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1. Betriebliche BerufsbildungBerufsbildungbetriebliche

1.1 Gesetzliche Grundlagen

Grundlegend für die formale betriebliche Berufsbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG)Berufsbildungsgesetz von 1969 in der Neufassung aus dem Jahr 2005 (Berufsbildungsreformgesetz) und die daran angepasste Handwerksordnung (HwO). „Berufsbildung“ im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 BBiG) „sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.“ Das Berufsbildungsgesetz gilt für die Berufsbildung, soweit diese nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird. Daraus ergibt sich für den speziellen Fall der Berufsausbildung im Dualen Systemduales System, dass der betriebliche Teil durch Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes geregelt wird, während die Aufsicht und Regelung der Berufsschule in die Zuständigkeit der Länder fällt. Die Dualität der Lernorte in Ausbildungsbetrieben und Berufsschulen korrespondiert mit der Dualität der Regelungsbefugnisse von Bund und Ländern.

1.2 Berufsausbildungsvorbereitung

Die BerufsausbildungsvorbereitungAusbildungsvorbereitung dient laut BBiG dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. Sie richtet sich an Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Die wichtigste Form der betrieblichen Berufsausbildungsvorbereitung ist die Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ). Es handelt sich um eine mindestens sechs Monate und längstens bis zu einem Jahr dauernde praxisnahe betriebliche Qualifizierung. Sie kann unter bestimmten Umständen einer anschließenden Berufsausbildung im Dualen System angerechnet werden.

1.3 Betriebliche Berufsausbildung im Dualen System

Schwerpunkt der betrieblichen Berufsbildung ist die Berufsausbildung im Rahmen des Dualen Systems (vgl. Spöttl 2016). Zum Begriff Berufsausbildung führt das Berufsbildungsgesetz (§ 1 Abs. 3 BBiG) aus:

Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Die wesentlichen Merkmale der betrieblichen Berufsausbildung im Dualen System lassen sich gemäß dieser Legaldefinition auf folgende Punkte fokussieren: (1.) Berufsausbildung bereitet auf „qualifizierte“ berufliche Tätigkeiten vor. So genannte „Anlernberufe“ mit kurzer Anlernzeit, wie sie vor Verabschiedung des Berufsbildungsgesetzes üblich waren, gibt es nicht mehr. Die weit überwiegende Zahl der Ausbildungsordnungen sieht eine Ausbildungsdauer von drei Jahren vor. Daneben gibt es eine nicht unbeträchtliche, aber abnehmende Zahl von Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger und zweijähriger Ausbildungsdauer. (2.) Die Berufsausbildung hat „berufliche Handlungsfähigkeiten“Handlungskompetenz zu vermitteln. Das Leitbild der beruflichen Handlungsfähigkeit zielt darauf ab, Auszubildende zu befähigen, Arbeitsabläufe selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Hintergrund für die Orientierung am Leitziel der beruflichen Handlungsfähigkeit ist der Trend zur Höherqualifizierung und Flexibilisierung der Arbeitsanforderungen. (3.) Die in der Berufsausbildung zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sind in einem „geordneten Ausbildungsgang“ zu vermitteln, und zwar auf der Grundlage bundeseinheitlicher Ausbildungsordnungen. Zur Wahl stehen derzeit über 300 geregelte AusbildungsberufeAusbildungsordnung. Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden. In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden (Ausschließlichkeitsgrundsatz gemäß § 4 BBiG). Ausbildungsordnungen haben als Rechtsverordnung der zuständigen Bundesministerien Gesetzeskraft. An der Entwicklung von Ausbildungsordnungen sind nicht nur staatliche Akteure beteiligt, sondern paritätisch auch Sachverständige der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Gewerkschaften, Wirtschaftsverbände). Es gilt das KonsensprinzipKonsensprinzip, wonach Ausbildungsordnungen im Einvernehmen der Akteure von Staat, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden verbindlich geregelt werden (korporative Steuerung). (4.) Der Erwerb der „erforderlichen Berufserfahrungen“ erfolgt in der betrieblichen Praxis aufgrund eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrags zwischen Ausbildenden und Auszubildenden. Der Vertragsabschluss ist nach dem Grundrecht der Berufsfreiheit den Ausbildenden und Auszubildenden überlassen; die Durchführung der Ausbildung selbst unterliegt den Bestimmungen der Ausbildungsordnungen.

1.4 Betriebliche WeiterbildungWeiterbildungbetriebliche

Im Vergleich zur Berufsausbildung ist die betriebliche Weiterbildung nur wenig geregelt und deshalb schwer überschaubar (vgl. Schanz 2006:91–99). Das Berufsbildungsgesetz spricht nicht von Weiterbildung, sondern von „beruflicher FortbildungFortbildungberufliche“ und unterscheidet dabei vier Anlässe bzw. Arten: Anpassungsfortbildung, Erweiterungsfortbildung, Erhaltungsfortbildung und Aufstiegsfortbildung. Bei der abschlussbezogenen Aufstiegsfortbildung, zum Beispiel zum Meister oder zum Techniker, kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung Fortbildungs- und Umschulungsordnungen erlassen; ansonsten obliegt die Regelung der Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen den „zuständigen Stellen“ (z.B. den Handwerks- sowie den Industrie- und Handelskammern).

Darüber hinaus besteht eine Vielzahl gesetzlich nicht geregelter betrieblicher Weiterbildungsaktivitäten, zum Beispiel die Anpassungsweiterbildung am Arbeitsplatz im Fall technischer Innovationen oder organisatorischer Änderungen. Insgesamt liegt die Weiterbildungsbeteiligung der Betriebe in Deutschland bei rund 50 %. Der betriebliche Weiterbildungsbereich ist hoch selektiv (vgl. Dummert & Leber 2016:40–48). So nehmen höher qualifizierte Beschäftigte (z.B. mit abgeschlossener Berufsausbildung oder Hochschulabschluss) deutlich häufiger an Weiterbildungsmaßnahmen teil als gering qualifiziertes Personal. Differenziert nach Betriebsgrößenklassen zeigt sich, dass die Weiterbildungsbeteiligung der Betriebe mit Zahl der Beschäftigten steigt. Einer der wichtigsten Gründe für diesen Befund ist, dass größere Betriebe eher als kleinere über die finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügen, um Qualifizierungsmaßnahmen durchführen zu können.

Sprache und Kommunikation in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

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