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II. Privatrechtliche Gesellschaft

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Die Kooperationsgesetze sehen zum Teil ausdrücklich vor, dass die Kommunen untereinander sowie mit Dritten auch privatrechtliche Gesellschaften gründen können. In Betracht kommen die GmbH (1.), die Aktiengesellschaft (2.) sowie weitere privatrechtliche Gesellschaftsformen (3.).[134] Dabei muss in jedem Fall die kommunale Haftung begrenzt sein[135]. Dieser Rückgriff auf privatrechtliche Formen begegnet unter zwei Gesichtspunkten Bedenken: Zum einen besteht kein Nutzungsanspruch der Einwohner einer Kommune gegen eine privatrechtliche Gesellschaft, sondern nur ein Anspruch der Einwohner gegen ihre Kommune auf gesellschaftsrechtliche Einwirkung auf die Gesellschaft. Zum anderen kann die Kommunalaufsichtsbehörde privatrechtlich organisierte Gesellschaften nicht unmittelbar überwachen, sondern ist auf die Kontrolle der als Gesellschafter beteiligten Kommunen beschränkt[136]. Aus Sicht der Kommunen werden diese Gesichtspunkte indes vielfach gerade als Vorteil dieser privatrechtlichen Organisationsformen betrachtet. Zu bedenken ist jedoch stets, dass diese privatrechtlichen Organisationen keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse ausüben können, es sei denn sie wurden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beliehen.

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