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d) Sondervermögen

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Rechtlich unselbstständige Sondervermögen haben regelmäßig einen eigenen Haushalt (§ 48 Abs. 1 HGrG, § 113 Satz 1 BHO, entsprechend das Landes- und Kommunalhaushaltsrecht). Für die Aufstellung des Planentwurfs gelten über diese Anwendbarkeits- und Verweisvorschriften die allgemeinen Bestimmungen. Zuständig ist typischerweise eine besondere Stelle der Exekutive. Für Bundesbetriebe verlangt § 26 Abs. 1 BHO (entsprechend auf Landesebene) die Aufstellung eines Wirtschaftsplans, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. § 74 Abs. 1 BHO ermöglicht in diesem Fall – auf Bundesebene bislang eine Ausnahme – die kaufmännische doppelte Buchführung (§ 74 Abs. 1 BHO). Die demokratisch und rechtsstaatlich gebotene Verkoppelung der eigenständigen Planentwürfe der Sondervermögen mit dem parlamentarisch zu beschließenden Haushaltsplan[493] wird zunächst dadurch hergestellt, dass die geplanten Zuführungen aus dem Haushalt in den Nebenhaushalt und die geplanten Ablieferungen des Nebenhaushalts an den Haushalt im Haushaltsplan transparent gemacht werden (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 HS 2 GG, § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 BHO und entsprechendes Landesrecht). Im Fall von Bundesbetrieben ist zudem der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BHO); auch muss der Bundeshaushalt die bereitgestellten Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen ausbringen (§ 26 Abs. 1 Satz 4 BHO). Im Fall sonstiger, rechtlich unselbstständiger Sondervermögen sind dem Haushaltsplan Übersichten über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des jeweiligen Sondervermögens beizufügen, entweder als Anlage oder in den Erläuterungen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BHO). Entsprechendes regelt das Landesrecht für die Landesebene.

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Auch rechtlich selbstständige Sondervermögen stellen regelmäßig einen eigenen Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan in eigener Verantwortung auf. Auf Bundesebene folgt dies für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts ausdrücklich aus § 106 BHO. Die rechtliche Verknüpfung mit dem staatlichen Haushalt ergibt sich hier zunächst daraus, dass Zu- und Abführungen als reguläre Ausgaben und Einnahmen im staatlichen Haushaltsplan zu verbuchen sind. Auf Bundesebene sind darüber hinaus gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 BHO über die Einnahmen und Ausgaben von 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Bund ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und 2. Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, die vom Bund Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten, Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen (entsprechend das Landesrecht).

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