprien Mitis Iudex Dominus Iesus bzw. Mitis et Misericors Iesus12 am 15. August 2015 verfügte Reform des kirchlichen Eheprozessrechtes in den einzelnen Ländern rezipiert wird und welche Früchte sie trägt.

IV.

Als der Verfasser 1984 als Ehebandverteidiger mit seiner Arbeit am Kölner Offizialat begann, erlebte er noch fast drei Jahre seinen früheren akademischen Lehrer Prälat Prof. Dr. Dr. Heinrich Flatten (1907-1987) als „Chef“. Nach seiner Emeritierung als Lehrstuhlinhaber an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn 1975 zum 1. Januar des Folgejahres zum Offizial ernannt, erledigte Flatten diese Aufgabe i. d. R. so, dass er an drei Vormittagen der Woche im Büro präsent war, während er sonst in seiner Wohnung in Bensberg arbeitete. Die Zeit nach Weihnachten und um Neujahr herum war von einer sonst unbekannten Anspannung bestimmt. Niemand durfte „den Chef“ stören. Denn er ermittelte dann höchstpersönlich die Zahlen für die Statistik, und zwar sowohl für die bereits o. g. „Relatio Annualis“ bzw. das Statistische Büro im Staatssekretariat als auch für die Übersicht der den einzelnen Mitarbeitern zugewiesenen, erledigten und unerledigten Fälle. Diese Übersicht schnitt er mit einer Schere auf Streifen, so wie die Arbeiter früher lange Zeit in der Lohntüte neben dem Geld ihre Abrechnung vorfanden. Jeder im Offizialat erhielt seine Statistik. Gesprochen wurde darüber nicht. Die Übersichten, die Herr Wenner schon damals an alle Offiziale verschickte, wurden ad acta genommen. Vergleiche wurden nicht angestellt, aus den Zahlen wurden keine Folgerungen gezogen.13 Untergründig hieß es: „Unsere Arbeit kann man nicht zählen.“ Schauen wir auf einige Zahlen der Kölner und der deutschen Statistik:

1. Den meisten Eheverfahren geht ein „Beratungsgespräch“14 voraus, für das in den deutschen Bistümern wohl die Mitarbeiter der kirchlichen Gerichte seit Jahrzehnten die bevorzugten Partner sind. Sie verfügen über die notwendige kanonistische Kompetenz, evtl. vorhandene Nichtigkeitsgründe wahrzunehmen und die Chancen eines Verfahrens realistisch abzuschätzen.

Tabelle 1


Die Kölner/Essener15 Statistik zeigt für die aufgerufenen Jahre, dass längst nicht alle Beratungsgespräche zu einem Verfahren führten. Dafür gibt es ganz unterschiedliche Gründe. Vor allem: Nicht jede gescheiterte Ehe ist eine ungültige Ehe. Es wäre m. E. eine ganz fatale Erwartung, dass man nur lange genug das Schleppnetz der Nichtgkeitsgründe durch die Biographie der Ehepartner ziehen müsse, um in jedem Fall etwas zu finden, was diese Ehe auch für nichtig erklären lässt.

2. Der Blick auf das Verhältnis von Beratungsgesprächen und neuen Verfahren gibt auch bereits eine Antwort auf die immer wieder gestellte Frage, wie hoch die „Erfolgsquote“ bei diesen Prozessen ist, d. h. wie viele im Sinne zumindest der klagenden Partei ausgehen.

Tabelle 2


Die große Zahl positiver Urteile erklärt sich nach den persönlichen Erfahrungen des Verfassers und seiner Mitarbeiter dadurch, dass die Beratungen einer nicht geringen Prozentzahl von Interessenten keine falschen Hoffnungen machen, weil das Gespräch ohne Weiteres klar zeigt, dass kanonische Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen.

Es ist in aller Regel besser, dies bereits klar zu sagen, wenn es offenkundig ist, und von einem Verfahren abzuraten, statt eine entsprechende Enttäuschung am Ende eines oft langen und anstrengenden, aber aussichtslosen Weges nicht vermeiden zu können. Keinesfalls kann die Aufgabe eines Eheprozesses darin gesehen werden, Nichtigkeitsgründe zu erfinden.

3. Die hier veröffentlichten Zahlen und Grafiken zeigen die Entwicklung des Aufkommens neuer Eheprozesse in dem für das Kölner Offizialat verfolgbaren Zeitraum seit 1937 und für alle kirchlichen Gerichte im Bereich der DBK seit 1980.


Tabelle 3


Tabelle 4


Würde man die kirchliche Zeitgeschichte für diese Zeiträume zurückverfolgen, so könnte man sicher bestimmte Ereignisse ausmachen, die auf die Entwicklung des Interesses betroffener Personen an einem Eheverfahren von Einfluss waren. Die bis heute immer wieder ins Feld geführte „Caroline-Entscheidung“ aus dem Jahr 199216 ist hier ebenso zu nennen wie die von manchen mit illusionären Vorstellungen verknüpften Diskussionen auf den letzten Bischofssynoden und die Reform des Prozessrechts durch Papst Franziskus.

4. Bleiben wir noch einen Moment bei der vorletzten Tabelle, so fällt auf, dass die Zahlen der zweitinstanzlichen Verfahren mit dem Jahr 2016 abrupt abgebrochen sind. Der Abbruch begann schlagartig mit der tatsächlichen Veröffentlichung der Änderungen der bisherigen Eheprozeßordnung am 8. September 201517, auf deren Problematiken der Verfasser an anderem Ort ausführlich eingegangen ist18.

5. Kardinal Meisner, der in seiner Zeit als Erzbischof von Köln (1989-2014) fast jedes Jahr die an seinem Offizialat Tätigen besucht hat und für ihre Arbeit zu motivieren bemüht war, hat dabei sehr oft an ein Wort aus der Heiligen Schrift erinnert, das sich im Kontext von Almosen, Fasten und Gebet im Matthäusevangelium (6,4.6.18) findet: „Der Vater, der auch das Verborgene sieht“, werde auch den Dienst der kirchlichen Gerichte vergelten, der wegen der gebotenen Diskretion19 öffentlich kaum wahrgenommen, meist kritisch / negativ dargestellt20 oder fast totgeschwiegen21 wird.

Dies mag getrost unsere feste Hoffnung bleiben. Freilich: In einer Kommunikationsgesellschaft weckt „das Verborgene“ nicht nur Misstrauen, das der Sache immer schadet, sondern es gilt: „Wer schweigt, ist immer draußen, macht sich unmöglich.“22 Wer in den Medien nicht vorkommt, ist nicht „da“.23

Wie folgenreich diese Gesetzmäßigkeiten sind, zeigt ein Blick durch den Zaun der Eheprozesse auf das kirchliche Strafrecht, dessen weitgehende Ignorierung durch die kirchliche Praxis im Kontext der Missbrauchsdebatte offenkundig wurde.24 Bezeichnenderweise wurde dies nach Wahrnehmung des Verfassers mehr und heftiger ab extra als ab intra beklagt.25

6. Auch die folgende Grafik, eine Momentaufnahme vom Ende 2017, die die Zahlen der neuen erstinstanzlichen Verfahren in Relation zur Zahl der Katholiken in den einzelnen deutschen Bistümern bzw. Gerichtsbezirken setzt, wirft die Frage auf, wie sich die z. T. enormen Unterschiede erklären lassen.

Der Verfasser ist wiederum davon überzeugt, dass die „Insider“, d. h. die jeweiligen Offiziale und ihre Mitarbeiter, die zutreffendsten Antworten geben könnten. Es werden sicherlich ebenso strukturelle wie personelle Faktoren sowohl für die bislang konstanten wie bisweilen veränderten Positionen dieses „Rankings“ eine Rolle spielen. Der für die „Akquise“ überaus belangvolle gute Kontakt zu den in der Pastoral wie in der Eheberatung unmittelbar tätigen Geistlichen und Laien26 ist gewiss weit wichtiger als das Bemühen um eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit der kirchlichen Gerichte.27


7. Die letzte Statistik zeigt in grafischer Aufarbeitung, welche Nichtigkeitsgründe im Jahr 2017 an den deutschen Kirchengerichten tatsächlich judiziert wurden. In den 643 gefällten Urteilen wurden isg. 1023 capita verhandelt.28


Ein Vergleich mit den Vorjahren ergibt hier vor allem die Veränderung, dass die immer noch besonders häufigen Vorbehalte gegen Unauflöslichkeit und Nachkommenschaft von Eheschließungs- und Eheführungsunfähigkeiten eingeholt und inzwischen überholt wurden; andere Nichtigkeitsgründe spielen nach wie vor eine eher geringere Rolle bzw. kommen in den Entscheidungen einzelner Jahre gar nicht vor.

Gerade hier wird man bedauern, dass eine weltkirchliche Tour d’horizon nicht möglich ist, weil ein solch spezifizierter Vergleich interessanter wäre als die sattsam bekannten Erklärungen für den eigenen status quo.29

V.

Als der Verfasser nach der Erlangung des Lizentiates im Kanonischen Recht im Sommer 1982 gerne aus Rom nach Köln zurückgekehrt wäre, wurde diesem Wunsch nicht stattgegeben, obschon damit doch eine wichtige gesetzliche Voraussetzung für die Verleihung bestimmter Ämter und Aufgaben gegeben war, die dann nach dem Doktorat auf ihn als „kirchlichen Gebrauchsjuristen“ warteten. Je länger er in diesem Arbeitsfeld tätig ist, umso mehr erstaunt ihn, wie scheinbar selbstverständlich und sogar von den Zahlen unangefochten dieser „Betrieb“ weitergeht. Die Gründerväter und „alten Recken“, die die große Konferenz für alle deutschsprachigen Offizialate ins Leben riefen und mit ihrer Autorität lange Zeit beherrschten, sind gestorben. Auch die Generation ihrer Schüler, zu denen sich der mit dieser Festschrift Geehrte zählen darf, hat zum großen Teil Jüngeren Platz gemacht. Diese bevölkern munter nicht nur die „großen“ Konferenzen, die nur noch alle zwei Jahre stattfinden, sondern nehmen gerne im Rahmen der für uns alle obligaten Weiterbildung auch noch andere Angebote wahr. Diese werden in zunehmender Zahl entweder regelmäßig von bestimmten Ausbildungsstätten angeboten, z. B. das „Colloquium Iuris Canonici“ der Kirchenrechtlichen Fakultät der Päpstlichen Universität Gregoriana in Rom und die sog. „DPM-Tagungen“, oder sporadisch von einzelnen Lehrstühlen organisiert. Neben das traditionsreiche Kanonistische Institut (heute: Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik der Universität München) ist in Deutschland ein zweiter kirchenrechtlicher Ausbildungsgang in Münster getreten, der seine Existenz maßgeblich dem großen persönlichen Engagement von Prof. Dr. Klaus Lüdicke verdankt und vielen Interessierten den Erwerb der akademischen Grade ermöglicht hat, die für die Verleihung bestimmter Ämter und Aufgaben vom Recht vorausgesetzt werden. Das seit 1857 bestehende „Archiv für katholisches Kirchenrecht“ wird seit 1994 durch die von Prof. Güthoff und Dr. Selge herausgegebene Zeitschrift „De Processibus Matrimonialibus“ ergänzt, ein gerne genutztes Forum speziell für ehe- und prozessrechtliche Publikationen. Deren Anteil an den kanonistischen Veröffentlichungen isg. ist ausweislich der mit großer Aufmerksamkeit und Akribie erstellten „Literaturverzeichnisse“ des „Archivs“ nach wie vor zumindest der Zahl nach herausragend.

Und doch begleitet und beschäftigt den Verfasser dieses Beitrags bereits seit einigen Jahren ein literarischer Text, dem das zweite Zitat im Untertitel entlehnt ist. Er stammt von Ernst Jünger (1895-1998) und findet sich in der 2. Fassung seiner „Figuren und Capriccios“, die unter dem Titel „Das Abenteuerliche Herz“ 1938 veröffentlich wurde: “Historia in Nuce: Der Verlorene Posten“30.

Sind wir mit unserer Arbeit an den Ehegerichten nicht nur seit je „an der Peripherie“ angesiedelt, sondern sind viele inzwischen, ungeachtet der Reform des Eheprozessrechts durch Papst Franziskus und der Worte in Nr. 244 von „Amoris Laetitia“, nicht bereits über einen Punkt hinaus, den 1969 ein anderer deutscher Schriftsteller, Heinrich Böll (1917-1985), in seinem Hörspiel „Hausfriedensbruch“31 skizzierte? Dort lässt Böll mit Blick auf Menschen, deren Ehe gescheitert ist, den für „Ehesachen“ zuständigen Priester einen jüngeren Kollegen fragen: „Warum lassen sie sich nicht einfach scheiden, pfeifen auf die kirchliche Trauung und gehen ihres Wegs? Warum …? Weil sie uns glauben, weil sie uns vertrauen, weil sie treu sind…Ja, es gibt noch immer reichlich von diesen Idioten…Ja, ich sage Idioten, weil sie ihr Recht suchen, ihr Recht in einer Sache, die sie selbst in der Hand haben.“32

Videant Consules!

1 Vgl. Assenmacher, Günter, 50 Jahre Offizialentagung, in: Isensee, Josef, Rees, Wilhelm, Rüfner, Wolfgang (Hrsg.), Dem Staate, was des Staates – der Kirche, was der Kirche (FS Listl) (Staatskirchenrechtliche Abhandlungen 33), Berlin 1999, 1063-1085; ders., 50 Jahre Offizialenkonferenz 1949-1998. Verzeichnis der Tagungen, Referate und Referenten, Köln 1999.

2 Vgl. Barke, Werner, „Ich glaube nur der Statistik, die ich selbst gefälscht habe…“, in: Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 11/2004, 50-53.

3 Für die Bereitstellung dankt der Verfasser seinen Mitarbeitern Michael Prill und Michael Rösner-Peters.

4 Das „Kirchliche Handbuch. Statistisches Jahrbuch der Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“, dessen erste Ausgabe mit etwas anderem Titel bereits 1909 erschien, enthält seit seiner Ausgabe 11 (2007) auch Daten über die Ehenichtigkeitsverfahren.

5 Acta Apostolicae Sedis (AAS) 24 (1932), 272-274; nochmals publiziert: AAS 28 (1936), 368-370; dt. Text: Mayer, Suso, Neuste Kirchenrechts-Sammlung, Bd. II, Freiburg 1953, 553-555.

6 Vgl. Güthoff, Elmar, Gerichtsverfassung und Gerichtsordnung, in: Handbuch des katholischen Kirchenrechts (HdbKathKR3) Regensburg 32015, 1667f.; Schmitz, Heribert, Römische Kurie, in: HdbKathKR3, 512f.

7 Vgl. Rundbrief der Apost. Signatur an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen vom 28.12.1970, in: AAS 63 (1971), 480-486; die entspr. Normen und das Formular wurden geändert durch Rundbrief der Apost. Signatur Prot.n. 51712/16 VT vom 30.07.2016. Der Text mit dem neuen Formular ist auf der Internetseite des Vatikan abrufbar, siehe online: http://www.vatican.va/roman_curia/tribunals/apost_signat/index_it.htm, Zugriff am 25.04.2019.

8 Der Vorläufer des „Annuarium“, das erstmals 1973 für das Jahr 1970 publiziert wurde, trug den Titel „Tabularum Statisticarum Collectio“ und erschien 1971 mit den Daten für 1969; darin sind die Aktivitäten der kirchlichen Gerichte noch nicht berücksichtigt, während ihnen im „Annuarium“ von Anfang an das letzte (=VII.) Kapitel gewidmet ist.

9 Vgl. Schmitz, Römische Kurie (Anm. 6), 502f.

10 Annuarium Statisticum Ecclesiae 2015, Vatikanstadt 2017. Die in diesem Werk vorfindlichen Einteilungen werden im Folgenden übernommen; die dort präsentierten Zahlen wurden nicht mit anderen statistischen Publikationen abgeglichen oder auf ihre Plausibilität befragt.

11 Vgl. Batlogg, Andreas R. / Spadaro, Antonio (Hrsg.), Das Interview mit Papst Franziskus, Freiburg im Breisgau 2013, 19. Bereits in der „programmatisch“ genannten Rede, die der heutige Papst noch als Kardinal in einer der Generalkongregationen im Vorfeld des Konklaves hielt, taucht diese Forderung auf (dt. Übersetzung: Papst Franziskus, Und jetzt beginnen wir diesen Weg, Freiburg im Breisgau 2013). Vgl. auch Riccardi, Andrea, Die Peripherie, Würzburg 2016.

12 Nähere Angaben in Anm. 17.

13 Der Verfasser, der seit seinem Amtsantritt als Offizial 1995 eine ganz andere Praxis pflegt, muss zu seinem Bedauern konstatieren, dass ein transparenter Umgang mit den Zahlen für die Arbeitshaltung der Mitarbeiter allem Anschein nach keine Folgen zeitigte.

14 Vgl. dazu weitere Ausführungen bei Assenmacher, Günter, Schnellere sowie leichter zugängliche Prozesse unter sicherer Wahrung des Prinzips der Unauflöslichkeit. Ein Jahr Erfahrungen mit MITIS DOMINUS IESUS in Deutschland, in: De processibus matrimonialibus 24 (2017), 7-26, hier: 13-16.

15 Für die kirchliche Gerichtsbarkeit im Bistum Essen ist auf Bitte des dortigen Bischofs seit dem 1. Mai 2009 das Erzbischöfliche Offizialat in Köln zuständig, Dekret der Apostolischen Signatur Prot.N. 4140/09 SAT vom 30.01.2009, verlängert durch Dekret Prot.N. 4150/13 SAT vom 12.10.2013.

16 Vgl. Kirchenrechtliche Chronik: Archiv für katholisches Kirchenrecht 161 (1992), 253. In der Registratur des Erzb. Generalvikariates Köln gibt es dazu einen eigenen Ordner „Caroline von Monaco“ 100 749 I 81, in welchem einschlägige Artikel und zahlreiche Korrespondenzen gesammelt sind. Der Verfasser durfte damals mit dem Leiter des Presseamtes ein ausführliches Gespräch führen, das am 03.07.1992 veröffentlicht wurde: Pressedienst des Erzbistums Köln, Das Gespräch, Nr. 14.

17 Die Motuproprien tragen das Datum vom 15.08.2015, ihre förmliche Publikation findet sich in: AAS 107 (2015), 942-957 bzw. 958-970, tatsächlich wurden sie auf einer Pressekonferenz am 08.09.2015 vorgestellt und waren seither auch im Internet allgemein zugänglich.

18 Vgl. Batlogg (Anm. 11), hier bes. 10-12.

19 Vgl. Assenmacher, Günter, Für die Parteien öffentlich –geheim für die anderen? Die Geheimhaltung im kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren – Eine Problemanzeige, in: Rees, Wilhelm (Hrsg.), Recht in Kirche und Staat (FS Listl), Berlin 2004, 125-135.

20 Hier haben sich unlängst besonders die Erfahrungen mit der Journalistin Eva Müller und ihrem Buch „Richter Gottes. Die geheimen Prozesse der Kirche“, Köln 2016 und entsprechende Fernsehsendungen tief in die Erinnerung des Kölner Offizialates eingeschrieben.

21 Durch längere Zeit war nicht einmal das Presseamt des Erzbistums Köln für eine Nachricht über die Jahresberichte des kirchlichen Gerichtes zu interessieren, für die Katholische Nachrichten-Argentur (KNA) ist nach der Wahrnehmung des Verfassers eine Berichterstattung über das Thema fast ein Tabu.

22 Frank, Joachim, Stille-Übung im Getümmel. In einer zum Reden verdammten Gesellschaft suchen Menschen nach dem, was wirklich zählt, in: Kölner Stadt-Anzeiger 24.12.2018.

23 Zum Thema vgl. Hahn, Judith / Schüller, Thomas / Wode, Christian, Kirchenrecht in den Medien, Konstanz 2013.

24 MHG, Forschungsprojekt Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, Mannheim / Heidelberg / Gießen 2018, 294-296. Nur in einem Drittel der Fälle wurde ein entsprechendes Verfahren überhaupt eingeleitet.

25 Als Papst Franziskus Ende 2018 geistliche Mißbrauchstäter aufforderte, sich zu bekehren und der staatlichen Justiz zu stellen, wurde dies als eine Bankrotterklärung des Bemühens um eine kirchliche Gerechtigkeit kommentiert; so behauptete Deckers, Daniel, Schlanker Fuß, in: FAZ, Nr. V (22.12.2018): „Das kirchliche Strafrecht hält elementaren Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren nicht stand, zudem sind versierte Kirchenjuristen in den meisten Ländern der Welt nachgerade Exoten.“

26 Vgl. z. B. Rambacher, Stefan, Kirchliche Ehejudikatur: ein Auslaufmodell oder integrierendes Moment einer Pastoral für Geschiedene? Versuch einer Standortbestimmung nach „Amoris Laetitia“, in: Pulte, Matthias / Weitz, Thomas A. (Hrsg.), Veritas vos liberabit (FS Assenmacher), Paderborn 2017, 585-599.

27 Vgl. Assenmacher, Günter,“…statutis horis pateat“ (c. 1468). Zur Öffentlichkeitsarbeit der kirchlichen Gerichte, in: Aymans, Winfried / Haering, Stephan / Schmitz, Heribert (Hrsg.), Iudicare inter fideles (FS Geringer), Sankt Ottilien 2002, 17-22. - Wie sensibel andere um ihre Bedeutung in der Öffentlichkeit besorgt sind, zeigt z. B. eine KNA-Meldung vom 30.08.2018, wonach die Buchbranche in Deutschland ihr Befremden darüber zum Ausdruck brachte, dass im Ikea-Katalog 2019 Bücher im Unterschied zu früher nur noch eine marginale Rolle spielen. Besagt es da nichts, wenn im veröffentlichten Finanzbericht und Haushaltsplan das Offizialat nicht mehr für sich, sondern „in einem Topf“ mit den Budgets der Weihbischöfe, Bischofsvikare und dem Büro des Generalvikars erscheint?

28 Diese sind, sofern nicht eindeutig zuzuordnen, in dieser Statistik mit der Terminologie aufgeführt, wie sie in den Berichten angegeben war.

29 Ein Priester von den Mauritius-Inseln erklärte mir z. B. vor 30 Jahren in Rom, in seiner Heimat gebe es de facto nur einen einzigen Nichtigkeitsgrund: Furcht und Zwang. Ein Priester aus Kerala / Indien berichtete Anfang 2019, in seinem Heimatbistum würden sehr viele „arrangierte“ Ehen für nichtig erklärt und wegen Vorbehaltes gegen das bonum coniugum, ein an den deutschen Gerichten sehr seltenes caput nullitatis. Vgl. dazu Vogel, Benjamin, Der Ausschluss des Gattenwohls als Ehenichtigkeitsgrund (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 40), Würzburg 2017.

30 Den Text findet der Interessierte z. B. in der Ausgabe des Deutschen Taschenbuchverlags München 1997 auf den Seiten 115-119; die dortige Groß-und Kleinschreibung wurde beibehalten.

31 Das Zitat steht so in der Taschenbuchausgabe von Böll, Heinrich, Hausfriedensbruch / Aussatz, München 1982, 52.

32 Vgl. dazu verschiedene Entwürfe und Beiträge zu einer „Theologie des Scheiterns“, z. B. Sander, Hans-Joachim, Beziehungen enden. Was Gott getrennt hat, daran muss sich der Mensch nicht ketten, in: Hilpert, Konrad / Laux, Bernhard (Hrsg.), Leitbild am Ende? Der Streit um Ehe und Familie, Freiburg im Breisgau 2014,183-207.

Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens

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