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2. Verbandsvorsteher

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Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband nach außen und führt dessen Geschäfte nach innen[97]. Er bereitet die Willensbildung der Verbandsversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Zumeist kommt ihm der Vorsitz in der Verbandsversammlung zu. Er ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Beamten und Arbeitnehmer des Verbandes und entscheidet über deren Einstellung, Beförderung, Degradierung und Entlassung, sofern nicht bei höherrangigen Bediensteten durch Gesetz oder Verbandssatzung der Verbandsversammlung die Entscheidung vorbehalten ist. Der Verbandsvorsteher ähnelt von seinem Aufgabenzuschnitt dem Bürgermeister einer Gemeinde bzw. dem Landrat eines Landkreises.

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Zumeist wird der Hauptverwaltungsbeamte einer Mitgliedskommune zum Verbandsvorsteher gewählt. Weil dieser durch das neben seinem Hauptamt auszuübende Amt regelmäßig zeitlich überfordert ist, wird häufig zusätzlich zu dem Verbandsvorsteher ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt, dem durch Beschluss der Zweckverbandsversammlung mit Zustimmung des Verbandsvorstehers all jene Aufgaben übertragen werden können, die nicht zwingend an dessen Status als zentrales exekutives Organ des Zweckverbandes anknüpfen[98].

Besonderes Verwaltungsrecht

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