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1. Freiwillige Veränderungen des Mitgliederkreises

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Die bisherigen Mitglieder eines Zweckverbandes können sich entschließen, ein weiteres Mitglied in den Verband aufzunehmen. Dazu wird ein Vertrag über den Beitritt zwischen dem Verband und dem neuen Mitglied geschlossen und die Zweckverbandssatzung entsprechend angepasst, etwa hinsichtlich des Kreises der Mitglieder, der Entsendung von Vertretern in die Verbandsorgane und der Verbandsumlage[85]. Die geänderte Satzung bedarf der Genehmigung und ist ebenso wie diese bekannt zu machen.

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Mitglieder können den Verband auch verlassen[86]. Soweit dies ausdrücklich in der Verbandssatzung vorgesehen ist, gelten die dafür getroffenen Regelungen. Fehlt es an einer expliziten Vorschrift, folgt gleichwohl aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten negativen Kooperationshoheit der austrittswilligen Kommune ein Anspruch auf Ausscheiden aus dem Zweckverband – zumindest bei Vorliegen eines wichtigen Grundes[87]. Für den Austritt bedarf es vertraglicher Regelungen zwischen dem austrittswilligen Mitglied und dem Zweckverband über die Rechtsfolgen des Ausscheidens. Kommt keine vertragliche Einigung zustande, hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

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