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O. Kommunale Spitzenverbände

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Um ihre gemeinsamen Interessen gegenüber staatlichen Stellen besser wahrnehmen zu können, haben sich die kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise jeweils zu kommunalen Spitzenverbänden sowohl auf Stufe jedes einzelnen Landes als auch des Bundes zusammengeschlossen. Dies sind auf Bundesebene der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der Deutsche Städtetag sowie der Deutsche Landkreistag, die ihrerseits wiederum in der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vereinigt sind[149]. Diese kommunalen Spitzenverbände sind als privatrechtliche Vereine organisiert; nur in Bayern kommt ihnen eine Rechtsstellung als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu.

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Auf Bundesebene sind die kommunalen Spitzenverbände gemäß §§ 41, 47 GGO bei der die Kommunen betreffenden Rechtsetzung anzuhören, allerdings zeitigt ein Verstoß gegen diese Geschäftsordnungsbestimmung keine Rechtsfolgen. In manchen Ländern kommt einer entsprechenden Anhörungspflicht indes inzwischen Landesverfassungsrang zu[150]. Wird gegen diese Sonderbestimmungen zum Gesetzgebungsverfahren verstoßen, macht dies das Gesetz formell verfassungswidrig.

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