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3. Sonstige privatrechtliche Gesellschaften
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Mehrere Kommunen können sich auch an eingetragenen Vereinen und eingetragenen Genossenschaften beteiligen oder gemeinsam Stiftungen errichten, theoretisch könnten sie auch als Kommanditisten in einer Kommanditgesellschaft zusammenwirken[137]. In der Praxis sind solche Kooperationsformen recht selten.
Zehntes Kapitel Kommunalrecht › § 65 Kommunale Zusammenarbeit › M. Mehrstufige Kooperationsformen