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VIII. Formaler Haushaltsausgleich

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Nach dem Gebot des formalen Haushaltsausgleichs darf der Haushaltsplan nicht mehr Ausgaben[367] vorsehen, als Einnahmen aufgrund von Schätzungen zu erwarten sind. Während der materielle Haushaltsausgleich einen Ausgleich ohne Berücksichtigung von Krediteinnahmen verlangt, werden beim formalen Haushaltsausgleich Nettoeinnahmen aus der Kreditaufnahme[368] einbezogen.

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Auf Bundesebene ist der formale Haushaltsausgleich in Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zwingend verlangt. Auch die Landesverfassungen kennen überwiegend ein zwingendes Ausgleichsgebot; nur vereinzelt beschränken sich die Landesverfassungen auf ein Sollgebot[369]. Auch im Kommunalhaushaltsrecht ist das Bild uneinheitlich. Teilweise wird der formale Haushaltsausgleich zwingend vorgeschrieben, teilweise ist er nur eine Sollvorgabe[370].

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Der formale Haushaltsausgleich ist eine Mindestanforderung an eine geordnete Haushaltswirtschaft und, ungeachtet seiner Disziplinierungswirkung[371], nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit. Vor diesem Hintergrund wurde immer wieder versucht, das im ersten Zugriff formale Ausgleichsgebot materiell aufzuladen[372]. Dem ist nicht nur der Wortlaut der Verfassungsbestimmungen (Einnahmen sind auch Einnahmen aus Krediten), sondern insbesondere eine systematische Verfassungsinterpretation entgegenzuhalten, dies mit Blick auf die verfassungsrechtlich eröffnete (und begrenzte) Kreditaufnahme (siehe Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 1 und 2 GG). Es ist Sache dieser Vorschriften, nicht der Vorschriften über den Haushaltsausgleich, der nicht mehr tragbaren Staatsverschuldung entgegenzuwirken[373].

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Bei doppischem Rechnungswesen gilt Entsprechendes für Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen. Bei produktbezogener Haushaltsdarstellung müssen die zur Produkterstellung vorgesehenen Mittel für die geplanten Produkte ausreichen.

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