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X. Öffentlichkeit

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Der Grundsatz der Budgetöffentlichkeit gebietet, die Öffentlichkeit in allen Phasen des Haushaltskreislaufs – Planaufstellung und -feststellung, Haushaltsvollzug und Haushaltskontrolle – in angemessener Form teilhaben zu lassen. Der Öffentlichkeitsgrundsatz leitet sich aus der dem Demokratieprinzip zu entnehmenden Anforderung von Öffentlichkeit des Staatshandelns ab und ist aufgrund dessen selbst verfassungsrechtlich begründet[382]. Er ermöglicht die Information der Öffentlichkeit über die staatliche Haushaltswirtschaft in all ihren Phasen und damit auch die entsprechende Kontrolle durch die Öffentlichkeit.

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Im Einzelnen wird dem Öffentlichkeitsgrundsatz im Schwerpunkt dadurch Rechnung getragen, dass das Haushaltsgesetzgebungsverfahren grundsätzlich ebenso öffentlich abläuft wie jedes andere Gesetzgebungsverfahren[383], und dass auch das Entlastungsverfahren – einschließlich der zugrunde liegenden Prüfberichte der Rechnungshöfe, in die die Allgemeinheit Einsicht nehmen kann – im Licht der Öffentlichkeit stattfindet.

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Soweit § 10a BHO (und entsprechende Bestimmungen in den Landeshaushaltsordnungen) abweichende Regelungen für geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten vorsieht, ist dies als Ausnahme verfassungsrechtlich grundsätzlich begründbar[384]. Hier stehen andere Verfassungsgüter wie insbesondere die Sicherheit (etwa im Fall der Haushaltstitel für Nachrichtendienste) entgegen[385]. So kann nach § 10a Abs. 2 und 3 BHO „aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes“ das Haushaltsbewilligungsverfahren auf ein Vertrauensgremium (aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses) verlagert und auch die nachträgliche Rechnungsprüfung in einem den Geheimschutz sichernden Verfahren durchgeführt werden[386]. § 10a Abs. 1 BHO sieht noch darüber hinausgehend vor, dass bei Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, durch einen Vermerk im Haushaltsplan ein besonderes Prüfverfahren angeordnet werden kann; dies geschieht in der Praxis regelmäßig bei den Verfügungsmitteln des Bundeskanzlers und den Geheimen Ausgaben des Auswärtigen Amts.

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