Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 201

6. Haushaltsrecht des Zweckverbandes

Оглавление

99

Das Haushaltsrecht der Zweckverbände hat nunmehr in gleicher Weise wie dasjenige ihrer kommunalen Mitglieder nicht mehr der traditionellen Kameralistik, sondern der Doppik[116] zu folgen. Dies bedeutet, dass nicht mehr lediglich die Einnahmen und Ausgaben, sondern alle Erträge und Aufwendungen zu erfassen sind. Die Steuerung soll nicht mehr inputorientiert durch die Zuweisung von Mitteln an einzelne Organisationseinheiten, sondern outputorientiert durch die Vorgabe von zu erreichenden Zielen erfolgen. Die Verbände haben eine umfassende Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Controlling einzuführen und sich Leistungsvergleichen durch Kennzahlen zu stellen. Die Verbände haben zu Beginn und Ende eines jeden Haushaltsjahres eine Bilanz aufzustellen und ihr Haushaltsabschluss kann anteilig mit den Abschlüssen ihrer kommunalen Mitglieder jeweils zu einem Gesamtabschluss konsolidiert werden.

100

Die Aufstellung des Haushalts eines Zweckverbandes folgt in gleicher Weise wie diejenige der Kommunen einem Kreislauf[117]: Zunächst wird der Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres von dem Verbandsvorsteher aufgestellt und in die Verbandsversammlung eingebracht. Diese beschließt nach den allgemeinen Regeln die Haushaltssatzung, die den Haushaltsplan feststellt, einschließlich der Teile und Anlagen. Vor allem in den Fällen der Kreditaufnahme bedarf der Haushalt der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Während des Haushaltsjahres wird der Haushalt vollzogen, wobei die vorgesehenen Aufwendungen getätigt werden dürfen, aber nicht müssen. Die geplanten Erträge dürfen nur auf Grund anderer Rechtsgrundlagen, z.B. der Kommunalabgabengesetze, erhoben werden. Nach Ende des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Dieser hat eine Finanz- und Ergebnisrechnung sowie die Schlussbilanz zu umfassen. Der Jahresabschluss wird entweder von einem eigenen Rechnungsprüfungsamt des Zweckverbandes oder – in der Praxis viel häufiger – von dem Rechnungsprüfungsamt eines kommunalen Mitglieds des Zweckverbandes kontrolliert[118].

101

Bei der Aufstellung, dem Vollzug und der Kontrolle des Haushalts sind die anerkannten Haushaltsgrundsätze zu beachten[119]: Zentral ist der Grundsatz der auch mittelfristig gesicherten Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Zweckverbände sollen einen Haushaltsausgleich erreichen und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts beachten. Der Haushalt ist öffentlich aufzustellen und hat den Geboten der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit zu genügen. Erträge und Aufwendungen sind nach dem Prinzip der Haushaltsgenauigkeit so präzise wie möglich zu erfassen und nach dem Bruttoprinzip in voller Höhe ohne wechselseitige Verrechnungen darzustellen. Dabei ist nur ein Haushalt, bestehend aus Finanz- und Ergebnishaushalt, zu erstellen.

102

Der Haushalt eines Zweckverbandes ist in mehrfacher Hinsicht mit den Haushalten der Verbandsmitglieder verknüpft: Es stellen nicht nur die durch den Verband von den Mitgliedern erhobenen Zahlungen bei diesen Aufwendungen, bei dem Verband aber Erträge dar (und umgekehrt), sondern der Jahresabschluss des Zweckverbandes fließt auch anteilig (meist nach dem Umlagemaßstab) in die Jahresabschlüsse der Verbandsmitglieder ein und ist mit diesen zu „konsolidieren“.

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх