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ELFRIEDE GLAUBITZ

Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen in katholischen Vereinigungen und kirchlichen Bewegungen

Im vergangenen Jahrhundert gab es viele Veränderungen im Hinblick auf das Recht der Christgläubigen Laien, Vereinigungen zu gründen und ihnen anzugehören. Ein kurzer Rückblick auf die Redaktionsgeschichte der Kanones, die sich mit dem Vereinigungsrecht der Kirche, beginnend mit den Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils, befassen, kann dies veranschaulichen. Die Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen in katholischen Vereinigungen und kirchlichen Bewegungen ist trotz zahlreicher Fortschritte in der Ökumene eine Fragestellung, an der viele Vereinigungen und besonders kirchliche Bewegungen im Dialog und Einvernehmen mit der zuständigen Autorität weiterhin arbeiten und gemeinsame Lösungen des wahrhaftigen Miteinanders der Konfessionen suchen. Dies bezeugen zahlreiche Tagungen einzelner und verschiedener Bewegungen sowie vielfältige Studien.1

1. Das Verständnis im CIC 1917 und im Zweiten Vatikanischen Konzil

Noch Anfang des 20. Jahrhunderts war es verboten, dass katholische Laien sich in einer Vereinigung zusammenschließen. Dies wurde im pio-benediktinischen Codex von 1917 in cann. 1337-1338 und can. 1342 § 2 CIC/1917 klar geregelt. Die Christgläubigen Laien durften sich jenen Vereinigungen anschließen, die von der kirchlichen Autorität errichtet, gelobt und empfohlen wurden gemäß can. 684 CIC/1917 (vgl. can. 686 § 1 CIC/1917). Nichtkatholischen Christen war dies gemäß can. 693 § 1 CIC/1917 untersagt.

Eine theologische und ekklesiologische Wende im Verständnis des Christgläubigen Laien, die Möglichkeit, sich als Christen einzeln und gemeinsam zu engagieren, ereignete sich im Zweiten Vatikanischen Konzil. Die Kirche wird als Volk Gottes verstanden und entscheidend von der Communio-Theologie geprägt (LG 9-18). Die Teilhabe der Laien am dreifachen Priestertum Christi wird hervorgehoben. Sie sind als Getaufte und Gefirmte eingeladen, ihre Verantwortung und ihren Sendungsauftrag in Kirche und Welt wahrzunehmen (LG 30-38).2

Im Dekret Apostolicam Actuositatem (AA 15-22) wird das Apostolat der Laien, das sie einzeln oder gemeinsam in Verbänden und anderen Zusammenschlüssen ausüben können, wertgeschätzt und anerkannt.

„Unter diesen Vereinigungen sind vor allem jene beachtenswert, die eine innigere Einheit zwischen dem praktischen Leben ihrer Mitglieder und ihrem Glauben fördern und betonen. Die Vereinigungen sind sich nicht selbst Zweck, sollen vielmehr der Erfüllung der Sendung der Kirche an der Welt dienen. Ihre apostolische Kraft hängt von ihrer Gleichförmigkeit mit den Zielen der Kirche ab sowie vom christlichen Zeugnis und vom evangelischen Geist ihrer einzelnen Mitglieder und der ganzen Vereinigung“ (AA 19).

Es wird ihnen im selben Artikel zugestanden: „Unter Wahrung der erforderlichen Verbundenheit mit der kirchlichen Autorität haben die Laien das Recht, Vereinigungen zu gründen, zu leiten und den gegründeten beizutreten“3. Aufgabe der kirchlichen Autorität ist es u.a., diese Vereinigungen gemäß AA 23 und 24 zu fördern.

Alle Getauften sind berufen, ihren Beitrag für die Einheit der Christen gemäß dem Konzilsdekret Unitatis Redintegratio zu geben, so dass die Bitte Jesu im hohenpriesterlichen Gebet: „Vater, gib, dass alle eins sein“ (Joh 17, 21) sich verwirklichen kann (UR 9). Die Sorge um die Wiederherstellung der Einheit ist nach UR 5 Sache der ganzen Kirche.

„Alle Christgläubigen sollen sich bewusst sein, dass sie die Einheit der Christen umso besser fördern, ja sogar einüben, je mehr sie nach einem reinen Leben gemäß dem Evangelium streben. Je inniger die Gemeinschaft ist, die sie mit dem Vater, dem Wort und dem Geist vereint, umso inniger und leichter werden sie imstande sein, die gegenseitige Brüderlichkeit zu vertiefen“ (UR 7).

2. Die Diskussionen innerhalb der Vorbereitungskommissionen des CIC/1983

In der Vorbereitungsphase des neuen kirchlichen Gesetzbuches, das Ausdruck des Zweiten Vatikanischen Konzils sein will4, bestand der Wunsch, dass die verschiedenen Formen der Vereinigungen, einschließlich der kirchlichen Bewegungen, sich im neuen CIC wiederfinden können. Deswegen sollten die Bestimmungen bewusst allgemein und abstrakt formuliert werden5, sodass sich die charismatischen und institutionellen Aspekte harmonisch und konfliktfrei entfalten können.6

Mehrfach wurde in der Kommission zur Vorbereitung des CIC die Frage diskutiert, ob Christen, die nicht der katholischen Kirche angehören, Mitglieder einer katholischen Vereinigung sein können.

Das Schema von 1977 sah vor, dass nichtkatholische Christen Mitglieder eines öffentlichen und eines privaten Vereins sein können, wenn sichergestellt sei, dass die Vereinigung nach dem Urteil der zuständigen Autorität, die ihr eigene Aktivität und der katholische Glaube nicht gefährdet werden.7 Als Vorlage des Schemas von 1977 dienten u. a. die Kanones der Lex Ecclesia Fundamentalis (LEF)8. Zunächst wurde zugesichert, dass nichtkatholische Christen sich als Mitglieder einschreiben und gemäß ihrem Gewissen in dieser Vereinigung handeln können. Die ursprüngliche, in der dritten Sitzung der Kommission vom 26. bis 30. März 19689 zugrunde liegende Formulierung des can. 7 § 3 lautete:

“Personae bapitzatae non-catholicae adscribi possunt illis christifidelium conosciationibus tantum, quarum finem proprium et agendi rationem secundum propriam conscientiam admittere possunt, et dummodo iudicio loci Ordinarii nullum oriatur periculum ne catholicorum fides in discrimen vocetur.“10

Jedoch wurde der Satzabschnitt „tantum quarum […] secundum conscientiam admittere possunt“ mit der Begründung „Libertas conscientae semper paresupponitur, contrarium vero esset odiosum“11, wieder gestrichen.

Im Schema 1977 wurde letztendlich can. 46 § 3 so formuliert: „Non-catholici adscribi possunt christifidelium consociationibus, nisi iudicio auctoritatis de qua in c. 44 § 2 id fieri non possit sine detrimento actionis consocationi propriae aut exinde oriatur periculum ne catholicorum fides in discrimen vocetur“12. Als dieser Kanon im Verlauf der Vorbereitung des CIC am 20. November 1979 erneut diskutiert wurde, gab es dazu unterschiedliche Meinungen.13 Eine Behörde der römischen Kurie wandte ein, dass sie die Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen in katholischen Vereinigungen als nicht angebracht ansehe. Es wurde vorgeschlagen, dass sie „Eingeladene- oder Gastmitglieder“14 ohne Stimmrechtsine facultas deliberativa – sein können. Die jeweilige Satzung, das Statut, sollte dies eigens regeln. Der Vorschlag einer Bischofskonferenz, dass sich nichtkatholische Christen, die es wünschen und am Ziel der Vereinigung mitarbeiten wollen, Mitglieder in einer Vereinigung werden können, wurde als zu „gefährlich“ erachtet, da die Befürchtung bestünde, wenn sie ggf. an die Macht kämen, sie die katholische Vereinigung auseinanderbringen könnten. Die katholische Lehre und der Glaube sollten in einer katholischen Vereinigung gewahrt bleiben.15

In den Schemata von 198016 und 198217, in denen sich die Formulierung des zu verabschiedenden Kanons nur wenig unterschied, wurde die Möglichkeit der Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen lediglich in privaten Vereinigungen unter bestimmten Bedingungen zugestanden. Zadra weist in diesem Kontext auf die Diskussionen hin, die es nach dem Schema von 1980 gegeben hat. Ein Berater habe vorgetragen, dass diese Frage geklärt werden müsse, denn, wenn nichtkatholische Christen gleichberechtigte Mitglieder wären, volles Wahlrecht besäßen und quantitativ mehr Mitglieder als Katholiken wären, könnten sie die Leitung der Vereinigung übernehmen. Daraus ergibt sich die Frage, ob diese als eine katholische Vereinigung zu bezeichnen wäre. Ferner sei zu klären, wer die zuständige Autorität ist, die festlegen kann, dass nichtkatholische Christen der Vereinigung und dem katholischen Glauben keinen Schaden zufügen.18

In c. 307 § 4 des Schemas Codicis Iuris Canonici 1982 heißt es: „Non-catholici christifidelium consociationibus publicis adscribi non possunt; conosciationibus vero privatis ne adscribantur nisi iudicio Oridinarii, id fieri possit sine detrimento actionis associationis propriae et nullum oriatur scandalum.“19

Dieses neu überarbeitete Schema wurde am 22. April 1982 dem Heiligen Vater übergeben20, der Hilfe Sachverständiger die einzelnen Kanones nochmals überprüfte. Diese Überprüfung war am 22. Dezember 1982 abgeschlossen.21 Am 25. Januar 1983 promulgierte Johannes Paul II. den neuen Codex Iuris Canonici (CIC). Jedoch ist der oben genannte c. 307 § 4, der von einer Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen spricht, weder im aktuellen lateinischen noch im orientalischen Gesetzbuch der katholischen Kirche (CIC und CCEO) enthalten. Aus den Akten der Päpstlichen Kommission zur Redaktion des CIC ist keine Begründung zu entnehmen, weshalb der vorgeschlagene Kanon nicht mehr erwähnt wird.22

3. Entwicklungen nach der Promulgation des CIC/1983

In der außerordentlichen Bischofssynode von 1985, die sich dem Thema „Zwanzig Jahre nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil“23 widmete, und der ordentlichen Bischofssynode über die Berufung und Sendung der Laien24 im Jahre 1987 wurden die zu Beginn genannten ekklesiologischen Aspekte der Communio-Theologie und die daraus hervorgehenden Aufgaben der christlichen Laien und der gesamten Kirche gewürdigt und weiter entfaltet: Im postsynodalen Schreiben Chrisitifideles laici (CL) wird besonders in den Artikeln 29-31 beschrieben, wie sie ihre gemeinsame Sendung in Vereinigungen ausüben können.25 CL 24 weist auf die vielfältigen Charismen hin, die die christlichen Laien in der Kirche innehaben. Die notwendige Rückbindung des jeweiligen Charismas an die Hirten der Kirche wird als unverzichtbar betrachtet, durch sie erfolgt ihre kirchliche Anerkennung.

In CL 31 wird der damalige Päpstliche Rat für die Laien in Zusammenarbeit mit dem Päpstlichen Rat für die Förderung der Einheit der Christen gebeten, Normen festzuschreiben, wie eine ökumenische Vereinigung mit einer Mehrheit von Katholiken und umgekehrt approbiert werden könne oder nicht. 1993 hat der Päpstliche Rat zur Förderung der Einheit der Christen „Das Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus 26 herausgegeben, das diesbezüglich eine wegweisende Funktion innehat. Es will „ein Instrument im Dienst der ganzen Kirche und besonders derjenigen sein, die in der katholischen Kirche unmittelbar an der ökumenischen Arbeit beteiligt sind“27. In einem kurzen Abschnitt wird auf die verschiedenen Organisationen, Zusammenschlüsse von Gläubigen eines Territoriums, einer Nation oder internationalen Charakters eingegangen. Sie werden gebeten, die ökumenische Dimension in ihren Tätigkeiten und ihrem Wirken zu entfalten und zu berücksichtigen. In ihren Statuten und Strukturen sollte dies, wenn nötig, zum Ausdruck kommen.28 In Artikel 69 des Direktoriums werden die Gruppen, Vereinigungen und kirchlichen Bewegungen genannt, die die Kirche in einer Vielzahl von Ausdrucksformen entsprechend den Gnadengaben, die vom Heiligen Geist zum Aufbau der Kirche geschenkt werden, bereichern und einen Beitrag für die Bildung aller Gläubigen leisten. Dazu sollen ihre Mitglieder von einem echten ökumenischen Geist durchdrungen sein.29

Dies wurde ebenfalls Pfingsten 1998 deutlich, als Papst Johannes Paul II. die kirchlichen Bewegungen eingeladen hatte, sich auf dem Petersplatz zu treffen.30 Der Papst unterstrich ihre Bedeutung, ihr jeweiliges Charisma, das Wirken des Geistes für die gesamte Kirche und die Gleichwesentlichkeit zwischen Amt und Charisma.31 Aus dieser Begegnung am Petersplatz entstand eine einzigartige, neue Zusammenarbeit zwischen geistlichen Gemeinschaften und kirchlichen Bewegungen, die bis heute andauert.32

Immer wieder wurden und werden von Seiten der kirchlichen Autorität, von Papst und Bischöfen, die Aktivitäten der Bewegungen, ihr geistliches, christliches Zeugnis als prophetisches Zeichen in der Kirche gewertet. Aufgrund dieses Zeugnisses sprechen mehrere Autoren von einer prophetischen Sicht der Kirche oder einer Kirche der Zukunft, die sich in der Präsenz der Christen anderer Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften in einer katholischen Vereinigung ausdrücke, deren Spiritualität als ökumenisch bezeichnet wird.33 Dies sage etwas über die Zukunft der Kirche, über die mögliche Einheit der Kirche in der Vielfalt aus. Auch Papst Franziskus spricht in seiner apostolischen Exhortation Evangelii Gaudium von den vielfältigen Charismen, die die Kirche neu aufblühen lassen.34 Diese Äußerungen sind von besonderer Wichtigkeit, da zwar im Zweiten Vatikanischen Konzil die Charismen, die Gott der Kirche und der Welt schenkt, sehr betont wurden, diese aber kaum einen Niederschlag in der Redaktion des CIC und CCEO erfahren haben. Heute wird dies durch das Schreiben der Glaubenskongregation vom 15. Mai 2016 geregelt35. Dort wird erneut definiert und ausgesagt, dass Amt und Charisma, die hierarchischen und charismatischen Gaben, sich nicht widersprechen und gleichwesentlich sind.36

4. Kirchenrechtliche Erwägungen

Der Wegfall des c. 307 § 4 des Schemas von 1982 im aktuellen CIC und im CCEO führt zu verschiedenen Antworten auf die Frage der Mitgliedschaft von Christen anderer Kirchen in kirchlichen Vereinigungen. Dieses Schweigen führt zu einer Unsicherheit und zu unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten.37 Dies gilt gerade besonders auch hinsichtlich der Zugehörigkeit von nichtkatholischen Christen zu kirchlichen Bewegungen, „die von ihrem Charisma her dezidiert ökumenischen Zielen verpflichtet sind“38. Hinzu kommt, so Müller, dass die kirchlichen Bewegungen „diese die ihrer spezifischen Eigenart entsprechende Rechtsgestalt im Codex Iuris Canonici offensichtlich noch nicht gefunden haben, so dass eine angemessene kirchenrechtliche Lösung noch aussteht“39. So spiegelt aus kirchenrechtlicher Sicht das Vereinigungsrecht der Christen mit den Unterscheidungen zwischen öffentlichen und privaten Vereinigungen nicht in adäquater Weise die Realität der kirchlichen Bewegungen mit Personen, Ständen, Berufungen und dem Charisma wider. Oftmals wird analog das Ordensrecht, besonders c. 605 CIC/1983 im Hinblick auf die Anerkennung von neuen geistlichen Berufungen angewandt. Es gilt noch weitere offene Fragen zu beantworten.40

Aufgrund der Tatsache, dass der CIC nichts darüber aussagt, ob nichtkatholische Christen Mitglieder in katholischen Vereinigungen und kirchlichen Bewegungen sein können, folgern Schulz und Scomazzon, dass besonders für private Vereinigungen das Partikularrecht und die von der zuständigen Autorität approbierten Statuten die Zulassung von nichtkatholischen Christen regeln können.41 Aymans vertritt hingegen die Auffassung, dass eine Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen nicht möglich sei und nicht zugelassen werden könne.42 Andere Autoren gehen davon aus, dass sie in privaten Vereinigungen, auch mit Rechtspersönlichkeit, Mitglieder werden können. Weitere können sich einen Gaststatus, der von einem Mitgliedstatus in der jeweiligen Satzung bzw. Statut zu definieren ist, vorstellen.43 Maßgeblich gelte dafür, was gemäß c. 304 § 1 CIC/1983 in den einzelnen Statuten oder Satzung festgelegt ist und hänge gemäß c. 305 §§ 1-2 sowie cc. 312 § 1 und 314 CIC/1983 von der Entscheidung der zuständigen Autorität ab. Die Aufnahme von Mitgliedern habe nach Maßgabe des Rechts und der Statuten eines jeden Vereins zu erfolgen (c. 307 § 1 CIC/1983). Schüller vertritt die Ansicht, dass aufgrund der uneindeutigen Redaktionsgeschichte des c. 307 CIC/1983, die überraschend am Ende die Streichung einer restriktiven Regelung in dieser Frage zeige, davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber zumindest den freien Zusammenschlüssen und privaten kanonischen Vereinigungen einen satzungsgerechten Freiraum habe geben wollen. Diese Vereinigungen können in ihren Statuten die Mitgliedschaft der nichtkatholischen Christen vorsehen. Dabei sei jedoch der katholische Charakter der Vereinigung zu wahren.44

Daraus wird deutlich, dass nichtkatholische Christen Mitglieder einer privaten Vereinigung und einer kirchlichen Bewegung sein können. Doch wird dies oftmals an Bedingungen geknüpft, die beinhalten, dass sie nicht die gleichen Rechte und Pflichten haben und ausüben dürfen. Sie dürfen nicht an der Leitung der Vereinigung teilhaben. Es wird ihnen das aktive Wahlrecht verweigert. Manche Autoren verlangen ein gesondertes Statut für die nichtkatholischen Mitglieder mit einem Moderator oder Capellanus, der nicht katholisch sein muss und dass sie sich in eigenen Gruppen treffen.45 Aus der Sorge, dass die katholische Vereinigung nicht mehr katholisch, sondern ökumenisch werden könnte, schlagen verschiedene Autoren ein „Statut differencé“, eine eigene Satzung für nichtkatholische Christen vor. Dies könne als eine Bremse und Grenzsetzung wirken. Doch werde ihrer Ansicht nach damit ein tiefer Respekt den nichtkatholischen Mitglieder, ihres Glaubens, ihrer Kirche und kirchlichen Glaubenspraxis gegenüber ausgedrückt:

“Si cette différentiation peut être perçue comme un frein ou une limitation, elle est tout autant, le signe d’un profond respect et d’un souci de garantie par rapport à l’appartenance de ces personnes à une autre Église ou Communauté ecclésiale, à leur foi et à leur pratique ecclésiale propre.“46

Eine eher restriktive Sichtweise vertritt Ghirlanda. Er erkennt zwar das Recht der Gläubigen auf Vereinigungen gemäß c. 215 CIC/1983 an. Doch gelte dies einschränkend für die katholischen Gläubigen entsprechend cc. 96, 204 § 1, 208 CIC/1983. Man könne nicht von einem gleichen Recht sprechen, dass in der katholischen Kirche von Seiten der nichtkatholischen Getauften ausgeübt werde. Wenn es sich um eine als privater Verein anerkannte Bewegung handelt, auch wenn die Anerkennung der kirchlichen Autorität ihre christliche und kirchliche Authentizität bezeugt (can. 299 §§ 2,3) scheint die Teilnahme nichtkatholischer Getaufter als Mitglieder nicht ausgeschlossen zu sein, sofern nur in den Statuten ihre Pflichten und Rechte nach Maßgabe der Bestimmungen über den Ökumenismus klar festgelegt sind. Was in dieser Hinsicht Vereine oder Bewegungen betrifft, so sagt das Kirchenrecht ausdrücklich nichts.47

Da nichtkatholische Christen nicht in der vollen Einheit mit der katholischen Kirche stehen, könne nach den in CL 30 genannten Kriterien der Kirchlichkeit von ihnen nicht gefordert werden, sich der Hierarchie, dem Glauben der katholischen Kirche, ebenso ihrer Haltung zu ethischen und moralischen Fragen zu unterstellen. Ihre Freiheit solle respektiert werden, da sie gemäß c. 11 CIC/1983 nicht an die kirchlichen Gesetze der katholischen Kirche gebunden sind.48

Das Direktorium Le Motu proprio des Päpstlichen Rates für die Laien aus dem Jahr 1971 weist darauf hin, dass es praktisch keine Vereinigung katholischer Christgläubigen gibt, die sich nicht Fragen hinsichtlich der gegenseitigen Beziehung, der Zusammenarbeit mit Christen anderer Kirchen, mit Menschen anderer Weltreligionen, mit Nichtglaubenden stellt. Salachas bestätigt:

“Oggi non c’è praticamente associazione dei fedeli cattolici che non si ponga problemi circa i rapporti di scambi, di collaborazione con gli altri cristiani, con credenti di altre religioni e con non-credenti. Ciò viene esplicitamente menzionato dal Pontificio Consiglio per i Laici, in riferimento alle organizzazioni internazionali cattoliche, nel Direttorio Le Motu proprio, sui criteri per definire le organizzazioni internazionali cattoliche. Questa apertura ecumenica, auspicata dal Vaticano II (cf. GS 89 e 90), ma senza dare adito a equivoci, autorizza che, in alcuni casi, le organizzazioni internazionali cattoliche possono accogliere persone cristiane non cattoliche, addirittura non cristiane, senza mutare il loro carattere specifico e disimpegnarsi nei confronti della loro referenza essenziale alla Chiesa cattolica alla sua dottrina e ai suoi scopi. Pur nella diversità dei termini della questione, sembra poter dire che esiste una analogia per l’ascrizione dei acattolici alle associazioni cattoliche private.“49

In diesem Kontext kommt der Erklärung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken von 1978 eine besondere Bedeutung zu:

„Ein katholischer Verband kann sich aus besonderen Gründen entschließen, Nichtkatholiken oder auch Ungetaufte aufzunehmen. Voraussetzung dabei ist, dass sie seine Ziele bejahen, für die kirchliche Atmosphäre und für die christlichen Aktivitäten des Verbandes grundsätzlich offen sind. […] in manchen Verbänden werden auch Nichtkatholiken in begrenzter Zahl aufgenommen. […] Sicher setzt das katholische Profil eines Verbandes voraus, dass die weit überwiegende Mehrzahl seiner Mitglieder Katholiken sind, die in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Kirche leben. Über quantitative Faustregeln hinaus muss aber beachtet werden, dass es Möglichkeiten und Notwendigkeiten eines innerverbandlichen Ausgleichs für die Ausprägung seiner Kirchlichkeit gibt. Öffnet sich ein Verband […] für Nichtkatholiken, so muss gerade dieser Verband Zellen einer spirituellen Vertiefung des Glaubens, Aktivkreise eines bewusst kirchlichen Apostolats noch mehr pflegen, als ein anderer Verband, der im wesentlichen kirchenverbundene Katholiken zu einer bestimmten gesellschaftlichen Aktion sammelt. Um der Klarheit des Profils als katholischer Verband willen muss in jedem Fall von kirchendistanzierten Katholiken wie von nichtkatholischen Mitgliedern anerkannt werden, dass die leitenden Positionen von Katholiken wahrgenommen werden, die in Übereinstimmung mit dem Glauben und den Lebensregeln der Kirche stehen.“50

De facto wird die Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen in privaten Vereinigungen vor Inkrafttreten des CIC/1983 als gegeben und nützlich angesehen.51 Es gibt eine große Palette von kanonischen und nicht kanonischen Vereinsformen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die in der jeweiligen Satzung die Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen regeln.52 Nach der Promulgation des CIC/1983 bedurfte es nach Schulz zunächst einer neuen Überprüfung der Erlassdekrete und Satzungen der Vereine, Verbände, Vereinigungen, Bewegungen gemäß c. 299 § 3 CIC/1983, um sie dem neuen Vereinsrecht zuzuordnen.53

Ähnlich sieht es bei den kirchlichen Bewegungen aus, die eine ökumenische Ausrichtung haben, wie die Gemeinschaft Chemin Neuf54 und die Fokolar-Bewegung55. Christen verschiedener Kirchen fühlen sich vom jeweiligen Charisma angezogen und möchten Mitglieder pleno iure sein. Auf authentische Weise leben sie die auf dem Evangelium basierende Spiritualität einer kirchlichen Bewegung56, die von der zuständigen kirchlichen Autorität begrüßt und anerkannt ist. Gemeinsam mit den katholischen Mitgliedern geben sie Zeugnis, dass Christen verschiedener Kirchen in Eintracht und Einheit leben können, dass Einheit in Vielfalt möglich ist.57

5. Kirchenrechtliche Perspektiven und Suche nach einer juridischen Terminologie

Diese Lebenswirklichkeit spiegelt sich bis heute nicht in der juridischen Terminologie ihrer Statuten und Richtlinien der kirchlichen Gemeinschaft und Bewegung wieder. Dies lässt sich an den verschiedenen Fassungen der Statuten der Fokolar-Bewegung veranschaulichen. Zunächst wurden die nichtkatholischen Christen in ihrer Zugehörigkeit als „simpatizzanti“ als „Sympathisanten“58, dann als „collaboratori“ als „Mitarbeiter“59 bezeichnet. Im aktuellen Statut dieser privaten Vereinigungen päpstlichen Rechts60 wird der nicht zufriedenstellende Terminus „aggregati“, „Angegliederte“61 verwendet. Das gilt auch für diejenigen, die seit Jahrzehnten Mitglieder einer Gemeinschaft oder Bewegung sind62, zum innersten Kern der Bewegung bzw. der Gemeinschaft gehören, ein gottgeweihtes Leben gemäß den evangelischen Räten führen und Gelübde und/oder Versprechen ablegen.63 Das zeigt einen Widerspruch zwischen der aktuellen Rechtslage und der konkreten Lebenswirklichkeit der nichtkatholischen Christen, die zu diesem innersten Kern der Gemeinschaft gehören, aber in den Statuten lediglich als Angegliederte/r („aggregato/i“) bezeichnet werden.64

“Questa situazione giuridica di ‘aggregati’ è vissuta con tanta sofferenza da persone che hanno dedicato la propria vita a Dio in una vocazione di vita evangelica radicale, ma anche dai membri cattolici che fanno con loro l’esperienza di una unità vera. Vorrebbero un cambiamento su questo punto e che la loro presenza si rifletta meglio nei regolamenti.“65

Einige beharren auf den Begriff „Angegliedert/e“ und den Ausschluss einer Mitgliedschaft pleno iure mit der Begründung, dass die katholische Kirche ihnen nichts überstülpen möchte. Da sie als Nichtkatholiken nicht der katholischen Kirche angehören, soll ihre Freiheit und ihre Gewissensentscheidung dadurch respektiert und garantiert werden. Doch ist dieser Begründung entgegen zu halten, dass sie sich nicht auf die oben beschriebene Genese des c. 307 CIC/1983 zurückzuführen lässt. Denn innerhalb der Vorbereitungskommission zur Redaktion des soeben genannten Kanons herrschten eher die Sorge um den rechten Glauben und die Angst davor, dass Christen anderer Kirchen den Glauben der Katholiken stören oder mindern könnten. Von daher erscheint diese Begründung als ein Versuch, die ursprüngliche restriktive Haltung im Heute der Kirche zu mindern.

Takougang betont, dass Christen der verschiedenen Denominationen aufgrund der gemeinsamen Taufe zu der einen Kirche Christi gemäß c. 96 CIC/1983 gehören, folglich ein unterschiedliches Sakramenten- und Glaubensverständnis sowie eine andere Beziehung zur Hierarchie der katholischen Kirche haben. Sie unterstehen gemäß c. 11 CIC/1983 nicht den kirchlichen Gesetzen. Doch das Recht der Christgläubigen, sich in Vereinigungen zusammenzuschließen, sei ein natürliches und grundsätzliches Recht (vgl. c. 299 § 1 CIC/1983). Die gemäß c. 305 CIC/1983 auszuübende Aufsicht der kirchlichen Autorität im Hinblick auf Glaubensfragen und ethische Aspekte gelte für die gesamte Vereinigung und besonders für die Verantwortlichen.66 Die Unterschiedlichkeit in der Lebensgemeinschaft und der Verbundenheit zum selben Charisma seien kaum zu erkennen.67

Wenn nichtkatholische Christen sich gerufen fühlen und die Berufung haben, sich einer kirchlichen Vereinigung / Bewegung anzuschließen, gemeinsam mit den katholischen Mitgliedern die Spiritualität und das Charisma teilen und ins Leben umsetzen, ist davon auszugehen, dass sie die jeweilige Satzung und Statuten sowie die katholische Kirche mit ihrer Hierarchie respektieren. Sie verwirklichen dies in dem Maß, wie es die Unterschiede im Glauben der einzelnen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften zulassen.68 In der Tat ist zu beobachten, das nichtkatholische Mitglieder einer kirchlichen Bewegung, die eine radikale Berufung der Ganzhingabe an Gott leben, eine sehr hohe Wertschätzung des Charismas und der Kirche des anderen mit den jeweiligen Verantwortlichen haben.69 Dies hat ganz sicher ihre Wurzeln in der Haltung und festen Verbundenheit des Gründers bzw. der Gründerin mit der Hierarchie70, besonders auch in der nicht einfachen und manchmal schmerzhaften Zeit der Prüfung und Anerkennung der Gemeinschaft bzw. Bewegung von Seiten der kirchlichen Autorität.71

Ist diese Wertschätzung und Achtung der Hierarchie der katholischen Kirche gegenüber garantiert, ist der von Ghirlanda oben formulierte Vorschlag nicht akzeptabel und überzeugend, dass Christen nichtkatholischer Kirchen sich in eigenen Gruppierungen treffen und separate Sektionen bilden sollen, mit jeweils eigenem Moderator, da dies nicht dem Charisma, das Urcharisma, der jeweiligen Vereinigung, Gemeinschaft oder Bewegung entspricht. Es bestünde dann die Gefahr, dass die Bewegung sich spaltet und sich in viele kleine Gruppen zersplittert. Z. B. wird die Spiritualität der Fokolar-Bewegung als Spiritualität, als Charisma der Einheit verstanden. Weitere Untergruppen der Sektionen oder Zweige je nach Konfessionszugehörigkeit würden der Spiritualität der Einheit widersprechen. In der Prämisse zum allgemeinen Statut und den jeweiligen Richtlinien hat die Gründerin der Fokolar-Bewegung ganz klar festgelegt: „Die gegenseitige und beständige Liebe, die die Einheit und die Gegenwart Jesu in der Gemeinschaft ermöglicht, ist für die Angehörigen des Werkes Mariens die Grundlage ihres Lebens in jedem seiner Aspekte: Sie ist die Norm aller Normen, die Voraussetzung für jede andere Regel“72. Auf dieser Basis einer im Evangelium fundierten Spiritualität und gemeinsamer Zielsetzungen besteht weder eine berechtigte Sorge des Indifferentismus noch die Gefahr, dass nichtkatholische Mitglieder den katholischen Mitgliedern schaden oder die Katholizität der Vereinigung und Bewegung gefährden würden73, – im Gegenteil, sie bereichern sie.

Gemeinsam mit den nichtkatholischen Christen gilt es die Art und Form der Partizipation und Mitarbeit an den jeweiligen Statuten bzw. Richtlinien in Übereinstimmung mit der katholischen Lehre zu regeln. Die anzupassenden Statuten der Vereinigung oder kirchlichen Bewegung hinsichtlich des Mitwirkens von nichtkatholischen Christen ggf. auch an bestimmten Leitungsaufgaben, die ihnen im Einklang mit CL 29-31 zustehen, können gemäß c. 304 CIC/1983 und eigenen Satzungsautonomie gemäß c. 309 CIC/1983 in Verbindung mit c. 307 § 1 CIC/1983 determiniert werden. Dies geschieht sicher unter der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität gemäß c. 305 §§ 1 und 2 CIC/1983.

Sind die Christen anderer Kirchen fest im Charisma und der Spiritualität der katholischen Vereinigung bzw. kirchlichen Bewegung verankert, können sie ohne weiteres Mitglieder pleno iure in kirchlichen Bewegungen sein, die meistens als private Vereinigungen päpstlichen Rechts anerkannt sind. Das fruchtbare Miteinander und Ringen der Christen verschiedener Kirchen in gegenseitiger Wertschätzung, ist heute mehr denn je gefragt. Besonders durch das gemeinsame Zeugnis der Christen in Vereinigungen und kirchlichen Bewegungen am Sendungsauftrag Christi kann die von ihm erbetene Einheit (Joh 17, 21) Wirklichkeit werden.

Bei der Approbation der jeweiligen Statuten sollte heute von daher nicht mehr die oben erwähnte Angst oder die Sorge, dass durch eine Mitgliedschaft pleno iure nichtkatholischer Christen Schaden für das Glaubensleben der katholischen Mitglieder hervorgerufen werden könnte, Hindernis und Bremse dafür sein, dass der Geist Christi in der Kirche seine Gaben und Charismen ausstreuen, entfalten und fruchtbar machen kann. Denn das katholische Lehramt hat mehrfach den prophetischen Aspekt der kirchlichen Bewegungen betont und wiederholt, dass Amt und Charisma, die hierarchischen und geistlichen Gaben in der Kirche, sich nicht widersprechen.74 Das sollte sich auch in der Terminologie der Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen in katholischen Vereinigungen, Gemeinschaften und kirchlichen Bewegungen ausdrücken.

Dies zählt u. a. gemäß c. 305 § 2 CIC/1983 zu den Aufgaben der jeweils zuständigen Autorität, des Ortsordinarius bzw. des Heiligen Stuhls. Für katholische Vereinigungen und kirchliche Bewegungen päpstlichen Rechts, obliegt diese Umsetzung der obersten kirchlichen Autorität gemeinsam mit dem zuständigen, beauftragten Dikasterium für die Familie, die Laien und das Leben gemäß den Artikeln 5-7 der Satzung vom 4. Juni 201475, den nichtkatholischen Christen diese Form der vollen Mitgliedschaft, die sich in den Formulierungen hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit der Statuten ausdrückt, zu ermöglichen und zu gewähren. Wer weiß, wie viel Neues, der Heilige Geist im Hinblick auf die Einheit der Kirchen und die eine Kirche Christi dadurch entstehen lassen will.

1 Für weiterführende Literatur zum Vereinigungsrecht und zu kirchlichen Bewegungen: Eine Definition der kirchlichen Bewegungen gibt Beyer, Jean, Motus ecclesiales, in: Periodica de re canonica (PRCML) 75 (1986), 613-637; ders., Il nuovo diritto dei religiosi e la vita associativa nella Chiesa, in: Vita Consecrata 24 (1988), 836-840; ders., De Motu ecclesiali quesita et dubia, in: PRCML 78 (1989), 437-452; Schulz, Winfried, Der neue Codex und die kirchlichen Vereine, Paderborn 1986; Aymans, Winfried, Kirchliche Vereinigungen. Ein Kommentar zu den vereinigungsrechtlichen Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, Paderborn 1988; Zadra, Barbara, I movimenti ecclesiali e i loro statuti (Tesi Gregoriana. Serie Diritto Canonico 16), Rom 1997; Hegge, Christoph, Rezeption und Charisma. Der theologische und rechtliche Beitrag Kirchlicher Bewegungen zur Rezeption des Zweiten Vatikanischen Konzils (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft [FKRW] 29), Würzburg 1999; Scomazzon, Elisabetta, Associazioni di fedeli: I ’movimenti ecclesiali’. Carisma, statuti, consacrazione di vita, Vatikanstadt 2015; Motte, Anne-Claire, Parcours canonique des focolari: Interdépendance et interaction entre charisme et institution, Paris 2015 (Institut catholique de Paris. Universitas Catholica parisienisis. Faculté de Droit canonique. Memoire en vue de la Licence canonique); Takougang, Raphael, L’appartenenza di cristiani di altre Chiese a una associazione di diritto pontificio. L’esperienza del Movimento dei Focolari, Rom 2018 (Dissertatio ad Licentiam in Iure Canonico consequendam. Pontifica Universitas Lateranensis. Facultas Iuris Canonici); Fusco, Carlo / De Rosa, Pasquale / Scomazzon, Elisabetta (Hrsg.), Carisma e Istituzione in Movimenti e Comunità Ecclesiali. Atti della giornata di studio Roma, 18 gennaio 2018 (Studi giuridici 125), Vatikanstadt 2018.

2 Vgl. Arcisodalizio della Curia Romana (Hrsg.), I laici nel diritto della Chiesa (Studi Giuridici 14), Vatikanstadt 1987; Glaubitz, Elfriede, Der christliche Laie. Vergleichende Untersuchung vom Zweiten Vatikanischen Konzil zur Bischofssynode 1987 (FKRW 20), Würzburg 1995; Hegge, Rezeption und Charisma (Anm. 1); Scomazzon, Associazioni di fedeli (Anm. 1).

3 Vgl. Baccari, Renato, Il diritto di associazione nella Chiesa, in: Studi Giuridici 14 (1987), 57-72; Schulz, Codex und Vereine (Anm. 1); Aymans, Kirchliche Vereinigungen (Anm. 1), 8; Zadra, I movimenti ecclesiali (Anm.1); Associazione canonistica italiana (Hrsg.), Le associazioni nella Chiesa (Studi Giuridici 51), Vatikanstadt 1999.

4 Vgl. Johannes Paul II, Discorso ai partecipanti al II corso sulla nuova legislazione della Chiesa, promesso dalla Ponitificia Università Gregoriana, 9 dicembre 1983, in: Insegnamenti VI/2 (1983), 1293; vgl. Aymans, Winfried, Kirchliches Verfassungsrecht und Vereinigungsrecht in der Kirche. Anmerkungen zu den revidierten Gesetzentwürfen des kanonischen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Konzeptes der personalen Teilkirchen, in: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht (ÖAKR) 32 (1981), 79-100; Müller, Hubert, Das kirchliche Vereinigungsrecht im CIC/1983. Ekklesiologische Grundlage und kirchenrechtliche Neuordnung, in: ÖAKR 36 (1986), 293-305.

5 Vgl. Müller, Hubert, Das konsoziative Element in seiner Bedeutung für die Ökumene, in: Aymans, Wilfried / Geringer, Karl Theodor / Schmitz, Heribert (Hrsg.), Das konsoziative Element in der Kirche. Akten des VI. Internationalen Kongresses für Kanonisches Recht, St. Ottilien 1989, 260f.

6 Vgl. ebd., 263f. und Communicationes 2 (1970), 97-98: “In redigendis canonibus de fidelium associationibus, Coetus Consultorm continentur prae oculis habuit necessitatem, conficiendi legislationem satis ampliam, ubi iuridica lineamenta fundamentalis contineantur, qui phaenomenon assoicativum in Ecclesia magis in dies crescit, cum magna varietate formarum ac finium hac de causa, opportunum visum est ut normae ponendae in lege generali – scilicet in Codice Iuris Canoniciad minimum reducerentur […] Nostris diebus convenientia actionis consociatae fere ubique persentitur, quod factum postula congruam elasticitatem legum, ut prudenter praevideantur conflictus elementum charismaticum inter ac institutionale, quae elementa harmonice inserantur necesse est in ius sese associandi. Exercitium iuris associationis una est ex viis quibus iam nunc efficitur et tempore futuro augebitur progressiva participatio fidelium in communi et unica missione Ecclesiae, quae in hoc mundo peregrinatur: non sunt igitur apponenda obstacula, que si normae nimis arcate sint, vitalem processum huius phaenomeni forte coarctarent”. Vgl. ebenfalls: Communicationes 6 (1974), 51-52 und 18 (1986), 386.

7 Vgl. c. 46 § 3 Schema Canonum Novi Codicis Iuris Canonici, 1977, in: Communicationes 18 (1986), 290.

8 Vgl. die Arbeit des Coetus studii „De Christifidelium iuribus et associationibus deque laicis“. Sessio VI (diebus 7-11 aprilis 1975 habita), in: Communicationes 18 (1986), 365-407.

9 Vgl. Communicationes 18 (1986), 210f,; Zadra, I movimenti ecclesiali (Anm. 1), 47f.

10 Ebd., 48 und Communicationes 18 (1986), 219.

11 Ebd.

12 C. 46 § 3 Schema Canonum Novi Codicis Iuris Canonici, 1977, in: ebd. vgl. die verschiedenen Anfragen bezüglich der Zulassung von Nichtkatholische Christen in katholischen Vereinigungen, Communicationes 18 (1986), 289f., 313 und 356. Als Textquellen werden AG 15 und UR 12 angegeben. Vgl. Schulz, Codex und Vereine (Anm. 1), 82-84.

13 Communicationes 12 (1980), 100f. Vgl. Zadra, I movimenti ecclesiali (Anm. 1), 55.

14 Müller macht darauf aufmerksam, dass die Deutsche Bischofskonferenz im Jahr 1976 einen Text mit dem Thema verabschiedete, „Gesichtspunkte bezüglich nichtkatholischer Mitglieder in katholischen Vereinigungen“: Müller, Hubert u. a. (Hrsg.), Kirchliches Vereinsrecht. Der neue Codex und die kirchlichen Vereine (Katholischen Akademie Schwerte 32), Schwerte 1987, 20-22. Deswegen geht Heinemann davon aus, dass diese Eingabe von der Deutschen Bischofskonferenz stammt. Siehe dazu: Heinemann, Heribert, Die Mitgliedschaft nichtkatholischer Christen in kirchlichen Vereinen, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 153 (1984), 416-426.

15 Vgl. Communicationes 18 (1986), 219; Zadra, I movimenti ecclesiali (Anm. 1), 47f. und 55-57. Vgl. Dazu auch die Diskussion, die bei der Revision des c. 46 § 3 des Schema 1977 geführt wurden: Communicationes 13 (1981), 84f.

16 Vgl. c. 681 § 4 Schema Codicis Iuris Canonici 1980: „Non-catholici christifidelium consociationibus publicis adscribi non possunt; consociationibus vero privatis ne adscribantur nisi iudicio auctoritatis competentis id fieri possit sine detrimento actioni associationis propriae et nullum oriatur periculum“, in: Communicationes 12 (1980), 100f.; Communicationes 15 (1983), 84f. Vgl. dazu auch die Diskussion, die bei der Revision des c. 46 § 3 des Schema 1977 aufgetreten ist, in: Communicationes 13 (1981), 84f.; sowie der Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Vereinigungen, in: Communicationes 18 (1986), 340f.

17 Vgl. c. 307 § 4 Schema Codicis Iuris Canonici 1982, in: Communicationes 15 (1983), 85.

18 Vgl. dazu: Zadra, I movimenti ecclesiali (Anm. 1), 61.

19 C. 307 § 4 Schema Codicis Iuris Canonici 1982, in: Communicationes 15 (1983), 85.

20 Vgl. Johannes Paul II, Apostolische Konstitution Sacrae Disciplinae Leges vom 25.01.1983, Vatikanstadt 1983, in: CIC/1983, XXIX.

21 Vgl. CIC/1983, Praefatio, LI. Müller, Das konsoziative Element (Anm. 5), 243-266, hier: 260f.

22 Vgl. dazu: Zadra, I movimenti ecclesiali (Anm. 1), 61. Beachte bzgl. der Redaktion der Canones des CIC und CCEO: Salachas, Dimitri, Dimensione ecumenica delle associazioni dei fedeli e associazoni interconfessionali, in: Associazione Canonistica Italiana (Hrsg.), Le associazioni (Anm. 3), 123-127.

23 Vgl. Caprile, Giovanni, Il Sinodo straordinario 1985. Seconda Assemblea Generale Straordinaria (24 nov .-8 dic. 1985), Rom 1986.

24 Vgl. ders., Il Sinodo dei Vescovi 1987. Settima Assemblea Generale Ordinaria (1-30 ott. 1987), Rom 1989; Glaubitz, Der christliche Laie (Anm. 2), 215-257.

25 Vgl. Johannes Paul II, Adhortatio Apostolica Christifideles laici vom 30.12.1988, in: Acta Apostolicae Sedis 81 (1989), 393-521; Dt. in: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hrsg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls (VApSt) 87, Bonn 1988, 3-113. Pironio, Eduardo, Caprile, Giovanni, Il Sinodo dei Vescovi 1987. Settima Assemblea Generale Ordinaria (1-30 ott. 1987), Rom 1989, 550; vgl. Beyer, Jean, L’esortazione apostolica „Christifideles Laici“, in: Quaderni di diritto ecclesiale 3 (1989), 239-257. Glaubitz, Der christliche Laie (Anm. 2), 248-250.

26 Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus“ vom 25. März 1993, in: VApSt 110.

27 Ebd., Art. 6.

28 Ebd., Art. 52.

29 Vgl. ebd., Art. 69.

30 Vgl. Pontificio Consiglio per i Laici, I Movimenti nella Chiesa. Atti del Congresso Mondiale dei movimenti ecclesiali, Roma 27-29 maggio 1998, Vatikanstadt 1999; Johannes Paul II, Discorso alla veglia di Pentecoste, 30 maggio 1999, in: ebd., 224.

31 Johannes Paul II., Il „Messaggio al Congresso internazionale die Movimenti ecclesiali e delle nuove Comunità 27 maggio 1998, in: ebd., 18. Vgl. Ratzinger, Joseph, I Movimenti Ecclesiali e la loro collocazione teologica, in: ebd., 25-31; ders., Kirchliche Bewegungen und ihr theologischer Ort. Referat beim Weltkongress der kirchlichen Bewegungen und neuen Gemeinschaften. Rom, 26. Mai 1998, in: Wolf, Peter (Hrsg.), Lebensaufbrüche. Geistliche Bewegungen in Deutschland. Mit einem Beitrag von Joseph Kardinal Ratzinger, Vallendar-Schönstatt 2000, 23-56.

32 Vgl. Lubich, Chiara, Für eine Kirche der Zukunft. Der Dialog unter Neuen Geistlichen Gemeinschaften seit Pfingsten 1998, in: Hegge, Christoph (Hrsg.), Kirche bricht auf. Die Dynamik der Neuen Geistlichen Gemeinschaften, Münster 2005, 94-112; Meier, Dominicus M., Kirchliche Bewegungen und neue geistliche Gemeinschaften, in: Haering, Stephan / Rees, Wilhelm / Schmitz, Heribert (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts (HdbKathKR3), Regensburg 32015, 825-830.

33 Vgl. Takougang, L’appartenenza di cristiani (Anm. 1), 46 und 49-51; Fokolar-Bewegung in Deutschland, Daten und Fakten, siehe online: https://www.fokolarbewegung.de/seite/daten-und-fakten, Zugriff am 18.12.2018.

34 Vgl. Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben Evangelii Gaudium über die Verkündigung des Evangeliums in der Welt von heute, 24.11.2013, in: VApSt 194; Ciardi, Fabio, Die Bedeutung der Charismen in der Kirche, in: Charismen 30 (4/2018), 3-9.

35 Vgl. Glaubenskongregation, Iuveniscit Ecclesia, 15.05.2016, siehe online: http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_20160516_iuvenescit-ecclesia_ge.html, Zugriff am 16.12.2016.

36 Vgl. ebd., Artt. 10, 12 und 15; Lubich, Chiara, Lo Spirito Santo e i Carismi, in: Nuova Umanità 32 (1984), 3.

37 Vgl. Schulz, Codex und Vereine (Anm. 1), 82-84. Schulz drückt dies klar aus: „Vom teilkirchlichen Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland hätte man erwarten dürfen, dass er angesichts des Schweigens des Codex von 1983 in bezug auf die Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen in privaten Vereinigungen entsprechende Bestimmungen trifft“: ebd., 84. Rhode, Ulrich, Le questioni interconfessionali nel Vaticano II e nel Codice di Diritto Canonico, Manuskript für das Colloquio di Diritto Canonico, Brescia 2013, 8, veröffentlicht in: Periodica de re canonica (PRMCL) 102 (2013), 617-640. Siehe auch die Diskussion des Coetus Studii “De laicis deque associationibus fidelium” im Januar 1970 über die unterschiedliche Zugehörigkeit eines jeden Getauften zur Kirche Christi in der vollen Gemeinschaft oder nicht vollen Gemeinschaft, in: Communicationes 18 (1986), 331f. Zur Frage der Communio plena et communio non plena, siehe: Ohly, Christoph, Der Christgläubige in der Kirche, in: Müller, Ludger / Ohly, Christoph, Katholisches Kirchenrecht, Paderborn 2018, 232-234; Ghirlanda, Gianfranco, Criteri di ecclesialità per il riconoscimento dei da parte del vescovo diocesano, in: Pontificium Consilium pro Lai-ciis (Hrsg.), I movimenti ecclesiali nella sollecitudine pastorale dei vescovi, Vatikanstadt 2000, 208 (Laici oggi); Scomazzon, Associazioni di fedeli (Anm. 1), 226ff.

38 Müller, das konsoziative Element (Anm. 5), 264 und vgl. Beyer, Jean, Motus ecclesiales, in: PRMCL 75 (1986), 613-637, hier: 635f.; ders., I movimenti nuovi nella Chiesa, in: Vita Consecrata 27 (1991), 51-77, hier: 71.

39 Müller, Das konsoziative Element (Anm. 5), 263f.

40 Vgl. Fusco / De Rosa / Scomazzon (Hrsg.), Carisma e Istituzione (Anm. 1).

41 Vgl. Schulz, Codex und Vereine (Anm. 1), 83f.; Scomazzon, Associazioni di fedeli (Anm. 1), 225.

42 Vgl. Aymans, Kirchliche Vereinigungen (Anm. 2), 53. Schulz widerspricht Aymans mit Verweis auf die Redaktionsgeschichte des nicht mehr enthaltenen c. 307 § 4 im CIC/1983: Schulz, Winfried, c. 307, in: Lüdicke, Klaus (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (MKCIC) (Loseblattwerk, 52. Erg.-Lieferung, Stand: Oktober 2018), Essen seit 1984, Rn. 4f.

43 Vgl. z. B.: Heinemann, Die Mitgliedschaft nichtkatholischer Christen (Anm. 14), 425f.; Müller, Das kirchliche Vereinigungsrecht (Anm. 4), 303f. Siehe dazu die Bedenken zum ‚Gaststatus‘ von Schulz, c. 307, in: MKCIC, Rn. 5.

44 Vgl. Schüller, Thomas, Allgemeine Fragen des kirchlichen Vereinsrechts, in: HdbKathKR3, 809f.

45 Vgl. Ghirlanda, Gianfranco, Questioni irrisolte sulle associazioni di fedeli, in: Ephermerides Iuris Canonici 99 (1993), 73-102, hier: 99; ders., Die Bewegungen in der kirchlichen Gemeinschaft und die ihnen gebührende Autonomie, in: Laien heute 32-33 (1989-90), 59, ders., Quaestiones de Christifidelium Consociationibus non solutae, in: PRMCL 80 (1991), 552-555.

46 Motte, Parcours canonique (Anm. 1), 119. Vgl. Ghirlanda., Gianfranco, Les formes des consécration a la lumière de nouveau code, in: Documents Episcopats, n°3, février 1990, 9.

47 Ghirlanda, Die Bewegungen (Anm. 45), 59; vgl. ders., Quaestiones (Anm. 45), 552-555.

48 Vgl. Motte, Parcours canonique (Anm. 1), 120.

49 Salachas, Dimitri, Dimensione ecumenica delle associazioni dei fedeli e associazioni interconfessionali, in: Associazione Canonistica Italiana (Hrsg.), Le associazioni (Anm. 3), 126.

50 Erklärung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Zum Profil der Katholischen Verbände. In der Kirche zuhause – Offen für die Gesellschaft, Bonn 1978, 14f.; vgl. ebd., Fn 19 mit Verweis auf: Pontificio Coniglio per i Laici, Dir. Le Motu proprio vom 03.01.1971, su criteri per definire le organizzazionii nternazionali cattoliche, in: EV4/1322.

51 Vgl. Schulz, c. 307, in: MKCIC (Anm. 42), Rn. 8; ders., Codex und Vereine (Anm. 1), 82-84.

52 Siehe z. B.: Der Katholische Deutsche Frauenbund (KDFB) versteht sich nach § 1 (3) der Satzung vom 18. Oktober 2015 als ein nach kirchlichem Recht freier Zusammenschluss von katholischen Frauen ohne kanonisches Statut gemäß c. 215 CIC/1983, in dessen Bund Nichtkatholikinnen Mitglieder werden können, wenn sie die Ziele der KDFB anerkennen und fördern, Satzung des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. (KDFB), Stand: 18.10.2015, § 1 (3) und § 6, siehe online: https://www.frauenbund.de/fileadmin/user_upload/Wirueberuns/KDFB-Bundessatzung_18.10.2015.pdf, Zugriff am 05.12.2018. Ähnlich verhält es sich bei Schützenbruderschaften, z. B. in St. Lambertus-Schützenbruderschaft 1610 e. V. Nettetal Leuth. „Die Mitglieder anderer christlichen Konfessionen haben in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten. Sie verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft auf die christlichen Grundlagen der Bruderschaft. Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft können auch nichtkatholische Christen erwerben, soweit sie die Statuten anerkennen. Falls ein nichtkatholischer Christ die Königswürde erlangt, ist er verpflichtet, sein Schützenfest und auch die weiteren kirchlichen Veranstaltungen, wie z. B. Fronleichnam und das Patronatsfest mit der katholischen Pfarrgemeinde Leuth zu feiern“, Satzung der historischen, katholischen St. Lambertus Schützenbruderschaft 1610 e. V., § 2 I,1.a; II und § 4 Mitgliedschaft b., Satzungsbeschluss vom 22.06.2015, siehe online: https://docplayer.org/23962152-Lambertusschuetzenbruderschaft-1610-e-v-nettetal-leuth-satzung-der-historischenkatholischen.html, Zugriff am 05.12.2018. Siehe auch Sebastianus Bruderschaft 1925 Oekoven e.V., siehe online: https://bruderschaftoekoven.files.wordpress.com/2014/05/satzung_2012_stand_21-01-2012_docx.pdf, Zugriff am 05.12.2018. Vgl. § 2 Kirchliche Einordnung der Satzung des SKM-Bundesverbandes vom 14.06.2007, siehe online: https://www.skmev.de/wpcontent/uploads/2015/04/SKM_satzung-vom-14-06-07.pdf, Zugriff am 05.12.2018.

53 Vgl. Schulz, Winfried, Die Zuordnung der bestehenden kirchlichen Vereine zu den vereinsrechtlichen Kategorien des Neuen Codex, in: ÖAKR 36 (1986), 306-327; ders., Codex und Vereine (Anm. 1), 68-82.

54 Vgl. Chemin neuf, siehe online: https://www.chemin-neuf.de/de/startseite/wiruber-uns/leben-der-gemeinschaft, Zugriff am 18.12.2018; Motte, Parcours canonique (Anm. 1), 119, Fn. 646.

55 Vgl. Takougang, L’appartenenza di cristiani (Anm. 1), 47f. mit einer Statistik der Mitglieder der verschiedenen Kirchen in der Fokolar-Bewegung.

56 Vgl. Schlüter, Jörg, Brücken zwischen den Kirchen bauen, in: Hembrock, Matthias / Aretz, Bernd (Hrsg.), Wilfried Hagemann. Mann des Dialogs (FS Hagemann), München 2018, 186-191.

57 Vgl. Interview mit Ellison, Lesley, in: Takougang, L’appartenenza di cristiani (Anm. 1), 80-87 und mit Vesper, Heike, in: ebd., 77-79.

58 Opera di Maria, Statuto, Pia associazione maschile, Roma 1964, Art. 195, in: Takougang, L’appartenenza di cristiani (Anm. 1), 66.

59 Opera di Maria (Movimento dei Focolari), Statuti Generali, Rom 1990, Art. 18: „Possono partecipare alla vita e alle iniziative dell’Opera di Maria, in qualità non di membri ma di collaboratori, anche cristiani di altre Chiese e comunità ecclesiali“.

60 Opera di Maria, Statuti Generali, Rom 2007, Art. 1. Entspricht der deutschen Übersetzung: Werk Mariens – Fokolar-Bewegung, Allgemeines Statut, Rom 2007, Art. 1 und siehe Dekret des Päpstlichen Rates für die Laien vom 29. Juni 1990, in: ebd., 3.

61 Opera di Maria (Movimento dei; Focolari), Statuti Generali, Rom 2007, Art. 16 und 20. Vgl. Takougang, L’appartenenza di cristiani (Anm. 1), 69.

62 Vgl. ebd., 51-60 und siehe auch die beiden Interviews mit zwei gottgeweihten Mitgliedern: ebd., 77-79 und 80-87.

63 Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vita consecrata über das geweihte Leben und seine Sendung in der Welt, vom 25.03.1996, Nr. 62, in: VApSt 125.

64 Vgl. Opera di Maria (Movimento dei Focolari), Regolamento della sezione dei focolarini, Rom 2008, Art. 7; Regolamento della sezione delle focolarine, Rom 2008, Art. 7. Vgl. Ghirlanda gibt zu bedenken, dass es theologisch kompliziert sei, wenn nichtkatholisch getaufte Personen Gelübde oder Versprechen in einer öffentlichen Vereinigung oder Bewegung ablegen, womit Beyer jedoch keine Schwierigkeit hat: Ghirlanda, Die Bewegungen (Anm. 46), 60.

65 Takougang, L’appartenenza di cristiani (Anm. 1), 69. Vgl. Motte, Parcours canonique (Anm. 1), 122; Glaubitz, Elfriede, Vereinbarkeit des Ehesakraments mit den evangelischen Räten. Kirchenrechtliche Herausforderungen der neuen geistlichen Gemeinschaften und kirchlichen Bewegungen am Beispiel der Berufung der Verheirateten Fokolare, in: Pulte, Matthias / Weitz, Thomas A. (Hrsg.), Veritas vos liberabit (FS Assenmacher), Paderborn 2017, 402f.

66 Vgl. Takougang, L’appartenenza di cristiani (Anm. 1), 71.

67 “La comunità di vita e la comunione allo stesso carisma permettono di notare poco queste differenze“, in: ebd., 71.

68 Vgl. Opera di Maria, Statuti Generali 2007 (Anm. 61), Art. 142.

69 “Sono diventata una cristiana luterana più coscientemente, più convinta proprio per il fatto che nel Movimento ho sempre vissuto accanto a cattolici, ortodossi, riformati […] anglicani. Certamente troviamo delle diversità nelle nostre Chiese, però esse sono un dono che possiamo farci reciprocamente, e che ci sfidano a conoscere meglio la propria chiesa, la propria identità. Succede poi, che ti diventa cara la patria dell’altro, la chiesa dell’altro come la propria; gioisce e soffri con gli altri come se fosse in casa tua “, Vesper, Heike, in: Takougang, L’appartenenza di cristiani (Anm. 1), 77.

70 Beispielhaft sei hier die Gründerin der Fokolar-Bewegung, Chiara Lubich, zitiert, die in ihren Schriften von der Liebe, Leidenschaft, Einheit und Verbundenheit zur katholischen Kirche spricht. Schon 1949 schrieb sie: “Io sono nella perfetta pace […] riguardo ciò che la Chiesa deciderà sul futuro andamento del nostro Movimento“, in: Leahy, Brendan / Blaumeiser, Hubertus (Hrsg.), Chiara Lubich. La Chiesa, Rom 2018, 41; vgl. Lubich, Chiara, Im Dienst an allen, München 1978; dies., Kirche werden. Reflexionen – Erfahrungen – Impulse, München 2018.

71 Vgl. dies., Kirche werden (Anm. 70), 60-64; dies., Die Welt wird eins. Franca Zambonini im Gespräch mit der Gründerin der Fokolar-Bewegung, München 21992, 63-66.

72 Lubich, Chiara: Werk Mariens – Fokolar-Bewegung. Allgemeines Statut, Rom 2007, 7.

73 Dies gilt auch für die Kritik und Anfrage, die Motte in ihrer Studie anführt, die jedoch hinfällig ist, da Motte sich auf eine Druckfahne eines Entwurfs der Richtlinien der Fokolarinnen von 2014 zur Vorlage für die Generalversammlung der Fokolar-Bewegung im selben Jahr bezieht. Durch einen Übertragungsfehler befand sich irrtümlich der nur für die Männerfokolare geltenden Zusatz in Art. 7: „Possono essere laici, presbiteri o diaconi“: In den Richtlinien der Fokolarinnen ist dieser Passus nicht enthalten. Vgl. Opera di Maria (Movimento dei Focolari), Regolamento della sezione dei focolarini, Rom 2008, Art. 7. Siehe dagegen: Motte, Parcours canonique (Anm. 1), 123, Fn. 664; vgl. Erzbischöfliches Offizialat Köln, Jahresbericht 2014, Köln 2015, 18.

74 Vgl. Glaubenskongregation, Iuveniscit Ecclesia (Anm. 37), Art. 10, 13 und 15.

75 Vgl. Papst Franziskus, Statutum novi Dicasterii pro Laicis, Famila et Vita. Statuto del dicastero per i laici, la famiglia e la vita, in: L’Osservatore Romano (5. Juni 2016), 8 und: Communicationes 48 (2016), 37-41.

Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens

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