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4. Gründungsfehler und Heilungsgesetze

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Da bei der Zweckverbandsbildung relativ umfangreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten sind, traten vor allem bei der Errichtung von Verbänden in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts in den neuen Ländern zahlreiche Fehler auf[75]. Die Verbandssatzung erfüllte bspw. nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen oder es fehlte an der internen Zustimmung zur Verbandsbildung durch die jeweilige Vertretungskörperschaft, an der Genehmigung der Verbandssatzung durch die Aufsichtsbehörde oder der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Satzung und/oder der Genehmigung. Diese Gründungsfehler riefen erhebliche Rechtsunsicherheit hervor, weil unklar war, ob die Verbände wirksam gegründet und die von diesen erlassenen Satzungen und weiteren Rechtsakte ihrerseits wirksam waren. Einerseits versuchten an der Verbandsgründung beteiligte Mitglieder sich dem Verband unter Berufung auf die Unwirksamkeit zu entziehen, andererseits griffen Einwohner der Mitgliedskommunen die nach Inanspruchnahme der Leistungen des Verbandes ergangenen Gebührenbescheide allein unter Hinweis auf die Gründungsfehler des Verbandes und die daraus möglicherweise resultierende Rechtswidrigkeit der Bescheide an.

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Um dieser im Verwaltungsalltag sehr hinderlichen Rechtsunsicherheit zu begegnen, erließen die Gesetzgeber der meisten neuen Länder Heilungsgesetze[76]. Diese erklärten zum einen Gründungsfehler, die nicht binnen bestimmter Fristen gerügt wurden, für unbeachtlich, zum anderen ermöglichten sie in weitem Umfang die Sicherheitsneugründung von Verbänden, um auf diese Weise wenigstens für die Zukunft Rechtssicherheit herzustellen.

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