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1. Für die Mitglieder

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Was die Mitglieder betrifft, so gehen deren Aufgaben – soweit satzungsmäßig vereinbart – auf den Verband über. An die Stelle der eigenverantwortlichen Wahrnehmung dieser Aufgaben durch jedes einzelne Mitglied tritt nunmehr die Beteiligung an der Willensbildung des Verbandes[77]. Das Alleinentscheidungsrecht einer kleineren Einheit wandelt sich um zum Mitentscheidungsrecht in einer größeren. Innerhalb der kommunalen Verbandsmitglieder verschieben sich die Gewichte von der Vertretungskörperschaft hin zu dem Hauptverwaltungsbeamten, der allein oder zusammen mit Mitgliedern der Vertretungskörperschaft die Kommune in den Organen des Zweckverbandes vertritt. Auch bei den übrigen Mitgliedern erfolgt eine ähnliche Machtverschiebung von dem kollegial organisierten Willensbildungsorgan, z.B. der Gesellschafterversammlung einer GmbH, zu dem monokratisch organisierten Organ der Willensbetätigung, z.B. dem Geschäftsführer einer GmbH.

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Unter finanziellen Gesichtspunkten werden die Kommunen zwar von den Kosten der eigenen Wahrnehmung der auf den Verband übertragenen Aufgaben entlastet, dafür unterfallen sie aber der von dem Verband erhobenen Umlage[78]. Soweit das Mitglied bereits vor Verbandsbildung Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgabe unterhielt, besteht regelmäßig ein Anspruch des Verbandes auf Übertragung dieser Einrichtungen[79]. Im Gegenzug kommt dem Mitglied ein Ausgleichsanspruch gegen den Verband zu. Sollten hingegen nur andere Verbandsmitglieder entsprechende Vorleistungen erbracht und Einrichtungen an den Verband übertragen haben, kann auch ein gegenläufiger Ausgleichsanspruch des Verbandes gegen das Mitglied ohne eingebrachte Einrichtungen bestehen[80].

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