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GRUßWORT DES ERZBISCHOFS VON KÖLN

Alphons Maria di Liguori (1696-1787), der Gründer der Redemptoristen, war zunächst als Anwalt tätig. Nach einem verlorenen Prozess entschloss er sich, Priester zu werden. Den Schwerpunkt ihrer Arbeit sahen er und die Gemeinschaft, die sich um ihn bildete, die Congregatio Sanctissimi Redemptoris (CSsR), nicht in der Übernahme der damals bestehenden Pfarrseelsorge, sondern in der Zuwendung zum Einzelnen durch Volksmissionen und Exerzitien sowie in der Ausbildung guter Beichtväter.

Die neue Ordensgemeinschaft konnte erst 1859 im Erzbistum Köln Fuß fassen. Sie entwickelte sich aber hier wie im übrigen Rheinland rasch, der Verbannung in der Zeit des Kulturkampfes (1873-1894) zum Trotz. 1938 wurde das Provinzialat der Niederdeutschen Provinz von Trier nach Köln verlegt. 1920 übersiedelte das Collegium Josephinum (das Juvenat des Ordens) vom niederländischen Vaals nach Bonn, wo es staatlicherseits 1930 als privates Gymnasium anerkannt wurde. Bis heute ist es eine gute Adresse. 1902/03 konnte die Ordensgemeinschaft in Hennef-Geistingen ein Kloster mit einem Studienhaus errichten, welches das 1861 im westfälischen Rorup gegründete Hausstudium fortsetzte und 1945 den Rang einer Philosophisch-Theologischen Hochschule erhielt. Leider musste es 1996 aufgegeben werden.

Mit dieser historischen Skizze sind schon wichtige Orte aus der Biographie des mit dieser Festschrift Geehrten genannt: Bonn, wo Rudolf Henseler am 22.7.1949 geboren wurde und 1969 am o.g. Collegium Josephinum das Abitur machte; Hennef-Geistingen, wo er seine Studien absolvierte, auf den priesterlichen Dienst vorbereitet wurde und die hl. Weihen empfing, um dann nach der Promotion 1979 im kanonischen Recht an dem ebenso angesehenen wie anspruchsvollen Kanonistischen Institut in München (heute Klaus-Mörsdorf-Studium) dieses Fach selbst an der eigenen Ordenshochschule sowie in Sankt Augustin und Münster zu lehren; und schließlich Köln, wo P. Henseler seit dem 6.8.1981 als fleißiger und allseits geschätzter Prosynodal- bzw. Diözesanrichter im Offizialat mitarbeitete. 2007 wechselte er zu Weihbischof Melzer und tat dort seinen Dienst als Referent des Bischofsvikars für die weiblichen Ordensgemeinschaften bis 2014.

In der geistlichen Topographie eines Bistums sind die Niederlassungen der Orden ganz wichtige Bestandteile. Die Bedeutung, die sie haben, ermisst man leider - wie im Leben allgemein - oft erst dann, wenn sie nicht mehr da sind. Verlust schafft Erkenntnis. Niemand, der die Entwicklung der Kirche in den letzten Jahrzehnten aufmerksam verfolgt hat, wird im Blick auf diese Topographie von einem ruhigen, beständigen Bild sprechen. Wie hinter den Verfahren am kirchlichen Ehegericht Lebensgeschichten stehen, so auch hinter den Veränderungen der geistlichen Landschaft. Mit jeder Niederlassung wie Auflösung eines Konventes oder gar einer Ordensgemeinschaft sind davon zunächst sehr konkrete Menschen betroffen. Es hängen aber auch sehr viele praktische wie rechtliche Fragen daran, für die guter Rat teuer ist. So wundert es nicht, dass P. Henseler, einer der wenigen ausgewiesenen Experten des Kirchenrechtes allgemein wie des Ordensrechtes im Besonderen, vom Offizialat „abgeworben“ wurde und sich höheren Notwendigkeiten stellte, indem er die ihm angetragene Aufgabe im Bischofsvikariat für die weiblichen Ordensleute übernahm und aus der Sicht des Bischofs ebenso fachkundig wie segensreich ausübte. Das werden zahlreiche Ordensleute dankbar bestätigen können. Nicht umsonst wird P. Henseler auch heute noch von Einzelnen und Gemeinschaften oft konsultiert. Daneben behielt er, langwierigen und schweren Krankheiten zum Trotz, so lange es ihm möglich war, die regelmäßigen akademischen Lehrtätigkeiten in Hennef, an der Theologischen Fakultät der Philosophisch-Theologischen Hochschule SVD in Sankt Augustin und am Kanonistischen Institut der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster bei. Außerdem war er ab 1995 für einige Jahre Konsultor der Religiosenkongregation in Rom.

Das Zweite Vatikanische Konzil erinnerte im Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus Dominus (Nr. 33) die Ordensleute daran, dass sie, immer in Treue zum Charisma und unter Wahrung der Eigenart der eigenen Gemeinschaft, sowohl der Gesamtkirche wie den Diözesen verpflichtet sind, da in und aus den Teilkirchen die eine und einzige katholische Kirche besteht (Lumen Gentium 23). Die Ausführungsbestimmungen, vor allem die Notae directivae pro mutuis relationibus inter Episcopos et Religiosos in Ecclesia

(AAS 70 [1978] 473-506) betonen die Aufgabe der Bischöfe als Beschützer und Förderer der Ordensgemeinschaften und Ordensleute. Diese sind nicht eine Art Reservoir, auf welches die Ortsbischöfe je nach Bedarf zurückgreifen dürften, wenn die Aufgaben in ihren Diözesen mit eigenen Kräften nicht mehr zu bewältigen sind. Vielmehr müssen die Ordensleute gemäß dem Charisma ihrer eigenen Gemeinschaft geachtet, gefördert und ggf. an geeigneter Stelle eingesetzt werden.

P. Henseler oblag also vor allen rechtlichen Auskünften und Ratschlägen im Einzelfall diese nicht hoch genug zu schätzende Brückenfunktion, sozusagen die Anwaltschaft für beide Seiten, die verständlichen Interessen des Bistums und die legitimen Belange der Ordensleute. Für seinen kompetenten wie engagierten Dienst über viele Jahre und die diskrete Art seiner Amtsführung danke ich ihm von Herzen.

Köln, den 22. Juli 2019


Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens

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