Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Группа авторов - Страница 37

a) Abgrenzung strafloser Teilnahme zur Tötung in unmittelbarer Täterschaft

Оглавление

117Eine Strafbarkeit in unmittelbarer Täterschaft setzt gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB voraus, dass der Beteiligte die Tat selbst begeht. Entgegen der in anderem Zusammenhang existierenden Auseinandersetzung über die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme stimmen Literatur und Rechtsprechung darin überein, dass die Abgrenzung zwischen strafloser Teilnahme an einer Selbsttötung auf der einen und Fremdtötung in unmittelbarer Täterschaft auf der anderen Seite nach dem Kriterium der Tatherrschaft zu erfolgen hat.[202] Hiernach ist entscheidend, wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht. Maßgeblicher Anhaltspunkt ist insoweit »die Art und Weise, wie der Tote über sein Schicksal verfügt hat. Gab er sich in die Hand des Anderen, weil er duldend von ihm den Tod entgegennehmen wollte, dann hatte dieser die Tatherrschaft. Behielt er dagegen bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal, dann tötete er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe.«[203] Eine Fremdtötung begeht hiernach, wer einem anderen eine tödlich wirkende Giftspritze setzt, während eine straflose Teilnahme vorliegt, wenn die Giftspritze lediglich überreicht und vom Suizidenten selbst gesetzt wird, da dieser dann die Tatherrschaft über den unmittelbar lebensbeendenden Akt innehat. Ergibt die Prüfung, dass die Tatherrschaft nicht dem Verstorbenen, sondern dem anderen Beteiligten zufiel, ist anschließend noch der Frage nachzugehen, ob ein Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB oder ein Fall der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB vorliegt.

Strafrecht Besonderer Teil

Подняться наверх