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I. „Anreicherung“ einer juristischen Person

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Die Zusammenarbeit von Kommunen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen einerseits, durch Beteiligung an einem Zweckverband oder einer Anstalt öffentlichen Rechts andererseits schließen einander nicht aus, vielmehr können beide Formen auch kombiniert werden. So ist es bspw. möglich, dass zwei Gemeinden einen Zweckverband für eine bestimmte Aufgabe gründen, diesem die entsprechenden Befugnisse übertragen und dann dieser Verband (nicht die beiden ursprünglichen Gemeinden) von weiteren Gemeinden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auch von jenen Aufgaben und Befugnisse übernimmt. Insoweit kann man von einem durch Vereinbarungen „angereicherten“ Verband sprechen[138]. Das gleiche ist auch mit einer Anstalt öffentlichen Rechts möglich.

Besonderes Verwaltungsrecht

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