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K. Gemeinsame öffentlich-rechtliche Anstalt

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Eine vergleichsweise neue Entwicklung im kommunalen Kooperationsrecht stellt die gemeinsame öffentlich-rechtliche Anstalt dar, zum Teil auch als gemeinsames Kommunalunternehmen bezeichnet[121]. Im Kommunalrecht wurde die Rechtsform der Anstalt ursprünglich nur für Sparkassen bereitgestellt und später durch Aufnahme in die allgemeinen Kommunalgesetze auch für sonstige Betätigungen einer einzelnen Kommune, sodann durch Bezugnahme darauf in den Kooperationsgesetzen auch für mehrere Kommunen gemeinschaftlich genutzt[122]. Die Anstalt öffentlichen Rechts stellt eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigenem Stammkapital dar[123]. Sie tritt neben den Zweckverband[124] und weist im öffentlichen Recht gewisse Parallelen zu einer GmbH des Privatrechts auf.

Besonderes Verwaltungsrecht

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