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V. Auflösung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt

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Für die Auflösung einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt haben sich im Landesrecht zwei verschiedene Modelle herauskristallisiert: Nach dem ersten Muster haben die Vertretungskörperschaften der Anstaltsträger übereinstimmende Auflösungsbeschlüsse zu fassen als actus contrarii zur ursprünglichen Vereinbarung der Anstaltssatzung[128]. Nach dem zweiten Typ fasst der Verwaltungsrat der Anstalt einen satzungsändernden Auflösungsbeschluss, dem die Vertretungskörperschaften aller Anstaltsträger zuzustimmen haben[129]. Der praktische Unterschied zwischen beiden Modellen ist gering, weil die Mitglieder des Verwaltungsrates weisungsgebunden sind.

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