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5. Fremdtötung und straflose Teilnahme an einer Selbsttötung

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115Aus der Straflosigkeit des Suizids folgt, dass auch die Teilnahme an einer Selbsttötung wegen des akzessorischen Charakters der §§ 26, 27 StGB nicht unter Strafe steht. Wer beispielsweise einem Sterbewilligen eine Waffe reicht, mit der dieser den Suizid begeht, unterfällt schon deswegen keiner Beihilfestrafbarkeit, weil es an einer vorsätzlich und rechtswidrig begangenen Haupttat fehlt. Ebenfalls nicht strafbar ist die fahrlässige Mitverursachung eines eigenverantwortlichen Suizids bzw. einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Der BGH hatte in diesem Zusammenhang über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Polizeibeamter seine geladene Dienstpistole auf das Armaturenbrett seines PKWs legte, obgleich er wusste, dass seine Beifahrerin bereits mehrfach versucht hatte, sich das Leben zu nehmen. Dass die Beifahrerin die Pistole ergriff und sich damit erschoss, bewertete der BGH im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit zutreffend nicht als strafbare fahrlässige Tötung durch den Polizeibeamten und verwies zur Begründung insbesondere auf den andernfalls drohenden Widerspruch zur Straflosigkeit der Teilnahme am Suizid: »Wer mit Gehilfenvorsatz den Tod eines Selbstmörders mitverursacht, kann nicht bestraft werden, weil der Selbstmord keine Straftat ist. Dabei gehört zum Gehilfenvorsatz, daß der Gehilfe weiß oder zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, es werde zum Tod des Selbstmörders kommen. Schon dies verbietet es aus Gründen der Gerechtigkeit, denjenigen zu bestrafen, der nur fahrlässig eine Ursache für den Tod eines Selbstmörders setzt. Er ist sich – bei bewußter Fahrlässigkeit – wie der Gehilfe der möglichen Todesfolge bewußt, nimmt sie aber im Gegensatz zu jenem nicht billigend in Kauf. Bei unbewußter Fahrlässigkeit fehlt das Bewußtsein der möglichen Todesfolge. Es geht nicht an, das mit einer solchen inneren Einstellung verübte Unrecht strafrechtlich strenger zu bewerten als die Tat desjenigen, der mit Gehilfenvorsatz |55|dasselbe Unrecht bewirkt, nämlich den Tod eines Selbstmörders mit verursacht.«[201]

116Wegen der fehlenden Strafbewehrtheit der Teilnahme an, bzw. der fahrlässigen Mitverursachung einer eigenverantwortlichen Selbsttötung, kommt in Fallkonstellationen, in denen der Todeseintritt auf das Zusammenwirken des Verstorbenen mit einer anderen Person zurückzuführen ist, eine Strafbarkeit nur in Gestalt einer vorsätzlichen und täterschaftlichen Begehungsweise in Betracht. Diese kann als unmittelbare, mittelbare und Unterlassungstäterschaft begegnen. Besteht im Rahmen einer Fallbearbeitung Anlass, die straflose Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung von der strafbaren täterschaftlichen Fremdtötung abzugrenzen, sollte daher zumindest gedanklich geprüft werden, ob eine Strafbarkeit nach einer der nachfolgend skizzierten Fallgruppen in Betracht kommt.

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