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3. Weitere Lasten der Verbandsmitglieder

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Zusätzlich zur Erhebung der Umlage können die Verbandsmitglieder auf Grundlage der Zweckverbandssatzung oder gesonderter Vereinbarung zur Übertragung solcher Anlagen, Einrichtungen und Beteiligungen auf den Verband verpflichtet sein, die dieser zur Aufgabenerfüllung benötigt[113]. Entsprechend können auf derselben Grundlage solche Verbandsmitglieder, die keine Sachleistungen erbringen, zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages verpflichtet sein[114].

Besonderes Verwaltungsrecht

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