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XI. Fälligkeit

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Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGrG, § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BHO (entsprechend in den Landeshaushaltsordnungen und den Kommunalhaushaltsvorschriften) enthält der Haushaltsplan diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die in der Haushaltsperiode voraussichtlich fällig werden, das heißt voraussichtlich tatsächlich eingenommen oder ausgegeben (kassenwirksam) werden. Dieser Grundsatz der Fälligkeit und die mit ihm einhergehende Beschränkung auf die tatsächlichen Geldbewegungen verbessert die Übersichtlichkeit des Haushaltsplans und stellt sicher, dass 1. von den Einnahmen ausgegangen wird, mit deren Zufluss tatsächlich zu rechnen ist, und 2. Mittel zur Bedarfsdeckung nur in dem aller Voraussicht nach tatsächlich erforderlichen Umfang bereitgestellt werden[387].

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Gesondert zu veranschlagen sind daneben die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, die erst in künftigen Haushaltsjahren zu Ausgaben führen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 HGrG, § 11 Abs. 2 Nr. 3 BHO; zum Vollzug § 22 HGrG, § 38 BHO). Diese Anforderung ergänzt die Anforderung der Einnahmen- und Ausgabenveranschlagung in sinnvoller Weise, weil sich Parlament und Exekutive hierdurch hinreichend frühzeitig über die haushaltswirtschaftlichen Folgen von Bindungen Gedanken machen, von denen eine spätere Loslösung im Außenverhältnis schwierig ist.

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Bei doppischem Rechnungswesen und leistungsorientierter Planaufstellung gilt Entsprechendes. So sind in die Pläne diejenigen Erträge, Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen bzw. diejenigen Produkte sowie Mittel zur Produkterstellung aufzunehmen, von denen im Haushaltsjahr ausgegangen wird.

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