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2. Kommunales Haushaltswesen

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Mit der Ausweitung des Herrschaftsanspruchs der Landesherren im Absolutismus wuchs auch deren Einfluss auf das Haushaltswesen der Gemeinden. Die aus dem Ständestaat überkommene Besteuerungshoheit der Städte wurde zunehmend eingeschränkt, die Wirksamkeit der städtischen Etats von der Genehmigung durch staatliche Behörden abhängig gemacht[39].

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In der Zeit des Konstitutionalismus wurde die Finanzautonomie der Städte zunächst wieder ausgedehnt, so durch die Stein‘sche Städteordnung von 1808, die der Wiederherstellung der städtischen Selbstverwaltung diente. Erneut wurde die Finanzautonomie darauf jedoch durch zunehmende Genehmigungserfordernisse für die Erhebung kommunaler Steuern, für die Kreditaufnahme und für Grundstücksgeschäfte beschränkt. Auch erhielten die staatlichen Aufsichtsbehörden schon bald wieder die Befugnis, die städtischen Haushaltspläne zu prüfen. Die Vorbehalte und Befugnisse wurden im Laufe der Zeit auf die Landgemeinden und Gemeindeverbände ausgedehnt. Vorrangiges Ziel der Regelungen war es, die kommunalen Ausgaben zu begrenzen. In der Sache bedeuteten sie freilich eine weitgehende Unterstellung der kommunalen Haushaltswirtschaft unter staatliche Kontrolle.

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Diese Entwicklung setzte sich in der Weimarer Republik fort. So wurden die Befugnisse der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erhebung eigener Steuern und zur Kreditaufnahme noch weiter eingeschränkt. Vor dem Hintergrund der Weltwirtschaftskrise, die unter anderem zu einer gravierenden Verschlechterung der kommunalen Finanzlage führte, wurden in den Jahren 1930 und 1931 reichsrechtliche Ermächtigungen geschaffen, die den Landesregierungen und Aufsichtsbehörden erlaubten, die gesamte Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände zu überwachen. Die Regelungen wurden in ihren wesentlichen Gehalten in die Deutsche Gemeindeordnung von 1935[40] übernommen.

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Hieran knüpften die von den Ländern nach dem Ende des 2. Weltkriegs in den Gemeinde- und Kreisordnungen erlassenen Vorschriften über die kommunale Haushaltswirtschaft an. Die Bestimmungen, die weiterhin zahlreiche Genehmigungsvorbehalte zugunsten der staatlichen Behörden enthalten, blieben in ihrer Grundstruktur unverändert, als das Gemeindehaushaltsrecht nach 1969 an das reformierte staatliche Haushaltsrecht angepasst wurde.

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