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I. Landesgrenzen überschreitende Kooperation

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Kommunale Kooperation muss nicht an den Landesgrenzen Halt machen[141], sondern kann auch darüber hinausgehen. Aus der Kooperationshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG, präzisiert durch Art. 10 Abs. 1 EKC, folgt ein Recht der Kommunen auf Zusammenarbeit mit weiteren Kommunen auch in anderen Bundesländern[142]. Da das Kommunalrecht aber Landesrecht ist, müssen Regelungen über die im Einzelfall anwendbare Landesrechtsordnung sowie die Aufsicht über die Kooperation getroffen werden. Die deutschen Länder haben hierzu ein Netz von Staatsverträgen geschlossen, aber jeweils nur mit benachbarten Ländern[143]. Landesgrenzen überschreitende Verbände unterliegen danach in aller Regel dem Recht desjenigen Landes, in dem sie ihren Sitz haben, und unterstehen dessen Aufsicht, wobei der Einsatz von Aufsichtsmitteln im Einvernehmen mit den Ländern zu erfolgen hat, denen die übrigen Kommunen angehören.

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