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VII. Rechtsetzung des Zweckverbandes

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Ein Zweckverband kann Recht sowohl gegenüber den Verbandsangehörigen (1.) als auch den Verbandsmitgliedern (2.) setzen. Die danach erlassenen Regelungen fügen sich in die Normenhierarchie des staatlichen und kommunalen Rechts ein (3.).

Besonderes Verwaltungsrecht

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